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Sind Sie Beamter?


BeamtInnen sind für ihre Alterssicherung nicht in der Sozialversicherungs-Pensionsversicherung versichert, es gelten für sie eigene Rechtsvorschriften (Pensionsgesetze). Dazu kommt, dass für BeamtInnen auch in der Kranken- oder der Unfallversicherung Sonderregeln bestehen, je nachdem, zu welchem Dienstgeber das Beamtendienstverhältnis besteht.

BeamtInnen des Bundes und einiger Länder sind in der Kranken- und Unfallversicherung der Sozialversicherung bei der Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsanstalt BVA versichert. Beamte anderer Länder und einiger Gemeinden (Wien, Oberösterreich, Tirol, Linz, Wels, Steyr, Baden, Salzburg, Villach, Innsbruck, Bregenz u. a.) sind durch deren Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen (KFA) geschützt. Diese KFA sind nicht oder nur teilweise in die Organisation der Sozialversicherung eingebunden - von den KFA wird teilweise die Sozialversicherungsnummer als Ordnungsbegriff verwendet, sonstige Daten sind aber über dieses Angebot nicht erhältlich. Nähere Angaben bzw. Ausnahmebestimmungen finden Sie in § 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes B-KUVG, in § 6 ASVG.

Einige Krankenfürsorgeanstalten, nicht jedoch alle, beteiligen sich an der Ausstellung der e-card.
Die besondere Organisationsform für den sozialen Schutz von BeamtInnen bewirkt, dass dieses Angebot für BeamtInnen nicht so eingehende Auskünfte wie für DienstnehmerInnen geben kann. Daten über die Alterssicherung für BeamtInnen sind bei der Sozialversicherung (auf deren Datenbeständen dieses Angebot beruht) nicht vorhanden.

Weiters sind auch Daten über Angehörige, über Kranken- und Unfallversicherung dann nicht vorhanden, wenn jemand bei einer KFA versichert ist. Für BeamtInnen, die bei der BVA geschützt sind, können solche Auskünfte jedoch gegeben werden.

Die Qualifikation als BeamtIn hängt nicht damit zusammen, ob jemand bei einer Behörde arbeitet, sondern ist durch die Rechtsgrundlage des Dienstverhältnisses bestimmt. Nicht jeder Dienstnehmer/jede Dienstnehmerin, die/der bei einer Behörde, einer staatlichen Einrichtung usw. arbeitet, muss deswegen schon "Beamter/Beamtin" sein. Viele ArbeitnehmerInnen bei Behörden sind normale Angestellte, diese Gruppe wird dort "Vertragsbedienstete" genannt.
Dass im Briefpapier einer Institution das Wappen der Republik Österreich oder eines Bundeslandes aufscheint, lässt keinen Schluss darauf zu, dass bei dieser Stelle BeamtInnen arbeiten würden. Die MitarbeiterInnen der Sozialversicherung z. B. sind keine Beamten.
Als "Beamtin, Beamter" wird in diesem Angebot im Sinn des Sprachgebrauchs jemand bezeichnet, dessen Arbeit für einen Arbeitgeber (Dienstgeber) auf der Basis eines gesetzlich weitgehend vorausbestimmten so genannten "öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses", nicht jedoch auf der Basis eines privatrechtlichen Arbeitsvertrages abgewickelt wird. Es handelt sich dabei weit überwiegend um Personen, die in einem Dienstverhältnis

  • zur Republik Österreich (Gesamtstaat) oder
  • einem seiner Teile (Bundesland),
  • einer Gemeinde (Stadt),
  • einem Gemeindeverband oder
  • einer vergleichbaren Einrichtung ("Gemeindeverband" und ähnliche Einrichtungen von Gebietskörperschaften)

stehen. Es können jedoch auch ArbeitnehmerInnen

  • eines Eisenbahnunternehmens (hauptsächlich: der Österreichischen Bundesbahnen ÖBB, einiger Privatbahngesellschaften wie der Graz-Köflacher-Eisenbahn GKB) oder
  • großer Banken (Bank Austria, Salzburger Sparkasse u. a.)

betroffen sein. Die entsprechenden Rechtsvorschriften sind oft auslaufend, neue öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse werden nur mehr eingeschränkt begründet.

Zuletzt aktualisiert am 11. März 2015