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Das neue Leistungspaket für mehr Zahngesundheit

Seit dem 1. Juli 2015 schließt die soziale Krankenversicherung eine bisher bestehende Lücke in der Zahnversorgung auf Kassenkosten mit zwei neuen Leistungen.

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Erfolgreiche Bilanz!

Das Leistungspaket wird bei den Betroffenen ausgezeichnet aufgenommen.
Gemeinsam mit der Österreichischen Zahnärztekammer wurde sichergestellt, dass jeder bzw. jede, der oder die eine entsprechende Behandlung einer Fehlstellung benötigt, diese auch erhält.


Kieferorthopädie Bilanz 2016


Frühkindliche kieferorthopädische Behandlung

In der Regel ab dem 6. Lebensjahr bei schweren Fehlstellungen und gleichzeitigem Vorliegen von vertraglich vereinbarten zahnmedizinischen Indikationen bei Vertragszahnärzten mit Vorbewilligung durch die Krankenkasse bzw. bei Vertragskieferorthopäden ohne Vorbewilligung durch die Krankenkasse.


Festsitzende Zahnspange

Für Kinder und Jugendliche zwischen dem 12. und 18. Lebensjahr bei schwerwiegenden Fehlstellungen. 

Wer bis zum 18. Lebensjahr aus medizinischen Gründen eine Zahnspange braucht, erhält diese in Zukunft als Leistung der Krankenkasse ohne Zuzahlung. Die Versorgung dieser Kinder und Jugendlichen ist somit nicht mehr davon abhängig, ob sich die Eltern die Behandlungskosten in Höhe von bis zu 5.000 Euro leisten können.


Folgende Leistungen werden zusätzlich von Ihrer sozialen Krankenversicherung für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr übernommen

  • Erstberatung durch einen Zahnarzt mit Kassenvertrag
  • IOTN-Feststellung durch einen Kieferorthopäden mit Kassenvertrag
  • Einführung eines Qualitätssicherungssystem zur Messung des Behandlungserfolges
  • Eine Reparatur bei der frühkindlichen Zahnspange
  • Zwei Reparaturen bei der Zahnspange ab dem 12. Lebensjahr
  • Allenfalls weitere notwendige Reparaturen nach Vorbewilligung durch die zuständige Krankenkasse


Das neue Leistungspaket für mehr Zahngesundheit von Kindern und Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr kommt nur bei schweren Fehlstellungen zum Tragen. Ausschließlich kosmetische Korrekturen sind damit ausgeschlossen und werden von der sozialen Krankenversicherung nicht bezahlt.



Zuletzt aktualisiert am 23. Oktober 2024