Der Autor:
Univ.-Prof. Dr. Walter J. Pfeil (Univ. Salzburg)
KURZFASSUNG
Einleitung
Eine Studie, die im Auftrag der österr. Bundesregierung „Effizienzpotentiale in der Gesundheitsversorgung und im Bereich der Pensionen“ analysieren und Vorschläge entwickeln soll, wie diese Potentiale auch nutzbar gemacht werden könnten, enthält naturgemäß auch rechtliche Fragestellungen. Diese wurden bereits im ersten Teil der Studie, vor allem bei den dort vorgeschlagenen Optionen berücksichtigt. Die nähere Ausarbeitung findet sich aber in einem eigenen zweiten Abschnitt, der freilich auch keine umfassende Ausleuchtung der Rechtsprobleme enthält. Vielmehr erfolgt eine Ausrichtung auf die jeweilige Aufgabenstellung, wie sie in dem der Studie zu Grunde liegenden Konzept formuliert und dann im Rahmen der Projektumsetzung einem bestimmten Themenfeld zugeordnet wurde. Die dabei aufgeworfenen Rechtsfragen wurden zwar für die Endfassung der Studie zusammengeführt, jedem der zuerst getrennt erstellten Gutachten ist aber nach wie vor ein Kapitel gewidmet.
Diese Zusammenfassung gibt zunächst einen Überblick der im Rahmen der Studie erörterten Rechtsfragen und greift dann zwei Themenkomplexe auf, die in der Öffentlichkeit auf besondere Aufmerksamkeit stießen. Dabei geht es zum einen um den rechtlichen Rahmen für Strukturänderungen in der österr. Sozialversicherung und zum anderen – und damit zusammenhängend – um den rechtlichen Rahmen für einen verstärkten Risikostrukturausgleich zwischen den Trägern.
Schlussfolgerung
Insgesamt betrachtet erscheint die Bildung eines breiten Risikostrukturausgleiches umso eher verfassungsrechtlich zulässig, je geringer die Unterschiede zwischen den in den jeweiligen Versichertengemeinschaften zusammengefassten Versicherten im Beitrags- wie im Leistungsrecht (inkl. dem Honorarrecht der Leistungserbringer) sind.
Ein verfassungsrechtlich relativ risikoloses Modell eines Strukturausgleiches könnte aber im Sinne von VfSlg 16.454/2002 und 17.414/2004 so gestaltet werden, dass die Beiträge zum Strukturausgleich als Abgaben der KV-Träger im übertragenen Wirkungsbereich (also weisungsgebunden und nicht in Selbstverwaltung) vom Hauptverband (oder einer Bundesbehörde) für den Bund eingehoben werden, wobei diese Beiträge im betreffenden Gesetz zugleich für den Risikoausgleich der KV-Träger zweckgebunden sein könnten, wobei sie das Gesetz – sicherheitshalber – ausdrücklich als Abgabe (z.B. „Strukturausgleichabgabe“) im Sinne des Art 13 Abs. 1 B-VG in Verbindung mit §§ 5 ff F-VG 1948 bezeichnen sollte. Die Verteilung dieser Mittel könnte dann nach Maßgabe bestimmter Kennzahlen über Strukturunterschiede (wie z.B. Krankheitskosten pro versicherte Person) zielgerichtet erfolgen.
Eine derartige Abgabe stellt einen Eingriff in das Grundrecht der SV-Träger auf Eigentum dar. Dieser Eingriff ist vor dem Hintergrund des in der Rechtsprechung des VfGH anerkannten öffentlichen Interesses an der Erhaltung des finanziellen Gleichgewichts der SV an sich gerechtfertigt. Der Eingriff muss gesetzlich festgelegt werden und darf nicht unverhältnismäßig sein, d.h. er darf die betreffenden KV-Träger nicht an der Erfüllung ihres Versorgungsauftrages hindern. Die Abgabe müsste allerdings aus Gleichheitsgründen wohl bei allen KV-Trägern nach denselben gesetzlich festgelegten Bemessungskriterien eingehoben werden. Es ist daher erforderlich, geeignete Kriterien zu finden, mit denen die Umschichtung von Mitteln zwischen strukturbegünstigten und strukturschwachen Trägern erzielbar ist.
Was schließlich die Versicherung Arbeitsloser betrifft, handelt es sich insofern um ein trägerübergreifendes Problem, als Arbeitslose in ihrer vorherigen Beschäftigung bei verschiedenen Trägern (nicht nur nach ASVG, sondern auch nach GSVG, BSVG oder B-KUVG) pflichtversichert gewesen sein konnten, aber in der Arbeitslosigkeit bei der jeweiligen GKK versichert werden. Unter der Voraussetzung, dass die KV Arbeitsloser ein Strukturelement ist, das die GKKs mehr Geld kostet als es an Beiträgen bringt (also ein nachteiliges Strukturmerkmal darstellt), stünde es dem (einfachen) Gesetzgeber frei, deren vorherige Versicherungsträger am Risiko der KV Arbeitsloser verhältnismäßig zu beteiligen. Für die Erfassung anderer Personengruppen (z.B. Bezieher von Mindestsicherung) sollte Ähnliches gelten.