Erläuterungen zu den einzelnen Abkürzungen auf Ökoseite
Bezeichnung: Gibt den Namen der Arzneispezialität an.
Pkg: Gibt die Packungsgröße (Anzahl der Einheiten) an (z.B. 60 St.)
OP: Gibt an, wieviele Packungen dieser Spezialität maximal pro Rezept abgegeben werden dürfen.
B: Gibt an, ob es sich um ein Arzneimittel aus dem Grünen oder Gelben Bereich handelt; nähere Erklärungen erhalten Sie, wenn sie mit der Maus über das Kürzel „B“ fahren.
Kass: Die Erstattung mancher Arzneimittel aus dem Grünen Bereich ist an die Einhaltung diverser Kassenzeichen gebunden; nähere Erklärungen erhalten Sie, wenn Sie mit der Maus über das Kürzel „Kass“ fahren.
KVP: Kassenverkaufspreis in Euro ohne Umsatzsteuer
KVP/E: Kassenverkaufspreis pro Einheit (z.B. Tablette) in Euro, kaufmännisch gerundet auf Cent, ohne Umsatzsteuer
Rg: Rang im Preisvergleich; aufsteigend nach KVP/E, bei Vorhandensein eines Preismodells wird der effektive Preis/E für die Reihung herangezogen
PM: Arzneispezialitäten, für die eine Vereinbarung über ein Preismodell mit dem vertriebsberechtigten Unternehmen vorliegt.
Erläuterungen zu den einzelnen Abkürzungen auf der Präparate-Detailseite
Box-Kennzeichen: Es gibt im Erstattungskodex einen Grünen und Gelben Bereich; alle ordnungsgemäß verschriebenen Präparate aus dem Grünen Bereich sind, falls keine Kassenzeichen (IND, etc. siehe unten) angegeben sind, frei verschreibbar.
Präparate aus dem Gelben Bereich unterliegen der chef- und kontrollärztlichen Bewilligung (RE1) bzw. kann diese bei ausreichender Dokumentation des verschreibenden Arztes durch eine nachfolgende Kontrolle (RE2) ersetzt werden.
Kassenzeichen: Die Erstattung mancher Arzneimittel aus dem Grünen Bereich ist an die Einhaltung diverser Kassenzeichen gebunden.
Falls ein solcher Fall vorliegt, finden Sie hier die Erklärung zu den einzelnen Kassenzeichen:
- F2J: Die Arzneispezialität ist nur für die Behandlung von Kindern bis zum vollendeten 2. Lebensjahr in den Grünen Bereich des Erstattungskodex aufgenommen. Für Verordnungen außerhalb der angegebenen Altersbeschränkung ist die Arzneispezialität wie eine Arzneispezialität des Gelben Bereichs des Erstattungskodex zu behandeln, wobei, wenn die Notwendigkeit für die Verordnung einer kleinkindergerechten Therapie oder Dosierung entsprechend den Bestimmungen der Heilmittel-Bewilligungs- und Kontroll-Verordnung und den Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise dokumentiert wird, die vorherige ärztliche Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes durch eine nachfolgende Kontrolle der Einhaltung der bestimmten Verwendung ersetzt werden kann.
- F6J: Die Arzneispezialität ist nur für die Behandlung von Kindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr in den Grünen Bereich des Erstattungskodex aufgenommen. Für Verordnungen außerhalb der angegebenen Altersbeschränkung ist die Arzneispezialität wie eine Arzneispezialität des Gelben Bereichs des Erstattungskodex zu behandeln, wobei, wenn die Notwendigkeit für die Verordnung einer kindergerechten Therapie oder Dosierung entsprechend den Bestimmungen der Heilmittel-Bewilligungs- und Kontroll-Verordnung und den Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise dokumentiert wird, die vorherige ärztliche Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes durch eine nachfolgende Kontrolle der Einhaltung der bestimmten Verwendung ersetzt werden kann.
- F14: Die Arzneispezialität ist nur für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr in den Grünen Bereich des Erstattungskodex aufgenommen. Für Verordnungen außerhalb der angegebenen Altersbeschränkung ist die Arzneispezialität wie eine Arzneispezialität des Gelben Bereichs des Erstattungskodex zu behandeln, wobei, wenn die Notwendigkeit für die Verordnung einer kindergerechten Zubereitung (z.B.: Saft) oder Dosierung entsprechend den Bestimmungen der Heilmittel-Bewilligungs- und Kontroll-Verordnung und den Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise dokumentiert wird, die vorherige ärztliche Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes durch eine nachfolgende Kontrolle der Einhaltung der bestimmten Verwendung ersetzt werden kann.
- IND: Die Arzneispezialität ist nur für die angegebenen Voraussetzungen in den jeweiligen Bereich des Erstattungskodex aufgenommen. Das Vorliegen der angegebenen Voraussetzungen muss vom verordnenden Arzt/von der verordnenden Ärztin durch den Vermerk IND am Rezept bestätigt werden. Für Verordnungen außerhalb der angegebenen Voraussetzungen ist eine ärztliche Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes einzuholen.
Bei folgenden Facharztkennzeichen kann bei gesicherter Diagnostik und Vorliegen eines Therapiekonzeptes durch den angegebenen Facharzt/die angegebene Fachärztin die Verordnung auch durch einen Arzt/eine Ärztin für Allgemeinmedizin erfolgen:
- A: Facharzt/Fachärztin für Lungenkrankheiten
- Au: Facharzt/Fachärztin für Augenkrankheiten
- D: Facharzt/Fachärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten
- F: Facharzt/Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe
- K: Facharzt/Fachärztin für Kinderheilkunde
- L: Facharzt/Fachärztin für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten
- N: Facharzt/Fachärztin für Neurologie oder Neurologie und Psychiatrie oder Psychiatrie und Neurologie oder Neuropädiatrie
- P: Facharzt/Fachärztin für Psychiatrie oder Psychiatrie und Neurologie oder Neurologie und Psychiatrie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie
- R: Facharzt/Fachärztin für Radiologie
- U: Facharzt/Fachärztin für Urologie
Es sind auch Kombinationen zwischen den verschiedenen Facharztkennzeichen möglich (z.B. FD).
- DSX (steht für die Facharztkennzeichen A, D, K, L): Desensibilisierungsprodukt; frei verschreibbar durch Facharzt/Fachärztin für Lungenkrankheiten, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Kinderheilkunde und Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten
Falls es sich um ein Präparat aus dem Gelben Bereich handelt, scheint eines von den beiden folgenden Kassenzeichen auf:
- RE1: Die Arzneispezialitäten dürfen erst nach Vorliegen der ärztlichen Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes abgegeben werden. Für die Erteilung der ärztlichen Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes sind die angegebenen bestimmten Voraussetzungen maßgeblich.
- RE2: Bei diesen Arzneispezialitäten kann die sonst notwendige ärztliche Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes durch eine nachfolgende Kontrolle der Einhaltung der bestimmten Verwendungen ersetzt werden, wenn die angegebenen bestimmten Verwendungen vorliegen und eine den Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise von Heilmitteln und Heilbehelfen entsprechende Dokumentation angefertigt wurde.
Packungsgröße: Gibt die Anzahl der Einheiten (Stückanzahl) pro Packung an.
Abgebbare Originalpackung: Gibt an, wie viele Packungen dieser Spezialität maximal pro Rezept abgegeben werden dürfen.
Kassenverkaufspreis: Kassenpreis ohne Umsatzsteuer
Teilbarkeit: Gibt an, in wie viele Teile z.B. eine Tablette zerteilt werden darf.
Langzeitbewilligung: Eine Langzeitbewilligung ist für die als Nummer angegebenen Monate möglich (z.B. L3 --> Langzeitbewilligung für 3 Monate möglich, L4 --> Langzeitbewilligung für 4 Monate möglich).
SG: Gibt an, ob es sich um eine Arzneispezialität, welche ohne Einschränkung den strengen Abgabebestimmungen für Suchtgifte unterliegt, handelt.
PV: Gibt an, ob es sich um psychotrope Stoffe, deren Verschreibung nur auf Suchtgiftrezept gemäß § 10 Abs. 3 Psychotropenverordnung zu erfolgen hat, handelt.
Wirkstoffbezeichnung: Gibt den Namen des Wirkstoffes bzw. der Wirkstoffkombination an.
ATC-Code: Gibt die anatomisch-therapeutisch-chemische Klassifikation des Wirkstoffes der WHO (Weltgesundheitsorganisation, World Health Organization) an; nähere Erklärungen erhalten Sie, wenn Sie „ATC-Code“ anklicken.
Indikationstext/Regeltext:
- Indikationstext:
Falls die Erstattung eines Arzneimittels aus dem Grünen Bereich an das Vorliegen einer bestimmten Indikation gebunden ist (durch ein IND beim Kassenzeichen angezeigt), wird hier anhand des Indikationstextes erläutert, um welche es sich handelt. - Regeltext:
Für Arzneimittel aus dem Gelben Bereich gilt: Hier wird der Regeltext (siehe Kassenzeichen RE1/RE2), an dessen Einhaltung eine eventuelle Bewilligung gebunden ist, angeführt.
Weitere Hinweise: Zur besseren Vergleichbarkeit bzw. Erläuterung können unter diesem Punkt noch weitere Hinweise angeführt werden.
PM: Arzneispezialitäten, für die eine Vereinbarung über ein Preismodell mit dem vertriebsberechtigten Unternehmen vorliegt.
ATC-Code-Erklärung
In den einzelnen Bereichen des Erstattungskodex sind die Arzneispezialitäten gemäß § 31 Abs. 3 Z 12 ASVG nach dem anatomisch-therapeutisch-chemischen Klassifikationssystem der Weltgesundheitsorganisation (ATC-Code) geordnet.
In der ATC-Klassifikation werden Wirkstoffe entsprechend dem Organ oder Organsystem, auf das sie einwirken, und nach ihren chemischen,
pharmakologischen und therapeutischen Eigenschaften in Gruppen eingeteilt. Es handelt sich dabei lediglich um ein Klassifikationssystem und um keine Empfehlung oder Beurteilung von Wirkstoffen oder Arzneimitteln.
Die Verwendung des ATC-Systems wurde erstmals 1981 von der WHO für internationale Untersuchungen zum Arzneimittelverbrauch empfohlen. Seit 1982 wird das ATC-System vom WHO Collaborating Centre for Drug Statistics Methodology in Oslo als zentraler Koordinationsstelle weiterentwickelt und überarbeitet. Einmal pro Jahr wird ein Update veröffentlicht.
Auf Basis der ATC-Klassifikation ist es möglich, Vergleiche nationaler und internationaler Arzneimittelverbrauchsstatistiken anzustellen. ATC-Codes werden auch in anderen Bereichen, z. B. im Austria Codex angewendet. Der Aufbau des siebenstelligen ATC-Codes erfolgt in Form von fünf Stufen: Die erste Stufe gibt an, welcher der 14 anatomischen Hauptgruppen ein Arzneimittel angehört, und wird als Buchstabe wiedergegeben:
- A: Alimentäres System
- B: Blut und blutbildende Organe
- C: Cardiovaskuläres System
- D: Dermatika
- G: Urogenitalsystem und Sexualhormone
- H: Hormonpräparate, systemisch, exklusive Sexualhormon und Insulin
- J: Antiinfektiva zur systemischen Anwendung
- L: Antineoplastische und immunmodulierende Mittel
- M: Muskel- und Skelettsystem
- N: Nervensystem
- P: Antiparasitäres System, Insektizide und Repellentien
- R: Respirationstrakt
- S: Sinnesorgane
- V: Varia
Die zweite Stufe besteht aus zwei Ziffern und gibt die therapeutische Untergruppe an. In der dritten Stufe wird die pharmakologische Untergruppe als Buchstabe angegeben und in der vierten die chemische Untergruppe, ebenfalls als Buchstabe. Die fünfte Stufe besteht wiederum aus zwei Ziffern und steht für den chemischen Wirkstoff.
Beispiel:
1. Ebene - anatomische Hauptgruppe: A -> Alimentäres System und Stoffwechsel
2. Ebene - therapeutische Untergruppe: A10 -> Antidiabetika
3. Ebene - pharmakologische Untergruppe: A10B -> Orale Antidiabetika
4. Ebene - chemische Untergruppe: A10BA -> Biguanide
5. Ebene - chemische Substanz: A10BA02 -> Metformin
Arzneistoffe werden vorwiegend als INN (International Non-proprietary Name) angegeben.
Für pharmazeutische Zubereitungen wird, sofern die Zusammensetzung gleich und die Darreichungsform vergleichbar sind, derselbe ATC-Code vergeben.
Sämtliche Metformin-Monopräparate erhalten somit den ATC-Code A10BA02.
Sowohl Erstanbieter- als auch Nachfolgepräparate eines Wirkstoffes erhalten denselben ATC-Code und sind im Erstattungskodex untereinander angeführt. Dies verschafft im Vergleich zum bisherigen Heilmittelverzeichnis den Vorteil, dass alle Präparate mit selbem Wirkstoff auf einen Blick erkennbar sind.
Für Arzneistoffe mit verschiedenen Anwendungsgebieten oder Anwendungsformen (z. B. topisch und systemisch) werden hingegen verschiedene ATC-Codes vergeben.