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Die Opfer falsch verstandener Humanität - 2. Teil


MinR. RegR. Mag. Manfred HozaDer Autor:
MinR. RegR. Mag. Manfred Hoza

ist Beamter des Rechnungshofes in der Abteilung für Justiz und Inneres.



KURZFASSUNG


Es wäre angebracht, über die ökonomische Theorie der Strafe zu diskutieren. In der ökonomischen Literatur ist von zentraler Bedeutung, dass Abschreckung nicht allein von der Strafhöhe, sondern ganz besonders auch von der Strafwahrscheinlichkeit abhängig ist. Mathematisch ausgedrückt ist die erwartete Strafe das Produkt von Strafwahrscheinlichkeit und Strafhöhe. Natürlich kann keine Abschreckungswirkung erzielt werden, sobald einer der Faktoren null ist.

In einer Studie von Jürgen Antony und Horst Entdorf1 lautet die im Mittelpunkt stehende These in einfachster Form „Die Androhung von Strafmaßnahmen führt zu einer geringeren Kriminalität“, wobei stillschweigend vorausgesetzt wird, dass die Strafen auch Anwendung finden, da sonst keine reale Bedrohung existieren kann. Haftentlastungspakete, vorzeitige Haftentlassungen und alle Überlegungen, um einen Haftantritt möglichst zu vermeiden, führen nach dieser These zu keiner geringeren Kriminalität.

Brutto- und Nettohaft
Bei Zeitungsmeldungen über eine Straftat erfolgt regelmäßig der Hinweis, dass dem Täter die Höchststrafe droht. Die Staatsanwaltschaften verlangen jedoch kaum die Höchststrafe. Eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bedingt wegen eines vorsätzlichen Messerstichs in den Bauch wird dem Opfer wahrscheinlich als ungerechtfertigt milde erscheinen, aber im Hinblick auf volle Zellen sind solche Strafen durchaus opportun.

Eine im Urteil ausgesprochene unbedingte Freiheitsstrafe oder Unterbringung geistig abnormer Rechtsbrecher kann als Bruttohaft bezeichnet werden. Die Nettohaft ergibt sich nach Abzug von vorzeitigen Entlassungen, Amnestien, Freigängen, Hafturlaub, Kettenunterbrechungen beim Maßnahmenvollzug („Dauerfreigänger“) usw. Im Gegensatz zur Bruttohaft wird die Differenz zur Nettohaft grundsätzlich nicht von einem Richter angeordnet.

Eine Gegenüberstellung der in Gerichtsurteilen verhängten Freiheitsstrafen mit den tatsächlich zu verbüßenden Hafttagen wird nicht ausgewiesen. Wie viele Verbrechensopfer auf die Praxis der humanen Nettohaft zurückzuführen sind, ist ebenfalls nicht dokumentiert. Aber immerhin wurde schon daran gedacht, die Opfer von Gewalttätern bei Haftunterbrechungen zu verständigen, damit sich diese wenigstens selbst einsperren und damit schützen können.

Reformbedarf bei der Gefährdungshaftung im ABGB
Als das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch am 1. Jänner 1812 in Kraft trat, gab es die Todesstrafe und überhaupt sehr strenge Strafen. Diese Strafen galten auch noch viele Jahrzehnte im 20. Jahrhundert. Gefährliche Täter hatten daher weniger Gelegenheiten als heute zu weiteren Straftaten. Vielleicht ist dies eine Erklärung dafür, dass im ABGB nur eine Gefährdungshaftung für Tierhalter normiert wurde.

Aus heutiger Sicht ist kaum einzusehen, warum ein Tierhalter für einen Hundebiss eines Dackels haften muss, wenn er nicht beweisen kann, dass er für die Verwahrung oder Beaufsichtigung gesorgt hat (§ 1320 ABGB), die Justiz aber für wesentlich gefährlichere Straftäter keine solche Haftung übernehmen muss, wenn sie gleichartige Pflichten vernachlässigt. Die Verpflichtung der Justiz zur Übernahme der Kosten aller Schäden, die von entwichenen oder vorzeitig entlassenen Häftlingen angerichtet werden, wäre eine wichtige Präventivmaßnahme und würde einmal die Humanität gegenüber Opfern der Humanität gegenüber Tätern voranstellen.

Eine solche Gefährdungshaftung würde neben den Opfern von Straftaten auch die Sozialversicherungsträger, die Rechtsträger von Krankenanstalten und die Sozialhilfe wesentlich entlasten und die Justiz zu einer sorgfältigeren Wahrnehmung ihrer Aufgaben veranlassen. Bei der gegenwärtigen Diskussion über eine Reform des Schadenersatzrechts wäre m.E. eine solche Gefährdungshaftung zu überlegen.

Ausblick
Auf Dauer werden die Menschen die Politik der ausufernden Gefährdung der Sicherheit der Staatsbürger nicht mehr hinnehmen und bereits heute werden die offenen Grenzen, die starke Zunahme der Kriminalität, der Asylmissbrauch und der Massenzuzug von Wirtschaftsflüchtlingen, der damit verbundene Sozialmissbrauch sowie die Korruptionsanfälligkeit von Entscheidungsträgern lautstark beklagt und von manchen wird bereits die Sehnsucht nach einem „Kleinen Diktator“ offen ausgesprochen. Die Formierung neuer politischer Bewegungen bringt das große Unbehagen der grundsätzlich bequemen Österreicher deutlich zum Ausdruck.

Eine Analyse der Fakten mit dem Ziel einer Problemlösung ist erforderlich und eine solche Analyse führt m.E. zur Erkenntnis, dass das Sanktionensystem der Strafrechtspflege versagt. Nach der geltenden Rechtslage wird dieses auch weiterhin Versagen und daher sind innovative Ideen erforderlich.

Aus meiner Sicht sind vor allem jugendliche Straftäter, besonders wenn sie aus schwierigen sozialen Verhältnissen stammen, bestmöglich zu unterstützen. Und wenn Mobbingopfer in der Schule zu Amokläufern werden, stellt sich tatsächlich die Frage nach den wahren Schuldigen. Denn in vielen Fällen kann man für die „bösen“ Täter bei genauem Hinsehen Verständnis aufbringen. Und so manchem Täter, der aus Verzweiflung wegen unterlassener Hilfe durch den Staat z.B. bei alltäglichem Lärmterror oder Provokationen durch Jugendliche, die Nerven verloren hat und zur Selbstjustiz geschritten ist, hätte ich einen Milderungsgrund zugebilligt (ein Milderungsgrund wegen unterlassener Hilfeleistung durch Staatsorgane hätte m.E. seine Berechtigung). Grundsätzlich ist aber einmal der Zeitpunkt erreicht, an dem Straftäter ernsthaft zur Verantwortung zu ziehen sind.

Strafen auf Bewährung, Probezeiten usw. können nicht als ernsthafte Strafsanktionen angesehen werden, speziell nicht von ausländischen Straftätern. Das wurde auch schon von Vertretern von NGO´s kritisiert, allerdings im Zusammenhang mit Bewährungsstrafen für Polizisten. Dennoch war es für mich nicht verständlich, warum die gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich nur ein Einsperren auf engstem Raum oder die unbegrenzte Freiheit vorgesehen haben. Insoferne ist der „Hausarrest“ eine Weiterentwicklung. Statt Strafen auf Bewährung hätte ein „Hausarrest“ im Vergleich mehr Wirkung.

Einen wesentlich höheren Präventivcharakter ohne nennenswerten Aufwand für die Justiz hätten m.E. Maßnahmen, die das Prestigedenken besonders von Jugendlichen berühren. Das Wissen, dass z.B. ein Drogendelikt den Erwerb einer Lenkberechtigung für die nächsten zehn Jahre ausschließt, wäre für viele Jugendliche abschreckender als die Vorladung zum Schularzt. Die Einsparung von nicht unerheblichen Kosten für die Behandlung von Drogensüchtigen kann bei Normierung einer solchen Maßnahme angenommen werden.

Zur Senkung der Kriminalität wurde von Politikern die Einschränkung der Mobilität von Straftätern gefordert. Mittlerweile führt der „Hausarrest“ zu einer solchen Einschränkung und auch die Verweigerung der Ausstellung eines Reisepasses und andere Maßnahmen könnten diese Mobilität und damit die unbegrenzte Freiheit einschränken.

Bisher hat man der Humanität gegenüber den Tätern den Vorrang gegeben und auf die Humanität gegenüber Opfern weitgehend vergessen. Das lässt sich bereits aus den gesetzlichen Vorschriften für die Strafbemessung ableiten, die sieben Erschwerungsgründe und 20 Milderungsgründe nennen.

Im Interesse eines humanen Umgangs mit den Opfern von Straftaten wäre zweckmäßig, dass der Staatsanwalt den Schadenersatz für Opfer geltend macht und auch vom Staat die Schadenersatzforderungen durchgesetzt werden. Dagegen spricht zwar das Prinzip der Privatautonomie, aber nicht der Hausverstand. Denn viele Verbrechensopfer haben einfach Angst und wagen es nicht, sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligte anzuschließen oder etwa privat Exekution gegen einen (mittellosen?) Verbrecher zu führen.

Wissenschaftler und speziell Kriminologen führen zahlreiche Studien durch, jedoch ist mir keine Studie bekannt, die das Ausmaß der Schadenssumme benennt, die Verbrechensopfer aus Furcht vor den Tätern nicht einfordern.

Eine „Studie über die sozialen Kosten der Kriminalität unter besonderer Berücksichtigung des humanen Strafvollzugs“ könnte einmal das Ausmaß dieser Kosten vor Augen führen. Bisher wurde z.B. nicht erhoben, wie viele Verbrechensopfer als (schwer) Behinderte leben und welche Kosten hierfür anfallen.

Zusammenfassung
Die Ausführungen zeigen nur einen Bruchteil der tatsächlichen Probleme auf, und auch diese würden im Detail lange Abhandlungen erfordern. Ein erster wichtiger Schritt zur Prävention wäre m.E. die Normierung einer Gefährdungshaftung der Justiz für Straftäter im Straf- und Maßnahmenvollzug. Meiner Überzeugung nach hätte eine solche Gefährdungshaftung in der Vergangenheit die leichtfertige Verringerung der von Richtern verhängten Freiheitsstrafen und viele schwere Straftaten verhindern können. Das Einsparungspotential bei wirksamen Maßnahmen gegen die Kriminalität ist mit Milliarden Euro jährlich zu veranschlagen.

Eine Erhebung der Folgekosten der Kriminalität im Gesundheitswesen und im Sozialbereich (Bereithaltung von Krankenhaus- und Pflegeheimbetten für Verbrechensopfer, deren Behandlungskosten usw.) wäre ein erster Schritt zu einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise.

Dieser Beitrag wurde bewusst aus Sicht der Opfer mit erkennbar emotionalen Inhalten verfasst und soll eine Diskussion mit dem Ziel anregen, einer Analyse und einer Lösung der schwierigen Probleme näher zu kommen.



1Siehe Albrecht/Entorf (Hrsg.): „Kriminalität, Ökonomie und Europäischer Sozialstaat“, Springer, 2003.

Zuletzt aktualisiert am 14. März 2022