Der Autor:
Mag. Jiri Novak
ist als Jurist in der Abteilung „Allgemeine Rechtsangelegenheiten“ bei der WGKK tätig. Arbeitsschwerpunkte: Kinderbetreuungsgeld, Regress- und Leistungsstreitverfahren.
KURZFASSUNG
Besprechung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 8.11.2011 zu GZ 10 ObS 70/11h.
In der Entscheidung 10 ObS 70/11h beschäftigte sich der Oberste Gerichtshof mit der Frage, ob die gesetzliche Krankenversicherung für die Gewährung von Multifunktionskrankenfahrstühlen auch in einem Pflegeheim, das von einer Privatstiftung betrieben und von der Stadt Wien mitfinanziert wird, verpflichtet ist. In diesem Zusammenhang verwies der Oberste Gerichtshof auf seine ständige Rechtsprechung zu Differenzierung zwischen Heilbehelfen und Hilfsmitteln sowie zu Trennung zwischen Krankheit (im sozialversicherungsrechtlichen Sinn) und Gebrechen. Weiters bestätigte er seine Ansicht zur extensiven Auslegung des § 120 Z 1 ASVG durch die Lehre und Rechtsprechung. Danach bestehe im Falle einer konkreten Gefährdung bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles der Krankheit eine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung (entgegen dem klaren Wortlaut des § 120 Z 1 ASVG). Im Ergebnis bejahte der Oberste Gerichtshof aufgrund des Vorliegens eines Gebrechens den Anspruch der Klägerin auf einen satzungsmäßigen Kostenzuschuss im Sinne des § 154 Abs. 1 ASVG. Das Begehren, die beklagte GKK zur Übernahme der gesamten Kosten des begehrten Multifunktionskrankenfahrstuhls zu verpflichten, wurde abgewiesen.