Der Autor:
Dr. Markus Kletter
ist seit 1990 Verrechnungsstellenleiter der Salzburger Gebietskrankenkasse.
KURZFASSUNG
Der Gesamtvertrag verbietet nicht jedwede Beschäftigung eines Lehrpraktikanten im Rahmen der vertragsärztlichen Tätigkeit, doch darf dafür – im Hinblick auf die im Gesamtvertrag vorgesehene persönliche Behandlungspflicht des Vertragsarztes – der Lehrpraktikant nur unter (unmittelbarer?) Anleitung und Aufsicht des Vertragsarztes verwendet werden. (Verfassungsgerichtshof, B 1295/09 vom 21.9.2010)
Der Autor erörtert die Vorgeschichte zu dieser Entscheidung, die Rechtslage und die Erwägungen des Verfassungsgerichtshofes sowie das Beschwerdevorbringen der Salzburger Gebietskrankenkasse. Ein abschließender Kommentar des Autors vervollständigt diese Rechtsinformation.