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Mitversicherung des Ehepartners - des eingetragenen Partners

Wie können Sie Ihren Ehepartner oder eingetragenen Partner in der Krankenversicherung mitversichern?


Ihr Ehepartner war bei uns noch nie gemeldet?

Dann senden Sie bitte das Anmeldeformular (sh. Link "Formulare für Mitversicherung") vollständig ausgefüllt und unterschrieben mit einer Kopie der Heiratsurkunde an Ihre Kundenservicestelle. 

Achtung: Seit 1.1.2020 muss jede neu ausgestellte e-Card für Personen ab 14 Jahren mit einem Foto der versicherten Person versehen sein.

Wenn Ihre mitversicherte Person einen

  • österreichischen Reisepass oder
  • österreichischen Personalausweis oder
  • österreichischen Scheckkartenführerschein oder
  • Aufenthaltstitel / Rot-Weiß-Rot-Karte, Fremdenpass, Konventionsreisepass oder ein anderes Dokument des Fremdenregisters

besitzt, wird nach erfolgter Anmeldung automatisch die e-card für Ihre mitversicherte Angehörige bzw. Ihren mitversicherten Angehörigen mit dem Foto aus diesem Dokument zugesandt.

Besitzt die Person keines der Dokumente, muss sie ein Foto bringen, damit eine e-card ausgestellt werden kann.

Alle Details zur Fotoregistrierung und Ausnahmen von der Verpflichtung finden Sie unter www.chipkarte.at/foto

Ihr Ehepartner war schon einmal bei Ihnen mitversichert?

Bei neuerlicher Anmeldung nach Beendigung einer eigenen Krankenversicherung des Angehörigen senden Sie bitte das Anmeldeformular vollständig ausgefüllt und unterschrieben an Ihre Kundenservicestelle.

Sie wollen Ihre(n) mitversicherte(n) Ehegattin / Ehegatten abmelden?

Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen wegfallen, endet die Anspruchsberechtigung. In diesem Fall muss die Abmeldung binnen 14 Tagen erfolgen. Ein formloses Schreiben unter Angabe der Versicherungsdaten und des Endedatums genügt.

Bei Abmeldung infolge Scheidung legen Sie bitte dem Schreiben eine Kopie der Scheidungsurkunde mit Rechtskraftstampiglie bei.

Bei Abmeldung infolge Tod einer (eines) Mitversicherten senden Sie uns bitte unter Angabe der Versicherungsdaten eine Kopie der Sterbeurkunde.

Eingetragene Partnerin bzw. eingetragener Partner

Die Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft entsprechen im Wesentlichen den Rechten und Pflichten verheirateter Personen. Als Nachweis für die eingetragene Partnerschaft gilt die Partnerschaftsurkunde. 

Im Rahmen des B-KUVG ist die (der) eingetragen(e) Partner(in) der Ehegattin bzw. dem Ehegatten gleichgestellt, sodass sich im Krankenversicherungsschutz gegenüber sonstigen Angehörigen grundsätzlich keine Unterschiede ergeben.

Zusatzbeitrag für Angehörige

Die Mitversicherung einer bzw. eines Angehörigen ist in den meisten Fällen beitragsfrei! Für bestimmte Angehörige ist jedoch ein Zusatzbeitrag zu zahlen.

Mehr Informationen zum Zusatzbeitrag finden Sie unter dem angeführten Link.