Alle Hinterbliebenenrenten (Witwen-/Witwer- und Waisenrenten) zusammen dürfen 80 % der Bemessungsgrundlage des Verstorbenen nicht übersteigen. Kommt es zu einer Überschreitung des höchst zulässigen Ausmaßes, sind die Renten verhältnismäßig zu kürzen.
Eine Witwen-/Witwerrente an den geschiedenen Ehepartner wird auf das Höchstausmaß von 80 % der Bemessungsgrundlage nicht angerechnet.