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Die Neuordnung des Rechtsschutzes im Verwaltungsverfahren in Österreich


Univ.-Prof. Dr. Katharina PabelDie Autorin:
Univ.-Prof. Dr. Katharina Pabel

ist Vorstand des Institutes für Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre an der Universität Linz. Ihre Forschungsschwerpunkte liegen in Fragen des Rechtsschutzes im öffentlichen Recht sowie im nationalen und internationalen Grundrechtsschutz.


KURZFASSUNG


Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, die zum 1. Jänner 2014 in Kraft getreten ist, wurde der Rechtsschutz im Verwaltungsrecht in Österreich grundlegend neu geordnet. Mit dieser Reform wurden insbesondere die Verwaltungsgerichte erster Instanz geschaffen, so dass nunmehr eine Verwaltungsgerichtsbarkeit mit zwei Instanzen besteht: mit den Verwaltungsgerichten des Bundes und der Länder sowie dem Bundesfinanzgericht als erster Instanz und dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH) als zweiter Instanz.


Bis zum Inkrafttreten der Reform wurde der Rechtsschutz im Verwaltungsrecht gerichtlich lediglich durch den VwGH gewährleistet. Vor einer Befassung des VwGH waren zwar keine Gerichte vorgesehen, wohl aber seit dem Jahr 1991, die sogenannten Unabhängigen Verwaltungssenate (UVS) und eine Vielzahl von weiteren unabhängigen Verwaltungsbehörden mit richterlichem Einschlag. Diese Behörden dienten dem Rechtsschutz und der Verwaltungskontrolle und nahmen insofern im Wesentlichen die Funktion von Verwaltungsgerichten wahr. Als Behörden gehörten die UVS und die sonstigen unabhängigen Behörden mit richterlichem Einschlag zur Staatsfunktion der Verwaltung, waren aber gleichzeitig mit richterlicher Unabhängigkeit ausgestattet, so dass sie insbesondere die Anforderungen des Art 6 EMRK an ein Tribunal erfüllten.

Rechtsschutzmöglichkeiten im Verwaltungsrecht bestanden also auch ohne die Verwaltungsgerichte erster Instanz, und man kann nicht sagen, dass diese von vornherein unzureichend waren.


Ein wesentliches Motiv für die Entwicklung hin zu einer mehrstufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit ergab sich durch den Einfluss der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), die in Österreich Verfassungsrang genießt, und des Rechts der Europäischen Union. Maßgeblich sind vor allem die Anforderungen der justiziellen Grundrechte des jeweiligen Grundrechtskatalogs (der EMRK bzw. der Grundrechtecharta).


Nach einem Jahr Arbeit der neuen Verwaltungsgerichte des Bundes und der Länder ist es noch nicht der rechte Zeitpunkt, eine abschließende Bewertung des neuen Rechtsschutzsystems vorzunehmen. Insgesamt hat die Autorin den Eindruck gewonnen, dass die neuen Gerichte – vor allem jene auf Landesebene – ihre Arbeit zügig aufgenommen haben und ziemlich geräuschlos (ein gutes Zeichen!) ihre Aufgaben wahrnehmen. Dass erst im laufenden Betrieb manche Fragen und Probleme auftreten, die zuvor nicht hinreichend bedacht wurden, erscheint geradezu selbstverständlich.


Noch sind alle in diesem Reformprozess Beteiligten, die Richterinnen und Richter, die Verwaltungsbehörden, die Anwaltschaft und selbstverständlich auch die begleitenden Wissenschaftler, damit beschäftigt, das neue Rechtsschutzsystem genauer kennenzulernen und zu durchdringen. Die in diesem umfänglichen Fachbeitrag erwähnten Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) zeigen, dass in Einzelfragen auch verfassungsrechtlicher Klärungsbedarf besteht.


Zuletzt aktualisiert am 14. November 2020