Pensionsanspruch nur mit Auslandszeiten
Sind die Voraussetzungen für den österreichischen Pensionsanspruch nur unter Berücksichtigung von ausländischen Versicherungszeiten erfüllt, wird die österreichische Pension grundsätzlich so berechnet, als ob sämtliche Versicherungszeiten - also auch die ausländischen Zeiten - in Österreich erworben wurden (fiktive Vollpension).
Die Leistung wird dann im Verhältnis der österreichischen Versicherungszeiten zur Gesamtversicherungszeit gekürzt (Teilpension). Ausländische Beitragsgrundlagen werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt.
Pensionsanspruch alleine mit inländischen Zeiten
Wenn sämtliche Pensionsvoraussetzungen mit österreichischen Versicherungszeiten erfüllt werden können, wird eine Pension ausschließlich mit inländischen Zeiten berechnet, sofern die "Pensionsberechnung mit Auslandszeiten" nicht zu einem besseren Ergebnis führt.