Hier gilt im Ergebnis das Gleiche wie bei Bankkontoauszügen, bei Grundbuch- oder Firmenbuchauszügen, Auszügen aus Steuerkonten, von Kirchenbeitragsstellen usw.: Die Daten sind für die Verwendung im Rahmen der Sozialversicherung insoweit verbindlich, als nicht ausdrücklich Gegenteiliges behauptet und bewiesen wird.
Ob eine Stelle außerhalb der Sozialversicherung die Angaben in einem Datenauszug für sich als verbindlich anerkennt, können und dürfen wir nicht beurteilen.
Sie können jedenfalls davon ausgehen, dass die Daten nach bestem Wissen und Gewissen richtig gespeichert sind.
Wenn aber Angaben bereits falsch oder unvollständig gemeldet wurden und diese Fehler auch bei Prüfungen nicht aufgedeckt werden, kann es selten, aber doch - wie in allen anderen Zusammenhängen - vorkommen, dass Fehler vorhanden sind. In solchen Fällen verwenden Sie bitte die Hinweise unter "Es ist etwas falsch".
Zuletzt aktualisiert am 11. März 2015