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Für mehr Nüchternheit in der Kriminalrechtspraxis


Univ.-Doz. Dr. Arno PilgramDie Autoren:
Univ.-Doz. Dr. Arno Pilgram

war Universitätsdozent für Soziologie an der Universität Wien und zuletzt Leiter des Instituts für Rechts- und Kriminalsoziologie in Wien. Derzeit fungiert er als Mitglied des Aufsichtsrates des Vereins NEUSTART.


Dr. Christoph KossDr. Christoph Koss

ist Jurist, Sozialarbeiter und Mediator. Seit Dezember 2011 fungiert er als fachlicher Geschäftsführer des Vereins NEUSTART - Bewährungshilfe, Konfliktregelung, soziale Arbeit, für den er seit 1991 arbeitet.



KURZFASSUNG


Kommentar zu Hoza Manfred: Die Opfer falsch verstandener Humanität (Soziale Sicherheit 11/2012 und 2/2013)

Der Beitrag (in zwei Teilen) von Mag. Hoza fällt ein vernichtendes Urteil über eine angeblich human verirrte österreichische Kriminalpolitik. Komplett außer Acht gelassen werden dabei Zusammenhänge zwischen Sanktionen und Kriminalität, Wirkungsgrenzen und kontraproduktive Effekte von Strafen, alternative Interventionen, deren Qualität und das Interesse gerade auch von Opfern daran. Leider blendet der Beitrag bekannte Tatsachen aus und führt so zu einem unzulässigen Pauschalurteil über die Kriminalpolitik.

Zunächst verwundert die völlige Ausblendung der Opferorientierung in der Kriminalpolitik zumindest der letzten zwei Jahrzehnte. Tatsächlich hat diese Orientierung zugleich mit der Einführung der von Mag. Manfred Hoza kritisierten Diversion ihren ersten großen Schub bekommen. Als Voraussetzung für das Absehen von Verfahren und Verurteilungen wurden die Übernahme von Verantwortung und die Wiedergutmachung durch den Beschuldigten bestimmt. Das Interesse des Opfers erhielt Vorrang vor dem Strafanspruch des Staates. Diversion ist ein vereinfachtes Vorgehen, auch um dem Opfer Belastungen im Verfahren zu ersparen und ihm den Weg zu seinem Recht abzukürzen. Im sog. Tatausgleich wird die Schadensgutmachung und im günstigen Fall auch die persönliche emotionale Streitbeilegung zwischen Tätern und Opfern durch Mediatoren professionell unterstützt. Diese Hilfe ist insbesondere dann willkommen, wenn beide Seiten nicht die Absicht haben, ihre Beziehung zu beenden, oder aber, wenn es bei Partnerschaften darum geht, eine Trennung ohne weitere Eskalation zu vereinbaren und umzusetzen. Straftaten kommen ja nicht selten in Familien oder Nachbarschaften vor, die auch nach einer Verfehlung Umgang miteinander haben werden. Was Straftaten sind, besagt nicht nur die gebrochene Gesetzesnorm, vielmehr der soziale Kontext, das Verhältnis der Beteiligten, ihre Vorgeschichte und Zukunft. Dem auch in der Kriminaljustiz Rechnung tragen zu können, macht sie „sozialkonstruktiv“, anders als der Reflex „Kriminalität braucht Strafe“.

Nicht ein krudes Sparmotiv, das in den 1980-er und 1990-er Jahren in der Justiz noch gar nicht vorherrschte, und nicht allein die Schonung der Täter (Vermeidung von Vorstrafen), sondern vor allem die prinzipielle Opferabgewandtheit des Strafverfahrens war es, die zur Einführung des Tatausgleichs noch vor anderen Diversionsmaßnahmen geführt hat. Deren Einführung beruhte auf Erkenntnissen der kriminologischen Dunkelfeld- und Viktimisierungsforschung, dass Opfer komplexere als Strafbedürfnisse haben, welche in Strafverfahren nicht befriedigt werden können.1 Die häufige Enttäuschung von Opfern im Strafverfahren ist seltener eine Enttäuschung über das Strafmaß als über ungelöste psychische und soziale Problemlagen und über ihre Vernachlässigung innerhalb eines bloßen Rechtsverfahrens. Allenfalls ist zu kritisieren, dass der Tatausgleichheute gegenüber anderen (billigeren) Formen der Diversion (Geldbuße, gemeinnützige Leistung) an Boden verloren hat.
Respekt vor dem Opfer und seinem Vorrang vor Strafverfolgungsinteressen ist auch die von Hoza beanstandete Einschränkung der Anzeigepflicht von Ärzten und Sozialarbeitern geschuldet. Diese Berufsgruppen haben damit die Möglichkeit, die Gründe von Opfern zu würdigen, selbst nicht anzuzeigen und nach anderen Abhilfen als durch Polizei und Justiz zu suchen.2
Wenn es zu einem Prozess kommt bzw. damit ein solcher keine Überforderung darstellt, existiert seit 1998 eine andere von Manfred Hoza gänzlich ignorierte Unterstützung der Opfer in Form juristischer und psychosozialer „Prozessbegleitung“. Damit werden vor allem Minderjährigen und Frauen, die Opfer von Gewaltdelikten geworden sind, Personen mit juristischer und therapeutischer Kompetenz zur Seite gestellt, um der Prozesssituation besser gewachsen zu sein. Diese Institution, in §§ 65ff StPO verankert, gilt im internationalen Vergleich als Pionierleistung.

Die 2008 voll in Kraft getretene große Strafprozessreform (insbesonders § 10 StPO) hat die Opferrechte weiter gestärkt und umfassende Informationsrechte des Opfers und die Einrichtung einer Opferhotline gebracht. All diese Entwicklungen wurden von denselben Reformerkreisen gefördert, die seit jeher die „humane“ oder auch „sozialkonstruktive“ Strafrechtspflege vorangetrieben haben und denen Manfred Hoza Verbrechen an den Opfern von Kriminalität vorwirft. Dieses gegeneinander Ausspielen von Menschenrechten, Täterrechten und Opferrechten, diese Stilisierung von Strafrechtspolitik als Wahl zwischen Parteinahme für Täter oder Opfer – von Strafen als Opferhilfe und von Strafverzicht und sozialkonstruktiven Interventionen als Täterhilfe – entspricht nicht dem Bild einer modernen europäisch geprägten Strafjustiz.

Überraschend ist ferner die Überschätzung der Freiheitsstrafe und ihrer Bedeutung für die Kriminalprävention. Sie erscheint im vorliegenden Beitrag als das Rezept schlechthin gegen Kriminalität und der skrupulöse Einsatz von Sanktionen im Allgemeinen und Gefängnisstrafen im Besonderen wird als der Grund für steigende Kriminalitätszahlen angesehen. (Einzig die Öffnung der Grenzen des Landes wird als eine weitere Ursache angedeutet, nichts sonst in Betracht gezogen.) Es habe in Österreich 1970 bei 7 Millionen Einwohnern 8.800 Haftplätze (Inhaftierte) gegeben, etwa so viele wie heute, bei inzwischen 8 Millionen Österreichern. Sollten wir da nicht eigentlich zumindest proportionale 10.000 Haftplätze bereithalten und belegen können, lautet Hoza’s Frage. Er suggeriert, dass die Verdoppelung der angezeigten Straftaten seit 1970 mit dieser Unterkapazität und mit der zunehmenden Verurteilungsfaulheit der Gerichte zu tun hat. (Er bedauert, dass leere Bundesheerkasernen nicht als Gefängnisse genutzt wurden.)

Würde heute ein so hoher Prozentsatz von polizeilich ermittelten Tatverdächtigen so intensiv eingesperrt wie 1970, vor der großen Strafrechtsreform, als Österreich nach Finnland die zweithöchste Häftlingsquote in Europa besaß, säßen gegenwärtig tatsächlich mehr, nämlich ca. 11.000 Personen in Haft. Das wäre – legt man die üblichen Haftkostenwerte zugrunde – mit Mehrkosten von jährlich 80,000.000 Euro verbunden, ohne Baukosten für etliche neue Anstalten. Es seien Mehrkosten, die nach Manfred Hoza aber „Umwegrentabilität“ für sich in Anspruch nehmen könnten. Tatsächlich liegt Österreich heute in Europa im Mittelfeld bei den Inhaftierten pro Bevölkerungseinheit. Der Anstieg der registrierten Strafanzeigen ist in einigen europäischen Ländern, die Österreich inzwischen in Bezug auf Gefangenenzahlen überholt haben, indessen ungleich höher.3

Die Argumentation mit Kriminalstatistiken ignoriert völlig, dass die steigende Zahl von Strafanzeigen zum Teil völlig banale Gründe hat und nicht steigende Kriminalitätsgefahren signalisiert.4 Sie ignoriert eine in vergleichbaren Gesellschaften (nicht für Österreich selbst) wissenschaftlich gut dokumentierte Verringerung des „Dunkelfeldes“ und Steigerung der Anzeigebereitschaft.5 Es wird aus banalen Gründen (Versicherungen, Anonymisierung der zunehmend urbanisierten Gesellschaft etc.) mehr angezeigt. Die Argumentation übersieht zudem, dass es auch in Österreich neben Phasen steigender, solche konstant bleibender und sinkender Anzeigen gibt und dass diese Schwankungen nicht systematisch mit der Strafenpraxis der Gerichte korrelieren. Es gibt Beispiele für jeden Zusammenhang: von vermehrten wie abnehmenden Freiheitsstrafen, verbunden sowohl mit steigenden wie sinkenden Anzeigenzahlen. Die Handhabung der Freiheitsstrafe determiniert nicht die Kriminalitätsentwicklung, berührt sie nur marginal.6

Das ist auch die Schwäche der „ökonomischen Kriminalitätstheorie“, auf die Hoza schwört. Diese Theorie besagt, dass die nicht nur hohe, sondern v.a. lückenlose „Besteuerung“ von Kriminalität durch Strafe diese unattraktiv mache, ganz wie sonstige rationale kalkulierte Geschäfte. In keinem Lehrbuch der Kriminologie wird dieser Theorie große Reichweite und exklusiv hoher Erklärungswert eingeräumt.7

Die Argumentation ignoriert ferner die belegten schlechten Ergebnisse der Freiheitsstrafe gegenüber anderen Sanktionen und billigeren sozialkonstruktiven Sanktionsalternativen. Bei vergleichbaren Probandengruppen (z.B. hinsichtlich Vorstrafen) und auch Delikten zeigen die Wiederverurteilungsstatistiken bessere Reintegrationschancen und damit geringere Rückfallsraten von Straffälligen bei kürzeren Strafen sowie bei Anwendung von Maßnahmen der Bewährungshilfe, auch in diversioneller Form.8 Gerichte, welche das gesamte Repertoire sozialer Interventionsmaßnahmen nützen, zeitigen in Summe bessere kriminalpräventive Ergebnisse als Gerichte, die rasch zu harten Sanktionen greifen. Vor allem als Erststrafen haben unbedingte Freiheitsstrafen, indem sie die sozialen Bezüge (Familie, Arbeit, Wohnen) zerstören, eine kriminalisierende Wirkung und eine negative Rückfallsprognose. Heute befinden sich dank des Ausbaus ambulanter Straffälligenhilfe durch den Verein Neustart absolut und relativ mehr Personen unter der Obhut und Kontrolle der Justiz denn je zuvor in Österreich, über 10.000 sind Probanden der Bewährungshilfe, inzwischen deutlich mehr als es im Tagesdurchschnitt Gefangene gibt, zusammen mit Insassen von Justizanstalten sind es ca. 19.000 Personen. Das sind etwa doppelt so viele wie 1970, wenn man dieses Jahr – wie Hoza – als Bezugsgröße wählt. Dagegen ist die Zahl der ermittelten Tatverdächtigen heute gerade einmal um ca. 25 Prozent höher, die der Verurteilten auf ein Drittel zurückgegangen. Wie der Aufwand für Opferhilfe ist jener für „Resozialisierung“ also langfristig deutlich gewachsen. Von Kapitulation der Strafrechtspflege und Missachtung der Kriminalitätsopfer kann also keine Rede sein.

Im zweiten Teil seines Beitrags greift Hoza ein weiteres Thema auf, den Maßnahmenvollzug. Die Problematisierung der Sonderbehandlung psychisch kranker Straftäter erfolgt in mehreren Wendungen. Kritisiert wird der Umgang mit ihrer „Schuld“, der konkrete Vollzug der Maßnahmen an „geistig abnormen Rechtsbrechern“ und die fehlende Bundeshaftung für Schäden, die Häftlinge während des Vollzugs oder nach vorzeitiger Haftentlassung verursachen. Grundsätzlich plädiert Manfred Hoza für eine Schwellensenkung für die Einweisung in den Maßnahmenvollzug, d.h. für die unbestimmte (auch lebenslang mögliche) Unterbringung auch schon bei geringfügigen Straftaten, sofern Täter aufgrund geistiger Erkrankung als gefährlich einzustufen sind. Ein Zuwarten bis zur schweren Straftat scheint ihm unverantwortlich.

Tatsache ist, dass es in Österreich jährlich weit über 20.000 „Unterbringungen ohne Verlangen“ in Psychiatrischen Krankenanstalten gibt, das sind Unterbringungen gegen den Willen der Betroffenen, weil Selbst- oder auch Fremdgefährdung (sprich: Deliktsgefahr) vorliegt.9 Hier entscheiden Unterbringungsgerichte in Zusammenarbeit mit psychiatrischen Sachverständigen über nicht leichtfertig über Freiheitseinschränkungen. Denn die Psychodiagnostik und Prognostik weiß heute zwar über die jeweiligen Heilungswahrscheinlichkeiten wie über (nicht einmal überdurchschnittliche) Kriminalitätsraten bei psychisch Kranken unterschiedlichen Typs Bescheid.10 Im Hinblick auf die individuelle Person fehlt ihr hingegen die Vorhersagesicherheit. Es ist aber weder billig, ungefährliche psychisch Kranke, noch Ärzte, die irgendwann später straffällige Kranke aus geschlossenen Abteilungen entlassen, oder auch die Justiz, falls diese Kranken früher auch nur Bagatellstraftaten begangen haben, das Risiko tragen zu lassen, dass es dann und wann auch den psychisch Kranken gibt, der ein schweres Delikt begeht. Nicht jedes Risiko in der Gesellschaft ist einem Verantwortlichen zuzurechnen. Damit haben wir uns alle wie mit anderen Risiken abzufinden. Unverantwortlich wäre es, vollständige Sicherheit zu versprechen.

Im Übrigen suggeriert der Beitrag fälschlich, dass aus dem Maßnahmenvollzug großzügig und frühzeitig entlassen werde. Das Gegenteil ist der Fall. Wie eine aktuelle Studie des Instituts für Rechts- und Kriminalsoziologie zeigt, werden in den Maßnahmenvollzug jährlich mehr Personen eingewiesen und weniger entlassen.11 Seit 2001 hat die Zahl der Untergebrachten insgesamt um 61 % zugenommen, bei den für „zurechnungsfähig“ Befundenen, dem größeren Anteil, sogar um 70 %. Heute stellen im Maßnahmenvollzug Angehaltene (über 900 Personen) mehr als 12 % aller Gefangenen in Justizanstalten. Ihre „Nettohaftzeit“ (von Haftantritt bis zur tatsächlichen Entlassung) ist in den letzten 10 Jahren um die Hälfte angestiegen, bei den „Unzurechnungsfähigen“ von 30 auf 55 Monate, bei den „Zurechnungsfähigen“ von 45 auf 69 Monate – ohne dass die Dauer der urteilsmäßigen Strafen (ein Maß für Deliktsschwere) zugenommen hätte. 2010 gab es 221 über die urteilsmäßige Strafe hinaus angehaltene Maßnahmengefangene. Sie hätten im Durchschnitt 3,3 Jahre Haft zu verbüßen gehabt, tatsächlich saßen sie durchschnittlich bereits 7 Jahre ohne absehbares Haftende. Was Hoza bei der Kritik an der Unterbringung von Maßnahmegefangenen in Krankenanstalten ebenfalls übersieht, ist, dass die Justiz mit der kürzlichen Errichtung der Justizanstalt Asten den Großteil dieser Gefangenen wieder in den eigenen Anstaltensektor übernommen hat.

Als bedauerliche Entgleisung zu werten sind Vergleiche der Justiz mit Tierhaltern. Die fehlende Gefährdungshaftung des Bundes für Straftaten von „entwichenen oder vorzeitig entlassenen Häftlingen“ als Privileg gegenüber haftpflichtigen Hundehaltern darzustellen, ist mehr als geschmacklos. Auch von der Sprache geht Gewalt aus, nicht erst, wenn sie die Form der „gefährlichen Drohung“ annimmt. „Humanität“ am Ende des Beitrags als Anreiz für Verbrechen zu diskreditieren, ist kein guter Dienst an der Gesellschaft. Wer „Humanität“ gegenüber Straftätern fehl am Platz sieht, dem sei eine interessante Sekundäranalyse von Studien durch Heinz Steinert empfohlen. Er stellt eine positive Korrelation zwischen dem Ausmaß von Gewalttaten und der Vollstreckung von Todesstrafen in den Bundesstaaten der USA fest und interpretiert sie neu.12 Je mehr dieser inhumansten Strafen vollstreckt werden, desto mehr private Gewalt, Lynchjustiz und Gewalt gegen Exekutivorgane ist zu beobachten. Er sieht sie als Folge des enthemmenden, Gewalt legitimierenden Vorbilds staatlicher Instanzen. Die „zivilisierende Wirkung“ einer zeitgemäßen nüchternen Kriminalrechtspraxis auf die gesellschaftlichen Beziehungen sollte nicht gering geschätzt werden.




1Hanak, Gerhard (1991): Intervention über Aufforderung: Ergebnisse einer empirischen Untersuchung zum Polizeinotruf in Wien. Holzkirchen; Hanak, Gerhard/Stehr, Johannes/Steinert, Heinz (1989): Ärgernisse und Lebenskatastrophen. Über den alltäglichen Umgang mit Kriminalität. Bielefeld.
2Pelikan, Christa (2004): Über die Reform der Anzeigepflicht der Ärzte im Falle von Kindesmisshandlung und sexuellem Kindesmissbrauch. In: Hanak, Gerhard/Pilgram, Arno (Hrsg.): Phänomen Strafanzeige. Baden-Baden.
3Eine Quelle für vergleichende Betrachtungen dieser Art stellt das European Sourcebook for Crime and Criminal Justice Statistics dar: http://www.europeansourcebook.org/. Diese europäische Kriminal- und Rechtspflegestatistik belegt den mäßigen und komplexen Zusammenhang zwischen Kriminalitätszahlen und Strafpraxis, ein Hinweis auf die Bedeutung nicht erfasster intervenierender Sozialfaktoren.
4Vgl. Hanak, Gerhard/Pilgram, Arno (1992): Der andere Sicherheitsbericht. Wien.
5Vgl. Konstanzer Inventar Kriminalitätsentwicklung: http://www.ki.uni-konstanz.de/kik/
6Pilgram Arno (2010): Österreich. In: Dünkel, Frieder u.a. (Hrsg.): Kriminalität, Kriminalpolitik, strafrechtliche Sanktionspraxis und Gefangenenraten im europäischen Vergleich. Mönchengladbach Forum Verlag Bad Godesberg). Bd.2, 649-689.
7Z.B. Kunz, Karl-Ludwig (2008): Kriminologie. Eine Grundlegung. Bern (Paul Haupt Verlag).
8Hoza hält geringere Rückfallsraten bei Diversion oder bei gelinden Strafen für bloße Folge von Selektionseffekten, der Auswahl der „guten Risiken“ für Strafnachsicht. Tatsächlich hat die Forschung solche Selektionseffekte zu kontrollieren vermocht. Vgl. Pilgram, Arno (1991): Die erste österreichische Rückfallstatistik. Ein Mittel zur Evaluation regionaler Strafenpolitik. ÖJZ, 577-586; Hofinger, Veronika/Pilgram, Arno (2010): Die neue österreichische Wiederverurteilungsstatistik. Was darf man sich von ihr erwarten? ÖJZ, 15-24; Hofinger, Veronika/Neumann, Alexander (2008): Legalbiografien von Neustart-Klienten: Legalbewährung nach Außergerichtlichem Tatausgleich, Gemeinnütziger Leistung und Bewährungshilfe. Wien (IRKS-Forschungsbericht).
9Pilgram, Arno; Neumann, Alexander (2012): Justizbericht Rechtsfürsorge. Modul 1. Statistik Bewohnervertretung, Patientenanwaltschaft, Sachwalterschaft 2009. S. 39ff, Wien (Forschungsbericht des IRKS).
10Vgl. z.B.: Rasch, Winfried (1999), Forensische Psychiatrie. Stuttgart/Berlin (Kohlhammer); Katschnig, Heinz; Gutierrez-Lobos, Katrin (2002): 25 Jahre Maßnahmenvollzug – eine Zwischenbilanz. Baden-Baden (Nomos).
11Stangl, Wolfgang; Neumann, Alexander; Leonhardmair, Norbert (2012): Welcher organisatorischen Maßnahmen bedarf es, um die Zahl der Einweisungen in den Maßnahmenvollzug zu verringern? Wien (Forschungsbericht des IRKS): http://www.irks.at/publikationen/studien/2012/maßnahmenvollzug.html
12Steinert, Heinz (1980): Kleine Ermutigung für den kritischen Strafrechtler, sich vom „Strafbedürfnis der Bevölkerung“ (und seinen Produzenten) nicht einschüchtern zu lassen. In: Lüderssen, Klaus; Sack, Fritz (Hrsg.): Seminar Abweichendes Verhalten IV: Kriminalpolitik und Strafrecht. Frankfurt (Suhrkamp), S. 302-357, insbes. S. 330ff.

Zuletzt aktualisiert am 14. März 2022