Der Datenauszug ist der Kontoauszug Ihrer Daten zu Anwartschaftszeiten der Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorge.
Allgemeines
Ihr Datenauszug kann Angaben enthalten, die aus unterschiedlichen Quellen und Jahren stammen. Das kann sich z. B. bei Schreibweisen der meldenden Stellen (Angaben über Dienstgeberinnen und
Dienstgeber usw.) zeigen. Unterschiede in diesen Angaben (unterschiedlich abgekürzte Firmenbezeichnungen, Adressen usw.) sind möglich, nicht immer vermeidbar und sind noch kein Hinweis auf einen Fehler.
Daten für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer gibt es frühestens ab dem Jahr 2003, da die Regelungen zur Betrieblichen Mitarbeitervorsorge („Abfertigung Neu“) mit 1. Jänner 2003 wirksam geworden sind.
Ab 1. Jänner 2008 wurden die freien Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sowie die Selbständigen in das neue Abfertigungsrecht einbezogen. Infolge des erweiterten Anwendungsbereiches änderte sich der Titel des Gesetzes in Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) und die Bezeichnung Betriebliche Mitarbeitervorsorge in Betriebliche Vorsorge (BV).
Informationen zu Anwartschaften vor dem Jahr 2003, die aus Ansprüchen nach dem „alten“ Abfertigungsrecht in die Betriebliche Vorsorge übertragen wurden, erhalten Sie ausschließlich von jener Betrieblichen Vorsorgekasse, an welche diese sogenannten Altanwartschaften überwiesen wurden.
Anwartschaftszeiten bei unselbständigen Erwerbstätigkeiten entstehen nur dann, sofern ein Arbeitsverhältnis länger als einen Monat gedauert hat. Der erste Monat eines Arbeitsverhältnisses ist für die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber beitragsfrei und es wird daher auch keine Anwartschaftszeit erworben. Wird innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit derselben Dienstgeberin bzw. demselben Dienstgeber erneut ein Arbeitsverhältnis geschlossen, beginnt die Anwartschaftszeit mit dem ersten Tag dieses Arbeitsverhältnisses.
Anwartschaftszeiten können sich nach der Zeit des Entgeltbezuges richten und müssen daher nicht unbedingt mit der Zeit der tatsächlichen Erwerbstätigkeit übereinstimmen (z. B. bei Zeiten einer Entgeltfortzahlung nach Ende eines Arbeitsverhältnisses, bei Zeiten einer Urlaubsersatzleistung).
Für bestimmte entgeltfreie Zeiträume muss die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber die BV-Beiträge weiter zahlen, wenn das Arbeitsverhältnis weiter aufrecht ist (z. B. für die Dauer des Präsenz- oder Zivildienstes, für die Dauer eines Anspruches auf Wochen- oder Krankengeld nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG)).
Keine BV-Beitragsleistung durch die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber für entgeltfreie Zeiträume erfolgt z. B. für Zeiten eines Kinderbetreuungsgeldbezuges. Die BV-Beiträge für Zeiten eines Kinderbetreuungsgeldbezuges werden vom Familienlastenausgleichsfonds (FLAF) geleistet.
Die Daten sind im Regelfall so wiedergegeben, wie sie von den meldenden Stellen (Dienstgeberinnen bzw. Dienstgebern, Versicherungsträger, usw.) bekanntgegeben wurden. Der Datenauszug enthält somit keine rechtsverbindliche Feststellung. Es kann sein, dass Angaben nicht (oder noch nicht) aufscheinen. In diesem Fall wenden Sie sich bitte an den Sozialversicherungsträger, bei dem Sie krankenversichert sind.
Der Datenauszug ist kein Bescheid im Sinn des Verfahrensrechts. Ob und inwieweit die angeführten Zeiten und Tatsachen für einen Anspruch auf eine Abfertigung bzw. eine Leistung aus der Selbständigenvorsorge herangezogen werden können, kann nur im Rahmen des Verfahrens entschieden werden, das für diesen Anspruch gesetzlich vorgesehen ist. Bei den angeführten Anwartschaftszeiten scheint nicht auf, ob über Leistungsansprüche bereits verfügt wurde oder nicht.
Informationen zu Leistungsansprüchen erhalten Sie ausschließlich von der jeweils zuständigen Betrieblichen Vorsorgekasse.
Den jeweils aktuellen Text von Rechtsvorschriften, die im Datenauszug genannt werden, erhalten Sie in der Rechtsdokumentation des österreichischen Sozialversicherungsrechts: