Zuständigkeiten
Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) ist für Ihr Pflegegeld zuständig, wenn
- Sie eine Pension von der SVS beziehen.
- Sie eine Vollrente aus der Unfallversicherung von der SVS beziehen.
- Sie eine wiederkehrende Versorgungsleistung der Ärzte- oder Rechtsanwaltskammer beziehen.
Die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) ist für Ihr Pflegegeld zuständig, wenn
- Sie eine Pension von der PVA beziehen.
- Auch Personen, die noch keine Pension beziehen, können einen Anspruch auf Pflegegeld haben. Für sie ist die PVA zuständig.
Besteht ein Anspruch bei mehreren Stellen, wird die Auszahlung des Pflegegeldes nur von einer Stelle vorgenommen.