Der Autor:
Dr. Christoph Radlingmayr
ist Rechtsreferent bei der Kammer für Arbeiter und Angestellte Steiermark.
KURZFASSUNG
Kurzfassung 1)
Beim sozialversicherungsrechtlichen Familienhaftungsprivileg (FHP) handelt es sich um eine durch die Judikatur und Lehre herausgebildete Haftungseinschränkung zu Lasten der Versicherungsträger. In der Regresspraxis zeigen sich dabei trotz der einschlägigen Judikaturlinie immer wieder Anwendungs- und Auslegungsfragen, die mangels gesetzlicher Grundlage, die der Gesetzgeber bedauerlicher Weise bis heute nicht für notwendig hält 2) , unterschiedliche Lösungsansätze bieten. In dem Artikel wird die Frage behandelt, ob das FHP bei Vorsatztaten anzuwenden ist.
Das Ergebnis legt nahe, dass bei vorsätzlichen Schädigungen innerhalb des Familienverbands das Familienhaftungsprivileg nicht zur Anwendung kommt, der SV-Träger kann uneingeschränkt regressieren. Es wäre in Anbetracht der Sanktionierung von Vorsatztaten im ASVG und in anderen Rechtsbereichen nicht einsichtig, dem SV-Träger das Regressrecht in solch vorwerfbaren Fällen zu verweigern. Der Schutz des Familieneinkommens tritt bei Vorsatztaten in den Hintergrund, die Versichertengemeinschaft ist nicht gehalten, vorsätzlich verursachte Schäden zu decken.
1) Der Beitrag stellt ausschließlich die persönliche Rechtsmeinung des Autors dar.
2) Vgl. dazu die Berichte der Volksanwaltschaft der Jahre 2007 bis 2009