Als Leistungsempfänger (Pensionisten, Unfallrentner, Vormund, Sachwalter) sind Sie verpflichtet, jede Änderung, die für den Fortbestand des Leistungsanspruches von Bedeutung ist, innerhalb von zwei Wochen zu melden. Das gilt auch für jede Änderung des Wohnsitzes.
Als Pensionist haben Sie jede Aufnahme einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit sowie die Höhe des Erwerbseinkommens und jede diesbezügliche Änderung binnen sieben Tagen der SVS zu melden.
Darüber hinaus haben Sie bekannt zu geben:
Anspruch auf Ausgedinge, Wohnrecht, Fruchtgenuss, Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung
Zuerkennung einer Pension, Unfallrente, eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses
Tod des Ehepartners, Verehelichung bzw. Wiederverehelichung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe
Falls Ausgleichszulage bezogen wird, auch:
alle Änderungen im Einkommen des Pensionisten und jener Angehörigen, für die Sie sorgen bzw. die Ihnen gegenüber unterhaltspflichtig sind
Anfall, Änderungen und Wegfall von Geldleistungen
Änderungen im Familienstand (z.B. Tod eines unterhaltsberechtigten Angehörigen)
Aufgabe des gemeinsamen Haushaltes mit dem Ehepartner
Pensionisten und Unfallrentner haben überdies zu melden:
Auslandsaufenthalt von mehr als zwei Monaten im Kalenderjahr (für Ausgleichszulagenempfänger über einen Kalendermonat)
Verbüßung einer Freiheitsstrafe
bei Bezug von Pflegegeld einen länger als einen Tag dauernden Aufenthalt in einer Krankenanstalt
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