Die Autorin:
Mag. Angelika Höfler-Petrus
ist Juristin, Mediatorin und Leiterin der Abteilung "Gesundheitsdienstleistungen - Vergabe und Kontrolle" in der Pensionsversicherungsanstalt und hatte zuvor bereits verschiedene Funktionen mit dem Schwerpunkt Vergabe- und Zivilrecht inne.
KURZFASSUNG
Sozialversicherungsträger erbringen Leistungen vielfach durch Vertragspartner; das ASVG widmet dem Vertragspartnerrecht auch den Sechsten Teil unter dem Titel „Beziehungen der Träger der Sozialversicherung (des Hauptverbandes) zu den Angehörigen des ärztlichen und zahnärztlichen Berufs, des Dentisten-, Hebammen- und Apothekerberufs sowie zu den Krankenanstalten und anderen Vertragspartner/Vertragspartnerinnen“. Detailliert ist in weiterer Folge die Beziehung zu den Ärztinnen/Ärzten, Zahnärztinnen/Zahnärzten sowie den Apothekern geregelt, wohingegen sich Vorschriften für die Verträge mit Krankenanstalten im Abschnitt IV unter der Überschrift „Beziehungen der Träger der Sozialversicherung (des Hauptverbandes) zu anderen Vertragspartnern“ einordnen und dort konkret insbesondere Regelungen bezogen auf die Beziehung zwischen Krankenversicherungsträgern und besonderen Konstellationen von Krankenanstalten vorgesehen sind. Tatsächlich erfolgen u.a. Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge und Rehabilitation nicht nur in den bzw. durch die von den Trägern selbst betriebenen „Eigenen Einrichtungen“, sondern auch in solchen privater Vertragspartner. Die Grundlage hierfür schaffen neben dem Gesetz die auf Basis der Richtlinienkompetenz des Hauptverbandes aufgestellten Richtlinien, insbesondere jene für die Erbringung von Leistungen im Rahmen der Rehabilitation sowie von Leistungen im Rahmen der Festigung der Gesundheit und der Gesundheitsvorsorge.
Der weiteren Betrachtung werden in dem Artikel nur diese Verträge mit Krankenanstalten (im speziellen Sonderkrankenanstalten und selbständigen Ambulatorien) bzw. Kuranstalten zu Grunde gelegt, die zur Erbringung von Maßnahmen der (medizinischen) Rehabilitation sowie der Gesundheitsvorsorge geschlossen werden; der Artikel versteht sich als Einführung in diese komplexe Materie, die sich im Spannungsfeld zwischen öffentlichem und privatem Recht und Gesetzen mit verschiedenem Fokus (insbesondere Sozialversicherungsrecht, Sanitätsrecht, Vergaberecht) bewegt.
Als Vertragspartner der Rechtsträger der privaten Einrichtungen treten einerseits der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger beim Abschluss von Rahmenverträgen mit Beitrittsmöglichkeit für die umfassten Sozialversicherungsträger sowie andererseits einzelne Träger selbst durch Abschluss von bilateralen Verträgen auf. In der Vergangenheit erfolgte der Abschluss dieser Verträge ohne vorangehende Durchführung von streng formalisierten Vergabeverfahren im Sinne des Bundesvergabegesetzes.
Bei den gegenständlichen Leistungen handelt es sich um nicht-prioritäre bzw. auf Grund der Diktion der Richtlinie 2014/24/EU soziale Dienstleistungen im Sinne des österreichischen bzw. europäischen Vergaberechts. Die innerstaatliche Umsetzung bleibt abzuwarten, große Änderungen zum derzeitigen Vergaberegime sind jedoch nicht zu erwarten. Die Vergabe dieser hat jedenfalls auf Basis des Bundesvergabegesetzes (BVergG) 2006 nach einem „reduzierten“ Vergaberegime zu erfolgen, Grundprinzipien sind jedenfalls einzuhalten.
Erste Erfahrungen zeigen, dass die Durchführung von Vergabeverfahren vor Abschluss von Verträgen im Bereich von Gesundheitsdienstleistungen, insbesondere Rehabilitation und Gesundheitsvorsorge, von den in dieser Branche tätigen Unternehmen grundsätzlich positiv betrachtet werden. Dass es vereinzelt auch zur Einleitung von Verfahren vor den Vergabekontrollbehörden (BVwG sowie die entsprechenden zuständigen Behörden im Bereich der Länder) kommen wird, ist nicht per se als negativ zu sehen, werden hierdurch doch auch Klarstellungen getroffen für zukünftige Verfahren. Ein Umstellungs- sowie ein Umdenkprozess ist sowohl auf Seite der Auftragnehmer als auch der Auftraggeber erforderlich; wenn dieser entsprechend strukturiert geplant und konsequent beschritten wird, ist davon auszugehen, dass sich die Etablierung dieser neuen Systeme zur Leistungsbeschaffung in diesem Bereich vorteilhaft für beide Seiten auswirkt – unter den Aspekten der Rechtssicherheit, einer wirtschaftlichen Beschaffung als auch der Sicherstellung qualitativ hochwertiger Leistungsangebote für Versicherte und Patienten.