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Wird der Versicherungsdatenauszug unterschrieben?


Nein.

Es handelt sich um eine Zusammenstellung eines EDV-Verfahrens, die ebenso nicht unterschrieben wird wie ein Bankkontoauszug oder ein sonst per EDV ausgefertigtes Schriftstück.

Nach den Regeln, die für die Sozialversicherung in diesem Zusammenhang gelten, müssen Dokumente, die aus einem Verfahren elektronischer Datenverarbeitung stammen, schon seit langem nicht mehr unterschrieben werden. Es gilt hier dasselbe wie für die Vorgangsweise von Verwaltungsbehörden nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz AVG (§ 354 ASVG verweist in solchen Fragen auf das AVG, in den Bestimmungen danach finden Sie weitere Regeln, auch die Unterschriftsbestimmungen). Den Gesetzestext des ASVG finden Sie unter www.sozdok.at.

Falls Sie aber eine Bestätigung benötigen, dass ein Datenauszug von einer bestimmten Stelle stammt, spricht nichts dagegen, ihn (wie einen Grundbuchsauszug beim Gericht) mit Stempel und Unterschrift jener Stelle zu versehen, bei der er ausgedruckt wurde. Das bestätigt aber nur die Herkunft des Ausdruckes, nicht die Richtigkeit der in ihm verzeichneten Daten.

Zuletzt aktualisiert am 11. März 2015