Der Autor:
Manfred Glombik
freier Journalist und Buchautor in Sachen Rentenversicherung
KURZFASSUNG
In der dt. Rentenversicherung sind mit dem RV-Leistungsverbesserungsgesetz vom 23. Juni 2014 erhebliche Leistungsverbesserungen mit Juli 2014 in Kraft getreten. Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte wurde in zwei Punkten günstiger ausgestaltet.
Die Altersrente wird vorübergehend von 65 auf 63 Lebensjahre abgesenkt. Zu beachten ist jedoch, dass Versicherte, die bereits eine abschlagsbehaftete Rente in Anspruch genommen haben und die Voraussetzung der abschlagsfreien Rente ab 63 Lebensjahren erfüllen, nicht in die neue Altersrente wechseln können. Als weitere Verbesserung werden auf die Wartezeit mehr Zeiten angerechnet, wie z.B. Zeiten des Bezuges von ALG soweit sie Pflichtbeitrags- oder Anrechnungszeiten sind.
Weiterhin ist es möglich, jede Altersrente auch als Teilrente in Anspruch zu nehmen. In Anbetracht der Hinzuverdienstgrenze ist es möglich, neben Rentenbezug weiter zu arbeiten und hinzuzuverdienen.
Das Rentenalter von zurzeit 67 Lebensjahren in der deutschen Rentenversicherung ist vor allem eine wichtige Bezugsgröße zur Rentenberechnung. Es definiert die sog. Regelaltersgrenze und somit das Alter, ab dem ein Versicherter eine abschlagsfreie Rente beziehen kann. Daneben ist es zwar auch Zugangsvoraussetzung für die sog. Regelaltersrente. Jedoch ist die Regelaltersrente – anders als der Name nahelegt – eher die Ausnahme, denn sie wird von nicht einmal der Hälfte der Versicherten für den Rentenzugang genutzt. Zu unterscheiden ist die Regelaltersrente von den vorgezogenen Altersrenten. Diese sind:
- die Altersrente für langjährige Versicherte,
- die Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit dem 63. Lebensjahr,
- die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit mit dem 60. Lebensjahr,
- die Altersrente für Frauen mit dem 60. Lebensjahr,
- die Altersrente für besonders langjährige Versicherte mit dem 65. Lebensjahr und
- die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute mit dem 60. Lebensjahr.
Die allgemeine Wartezeit beträgt fünf Jahre, sonst in der Regel 35 oder 45 Jahre. Die vorgezogenen Altersrenten haben mit einer Ausnahme jeweils zwei Altersgrenzen. Einmal die „normale“ Altersgrenze mit 65 Lebensjahren, ab der die Rente frei von Abschlägen bezogen werden kann, und dann eine Altersgrenze mit 60 Jahren, ab der die Rente vorzeitig bezogen werden kann. Der vorzeitige Bezug führt zu einem Abschlag: Für jeden Kalendermonat der Inanspruchnahme vor der maßgebenden Altersgrenze wird die Rente um 0,3 Prozent gemindert. Eine Ausnahme ist die Altersgrenze für besonders langjährig Versicherte. Sie hat nur eine Altersgrenze mit 60 Lebensjahren für den abschlagsfreien Bezug. Vorzeitig, also mit Abschlag, kann diese Rente nicht in Anspruch genommen werden. Der Abschlag gilt nicht nur für die Zeit bis zum Erreichen der normalen Altersgrenze von 65 bzw. 67 Lebensjahren, sondern für die gesamte Laufzeit der Rente.
Angesichts der vorhandenen Flexibilität beim Rentenzugang konzentriert sich die Diskussion um flexible Rentenzugänge auch auf das Thema Teilrente. Möglich ist, jede Altersrente als Teilrente in Anspruch zu nehmen und auch daneben weiter zu arbeiten und hinzuzuverdienen. Bei Inanspruchnahme einer Teilrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze ist der zulässige Hinzuverdienst jedoch beschränkt. Mit der Einführung der Teilrente wird die Möglichkeit des gleitenden Überganges von der Erwerbsarbeit in die Rente geschaffen, bei der die Erwerbstätigkeit nicht schlagartig vollständig aufgegeben wird, sondern zunächst eingeschränkt wird. Erforderlich ist eine Reduzierung der Arbeitszeit aufgrund von Altersteilzeitarbeit, die erst nach dem 55. Lebensjahr geleistet werden kann.
Die Neuregelung
Das RV-Leistungsverbesserungsgesetz hat nun die sog. Rente ab 63 Lebensjahren gebracht. Sie ist keine neue Rente, sondern die im Jahr 2012 eingeführte Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist in zwei Punkten für die Versicherten günstiger ausgestaltet worden:
1. Die Altersrente wird vorübergehend von 65 auf 63 Lebensjahren abgesenkt; denn die Grenze gilt nur für die Jahrgänge bis 1952. Praktisch zum Tragen kommt diese Altersgrenze, wenn man in der Zeit von Juni 1951 bis Dezember 1952 geboren wurde. Dann ist es möglich, mit 63 Lebensjahren abschlagsfrei in Rente zu gehen. Auch für früher geborene Versicherte gilt – jedenfalls theoretisch – die Altersgrenze von 63 Jahren. Praktisch können diese Versicherten die Rente aber erst in einem höheren Alter in Anspruch nehmen. Wer zum Beispiel im Juni 1950 geboren wurde, kann die Rente ab 1. Juli 2014 mit 64 Lebensjahren erhalten. Die Ältesten, die noch von der neuen Altersgrenze profitieren, sind die im Juli 1949 Geborenen. Sie wurden im Juni 2014 64 Lebensjahre und elf Monate alt und können die Rente ab 1. Juli 2014 in Anspruch nehmen, einen Monat früher als nach bisherigem Recht. Für die Jahrgänge 1953 bis 1963 wird die Altersgrenze stufenweise angehoben. Ab dem Jahrgang 1964 gilt wieder die Altersgrenze von 65 Lebensjahren.
Regelungstechnisch ließ sich die abschlagsfreie Rente ab 63 Lebensjahren nur als Modifikation der Rente für besonders langjährig Versicherte gestalten. Als neue Rentenart konnte die abschlagsfreie Rente ab 63 Lebensjahren nicht ausgestaltet werden, weil ansonsten die Rente für besonders langjährig Versicherte aufgrund der großzügigeren Gestaltung der neuen Regelung keinen Anwendungsbereich mehr hätte: Alle, die die Rente für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nehmen könnten, hätten auch Anspruch auf die neue, günstigere Rente ab 63 Lebensjahren.
Zu beachten ist allerdings, dass Versicherte, die bereits eine abschlagsbehaftete Rente in Anspruch genommen haben, und die bei Einführung der Neuregelung auch die Voraussetzungen der abschlagsfreien Rente ab 63 Lebensjahren erfüllen, nicht in die neue Altersrente für besonders langjährige Versicherte wechseln können.
2. Änderungen hat es auch bei der Wartezeit gegeben. Es werden jetzt mehr Zeiten berücksichtigt. Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden nicht nur Beitragszeiten angerechnet. Zusätzlich anrechenbar sind Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind. Keine Anrechnung jedoch in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn.
Fazit
Die im RV-Leistungsverbesserungsgesetz vorgesehenen Maßnahmen verursachen erhebliche Kosten. Sie summieren sich bis zum Jahr 2020 auf 60 Mrd. Euro. Diese zusätzlichen Ausgaben werden zu 60 Prozent von den Beitragszahlern durch höhere Beitragssätze gegenfinanziert, zu 15 Prozent durch die Steuerzahler über höhere Zuschüsse des Bundes und zu 25 Prozent durch die Rentner. Höhere Beitragssätze und höhere Rentenausgaben dämpfen die Rentenanpassungen und senken damit das Rentenniveau weiter.
Es sind aber nicht nur ökonomische Argumente, welche zugunsten der Neuregelung vorgebracht werden. Denn die Alterung bei den Menschen verläuft unterschiedlich. Mit dem typisch altersbedingten Rückgang der Körperkräfte ist ein Zuwachs an Erfahrung und Übersicht verbunden. Weder die Lernfähigkeit noch die Qualifikation enden in vorgerücktem Alter.
In welchem Ausmaß die Belastung zunimmt, wenn die abschlagsfreie Rente ab dem 63. Lebensjahr in Anspruch genommen wird, lässt sich nur mit großer Unsicherheit abschätzen. Frühere Erfahrungen, z.B. mit der Einführung flexibler Altersgrenzen in den 70-er Jahren des letzten Jahrhunderts, lehren aber, dass viele die Möglichkeiten nutzen, früher abschlagsfrei in Rente zu gehen.
Wichtig ist, dass es sich beim abschlagsfreien Rentenzugang mit dem 63. Lebensjahr nur um eine Übergangsregelung handelt, die die Anhebung der Regelaltersgrenze mit 67 Lebensjahren nicht dauerhaft aushebelt.
Um die Rentenpolitik verschiedener Länder zu vergleichen, ist es nötig, dass eine Vielzahl komplexer Faktoren berücksichtigt wird. Zwischenstaatliche Unterschiede gibt es beim Rentenalter, bei den Methoden zur Berechnung der Rentenhöhe, bei den Rentenanpassungsverfahren sowie in der Lebenserwartung beim Renteneintritt.
Als besonders wichtig ist anzumerken, dass sozialpolitische Aufgaben nicht allein durch Rentengesetzgebung gelöst werden, sondern durch eine Vielzahl betrieblicher Maßnahmen wie Gesundheitsprävention oder die stets begleitende Weiterbildung bzw. Umschulung.