Der Autor:
Dr. Christoph Radlingmayr
ist Jurist (Schwerpunkt Arbeits- und Sozialrecht) und Rechtsreferent der Abteilung „Ersatzleistung“ bei der Steiermärkischen GKK. Er ist vorrangig mit Regressforderungen, Klagen, Prozessführung und Exekutionen befasst.
KURZFASSUNG
Der OGH hatte sich in jüngerer Vergangenheit mit der Frage zu befassen, ob eine erektile Dysfunktion ein behandlungsbedürftiges Leiden mit Krankheitswert darstellt und daher auf Kosten der Krankenversicherungsträger zu beheben ist. Die Antworten sind dabei anhand des Umfanges und der Grenzen des Krankenbehandlungsanspruchs zu suchen. Anspruch auf Krankenbehandlung besteht bei Vorliegen einer Krankheit, also eines regelwidrigen und behandlungsbedürftigen Zustandes. Als Ziele gelten nach § 133 Abs 2 ASVG die Wiederherstellung der Gesundheit, Arbeitsfähigkeit und der Selbsthilfefähigkeit. Angesichts der derzeitigen finanziellen Situation der Krankenversicherungsträger ist es unumgänglich, den Krankenbehandlungsanspruch restriktiv zu interpretieren, um nur jene Leistungen zu finanzieren, die ausreichend, zweckmäßig und vor allem notwendig sind und den Zielen des § 133 Abs 2 ASVG auch tatsächlich Rechnung tragen können.
Vor diesem Hintergrund ist auch dem Problemfeld der erektilen Dysfunktion zu begegnen, zumal seit April 2004 aufgrund der Aufnahme von Potenzmitteln in die Negativliste des Hauptverbands grundsätzlich keine Kostenübernahme mehr erfolgt. In der ersten einschlägigen Entscheidung wies der OGH das Klagebegehren im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass es sich beim Vollzug des Geschlechtsverkehrs nicht um ein lebenswichtiges Bedürfnis im Sinne des § 133 Abs 2 ASVG handle. Die Behandlung einer erektilen Dysfunktion ziele vielmehr auf die Besserung einer Beeinträchtigung ab, die der Kategorie „soziales Wohlbefinden“ zuzuordnen und deshalb dem Krankheitsbegriff des ASVG nicht zugänglich sei. Die gegen dieses richtige Urteil in der Literatur vorgebrachten Kritikpunkte, nach denen sexuelle Aktivitäten grund- und familienrechtlich geschützt und deshalb auch vom Krankenbehandlungsanspruch erfasst seien, können nicht überzeugen.
Bei nachfolgenden Entscheidungen bejahte der OGH durch die „Aktivierung der psychischen Komponente“ den Anspruch auf Potenzmittel, sofern dem Kläger der Nachweis des Kausalzusammenhangs zwischen erektiler Dysfunktion und psychischer Krankheit gelingt. Diesen Nachweis sah das Höchstgericht mit Beschluss vom 1.4.2008, 10 ObS 14/08v unzutreffend für erbracht an, obwohl nach den Feststellungen ein Bündel von Ereignissen der Grund für die psychischen Probleme war und psychotherapeutische Maßnahmen in jüngerer Zeit überhaupt nicht angewendet wurden. Überdies geriet der OGH bei seinen Begründungsversuchen in Widerspruch zu seiner Judikaturlinie zur künstlichen Befruchtung.