Was ist eine Kur/Gesundheitsförderung/Genesung (Erholung)/Rehabilitation?
- Kuraufenthalt: Ein Kuraufenthalt ist eine Maßnahme zur Festigung und Aufrechterhaltung der Gesundheit. Die Antragstellung für Kuraufenthalte unterliegt Fristen (siehe unter „Wie oft kann ich auf Kur/Rehabilitation/Genesung (Erholung) fahren?“).
- Stationäre Gesundheitsförderung: Hierbei handelt es sich um Aufenthalte zur nachhaltigen Lebensstiloptimierung. Die Antragstellung für diese Aufenthalte unterliegt Fristen (siehe unter „Wie oft kann ich auf Kur/Rehabilitation/Genesung (Erholung) fahren?“).
- Genesungsaufenthalt/Erholungsaufenthalt: Ziel ist es die Gesundheit der Patientin bzw. des Patienten nach Operationen und schweren Erkrankungen rasch wiederherzustellen. Bei diesen Aufenthalten stehen Ruhe und Erholung im Vordergrund und es werden weniger aktive Therapien angeboten. Anträge für Erholungsaufenthalte können bei medizinischer Notwendigkeit jederzeit gestellt werden.
- Rehabilitationsaufenthalte: Eine Rehabilitation dient der Wiederherstellung der Gesundheit bzw. der Besserung des Gesundheitszustandes. Das Ziel einer Rehabilitation ist, dass Patientinnen und Patienten wieder ein möglichst selbstständiges Leben ohne Betreuung und Hilfe führen können. Anträge für Rehabilitationsaufenthalte können bei medizinischer Notwendigkeit jederzeit gestellt werden und unterliegen keinen Fristen. Im Bereich der Rehabilitation unterscheidet man zwischen Anschlussheilverfahren, Wiederholungsheilverfahren (=Rehabilitation) und ambulanter Rehabilitation.
Was ist der Unterschied zwischen Anschlussheilverfahren, Wiederholungsheilverfahren und ambulanter Rehabilitation?
- Anschlussheilverfahren: Dieses ist als stationärer Rehabilitationsaufenthalt nach einer Operation bzw. zeitnah nach einem stationären Aufenthalt nach einem Akutereignis (z.B. Schlaganfall) vorgesehen. Das Ziel ist, dass Patientinnen und Patienten wieder ein möglichst selbstständiges Leben ohne Betreuung und Hilfe führen können.
- Wiederholungsheilverfahren (= Rehabilitation): Um eine stationäre Rehabilitation kann gegebenenfalls nach einem Anschlussheilverfahren angesucht werden, wenn die Rehabilitationsziele noch nicht erreicht wurden.
- Ambulante Rehabilitation: Bei einer ambulanten Rehabilitation werden die Behandlungen ambulant in einer Rehabilitationseinrichtung durchgeführt und anschließend kehren Sie in Ihr gewohntes Umfeld zurück.
Wie stelle ich einen Antrag zu einer Kur/einem Rehabilitationsaufenthalt?
Sie können das Antragsformular in der Service-Zone der BVAEB-Homepage in der Rubrik Kur & Rehabilitation downloaden oder bei der Hauptstelle bzw. Ihrer Kundenservicestelle anfordern. Geben Sie das Formular Ihrer Ärztin/Ihrem Arzt zum Ausfüllen des medizinischen Teils. Ergänzen Sie Ihre persönlichen Daten und schicken Sie das Formular an Ihre Kundenservicestelle bzw. reichen Sie es über die MeineBVAEB-App oder das Online-Portal MeineBVAEB ein. Sie müssen den Antrag nicht persönlich abgeben.
Wie lange dauert es bis zur Bewilligung?
Bei Vorliegen aller notwendigen Unterlagen erfolgt die Erledigung zeitnah von der Abteilung für Kur- und Rehabilitation, telefonisch erreichbar unter 050405-21010 bzw. per E-Mail an kur.reha@bvaeb.at.
Wie lange dauert ein Aufenthalt?
Generell beträgt die Aufenthaltsdauer von Kur- und Erholungsaufenthalten 22 Tage (bei Hauterkrankungen 29 Tage).Der stationäre Gesundheitsförderungs-Aufenthalt im BVAEB-Gesundheitszentrum Resilienzpark Sitzenberg dauert 23 Tage und setzt sich aus einem 15-tägigen Basisaufenthalt und einer Folgewoche, etwa drei Monate später, zusammen. Die Gesundheitseinrichtung Josefhof bietet zweiwöchige Gesundheitsförderungsprogramme für Seniorinnen und Senioren ab dem 60. Lebensjahr an.
Die Aufenthaltsdauer bei Rehabilitationsaufenthalten richtet sich nach der Indikation. Stationäre Aufenthalte dauern zwischen 22 und 43 Tagen; ambulante Rehabilitationen zwischen sechs Wochen und zwölf Monaten.
Was kostet mich ein Rehabilitations-, Kur-, Gesundheitsförderungs- oder Erholungsaufenthalt?
Die Kosten für einen bewilligten Aufenthalt übernimmt die BVAEB. Sie haben lediglich eine tägliche Zuzahlung für die gesamte Aufenthaltsdauer (für Rehabilitationsaufenthalte für maximal 28 Tage pro Kalenderjahr) zu bezahlen. Die Höhe der Zuzahlung für Ihren Aufenthalt ist vom monatlichen Brutto-Bezug der/des Hauptversicherten (gilt auch für mitversicherte Angehörige) zum Zeitpunkt der Antragstellung abhängig.
Sie zahlen keine Zuzahlung, wenn der Brutto-Bezug unter einer bestimmten Grenze (2025: EUR 1.274,00) liegt, wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder wenn Sie von der Zahlung der Rezeptgebühr befreit sind(Ausnahme: Rezeptgebührenbefreiung aufgrund der Obergrenze).
Welche Kuranstalt ist für mich geeignet?
Ihr behandelnder Arzt bespricht mit Ihnen gerne, welche Kuranstalt für Sie geeignet ist.
Die BVAEB betreibt eigene Einrichtungen in Bad Tatzmannsdorf (Therapiezentrum Rosalienhof), in Bad Schallerbach (Gesundheitseinrichtung Bad Schallerbach), in Sitzenberg-Reidling (Gesundheitszentrum Resilienzpark Sitzenberg) und in Bad Hofgastein (Gesundheitseinrichtung Bad Hofgastein).
Die BVAEB hat auch eine Vielzahl von Vertragseinrichtungen für Ihren Kuraufenthalt.
Neben den Kurbehandlungen werden in unseren eigenen Einrichtungen auch zahlreiche Kurse und Vorträge zur Lebensstiländerung (z.B.: Ernährung, Diabetes, Haltung, Bewegung, Rauchen, Stress) angeboten.
Besuchen Sie die Webseiten der BVAEB-Kur- und Rehabilitationseinrichtungen. Hier gelangen Sie zur Übersicht aller Einrichtungen der BVAEB für einen stationären Aufenthalt.
Kann ich auch im Ausland eine Kur/Rehabilitation absolvieren?
Es können für Kuraufenthalte in bestimmten - von der BVAEB anerkannten - ausländischen Kurorten Kostenbeiträge gewährt werden. Der Kurkostenbeitrag wird für die Dauer von 21 Tagen in der Höhe von täglich EUR 25,00 bewilligt. Mit diesem Beitrag sind neben den Kosten für Unterkunft und Verpflegung auch die in Anspruch genommenen Therapien und die Kosten der kurärztlichen Betreuung abgegolten.
Unter bestimmten Voraussetzungen können auch stationäre Rehabilitationsaufenthalte im Ausland absolviert werden.
Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an die Abteilung für Kur- und Rehabilitation, telefonisch erreichbar unter 050405-21010 bzw. per E-Mail an kur.reha@bvaeb.at.
Wie lange habe ich Zeit, einen bewilligten Aufenthalt anzutreten?
Die Gültigkeit unserer Bewilligungen beträgt grundsätzlich zwölf Monate ab dem Datum der medizinischen Entscheidung. Bei Bewilligungen für Anschlussheilverfahren und ambulante Rehabilitation Phase 2 ist die Gültigkeit mit sechs Monaten begrenzt.
Ich bin mehrfachversichert. Welcher Versicherungsträger ist für mich zuständig?
Kuransuchen von Mehrfachversicherten sind von der BVAEB als leistungszuständiger SV-Träger zu bearbeiten, wenn der Antrag bei der BVAEB eingereicht wird (Wahlrecht der/des Versicherten).
Für Rehabilitations-Ansuchen von mehrfachversicherten Personen, die in einem aktiven pensionsversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen, ist der jeweilige Pensionsversicherungsträger leistungszuständig.
Bei mehrfachversicherten Personen, die nur Pensionsleistungen (Eigen- oder Hinterbliebenenpension bzw. Ruhe- oder Versorgungsgenuss) beziehen, erfolgt die Aufteilung zwischen den SV-Trägern nach Indikationen (z.B. Orthopädie, Herz-Kreislauf, Neurologie etc.).
Wie oft kann ich auf Kur/Gesundheitsförderung/Rehabilitation/Genesung (Erholung) fahren?
Grundsätzlich können, bei medizinischer Notwendigkeit, zwei Kuren innerhalb von fünf Jahren in Anspruch genommen werden. Ein Antrag für eine Wiederholungskur kann frühestens 18 Monate nach Beendigung der letzten Kur beantragt werden. Es gibt jedoch die Möglichkeit jährlicher Kuraufenthalte für Bechterew-Heilstollenfahrer sowie jährliche Kur- und Meeraufenthalte für an ausgedehnter Psoriasis oder Neurodermitis Erkrankte und Meeraufenthalte für an Asthma Erkrankte.
Stationäre Aufenthalte zur Gesundheitsförderung im BVAEB-Gesundheitszentrum Resilienzpark Sitzenberg unterliegen ebenfalls den oben angeführten Fristen.
Die Teilnahme an den Gesundheitsförderungswochen für Seniorinnen und Senioren in der BVAEB-Gesundheitseinrichtung Josefhof ist je Altersgruppe (60-69 Jahre und ab 70 Jahren) nur einmal möglich.
Anträge für Rehabilitations- bzw. Erholungsaufenthalte können bei medizinischer Notwendigkeit jederzeit gestellt werden und unterliegen keinen Fristen.
Gibt es Möglichkeiten mein Kind auf Kur mitzunehmen?
In einigen Kureinrichtungen (zum Beispiel: Kurhotel Bad Zell, Gesundheitsresort Weissenbach) besteht die Möglichkeit Kinder auf eigene Kosten mitzunehmen. Erkundigen Sie sich bitte im Anlassfall direkt in der Einrichtung unter welchen Voraussetzungen und Konditionen eine Mitnahme möglich ist.
Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an die Abteilung für Kur- und Rehabilitation, telefonisch erreichbar unter 050405-21010 bzw. per E-Mail an kur.reha@bvaeb.at.
Ist es möglich meinen Hund zum Aufenthalt mitzunehmen?
In einigen Kureinrichtungen ist die Mitnahme eines Hundes gestattet. Erkundigen Sie sich bitte direkt bei unseren Vertragspartnern bzw. bei der Abteilung für Kur- und Rehabilitation (telefonisch erreichbar unter 050405-21010 bzw. per E-Mail an kur.reha@bvaeb.at) ob und unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist.
Rehabilitationseinrichtungen sind Krankenanstalten. Daher ist die Mitnahme von Haustieren aus hygienischen Gründen nicht möglich.
Werden Reisekosten ersetzt?
Wenn Sie während Ihres Aufenthaltes von der Rezeptgebühr befreit sind, können Sie nach Ende des Aufenthaltes Reise-(Fahrt-)kosten bis zur Ihrem Wohnort nächstgelegenen Einrichtung beantragen. Sie bekommen jedoch keine Reisekosten ersetzt, wenn die Rezeptgebührenbefreiung nur auf Grund der Überschreitung der Obergrenze besteht.
Können Transportkosten übernommen werden?
Bei Kuraufenthalten und ambulanter Rehabilitation wird kein Transport bewilligt. Bei einem stationären Rehabilitations- bzw. Genesungsaufenthalt kann bei medizinischer Notwendigkeit ein Transport für die Anreise ärztlich vor Antritt des Aufenthaltes genehmigt werden.
Der Transport kann direkt im medizinischen Teil des Antragsformulars für Kur/Rehabilitation durch Ihre behandelnde Ärztin/Ihren behandelnden Arzt beantragt werden. Bei Bewilligung bezahlt die BVAEB die Kosten für einen Krankenwagen oder für einen Taxitransport bis zur dem Wohnort nächstgelegenen Einrichtung.
Die Entscheidung über die Transportkostenübernahme für die Rückfahrt wird von der behandelnden Ärztin/dem behandelnden Arzt in der Einrichtung getroffen.
Bin ich während meines Aufenthaltes im Krankenstand oder muss ich mir Urlaub nehmen?
Das ist von Ihrem Dienstgeber abhängig und kann daher variieren. Grundsätzlich ist man jedoch im Rahmen eines Aufenthaltes vom Dienst freigestellt oder im Krankenstand.
Kann ich mit einer Begleitperson anreisen?
Für Kinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr bzw. bei medizinischer Notwendigkeit können die Aufenthaltskosten einer Begleitperson übernommen werden. Dies ist vor Antritt des Aufenthaltes von Ihrer Ärztin/Ihrem Arzt zu beantragen. Im Regelfall ist aber eine entsprechende Betreuung in der Einrichtung gegeben.
Kann man mich besuchen bzw. kann der Besuch übernachten?
In der therapiefreien Zeit ist es möglich Besuch zu empfangen. In manchen Einrichtungen besteht, bei freien Zimmern/Betten, die Möglichkeit, dass Besucherinnen und Besucher auf eigene Kosten übernachten können. Erkundigen Sie sich bitte im Anlassfall direkt in der bewilligten Einrichtung.
Kann ich am Wochenende heimfahren?
Sie dürfen Ihren Aufenthalt ausschließlich aus wichtigen Gründen und nach vorheriger Bewilligung unterbrechen. Wichtige Gründe sind unter anderem Krankheit, nicht vorhersehbare Ereignisse oder Behördentermine, die Sie nicht aufschieben können.
Bitte wenden Sie sich an die Verwaltung oder an Ihre behandelnde Ärztin/Ihren behandelnden Arzt in der Einrichtung. Wegen planbaren Ereignissen wie Hochzeit, Taufe, Geburtstag, Sponsion oder die Teilnahme an Veranstaltungen kann ein Aufenthalt nicht unterbrochen werden.