Der Autor:
Dr. Wilhelm Donner
ist Chefredakteur der Sozialen Sicherheit im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.
EDITORIAL
Liebe Leserinnen und Leser!
Die März-Ausgabe der Sozialen Sicherheit berichtet über eine Pressekonferenz zu ärztlichen Lehrpraxen, die von Bund, Ländern, Ärztekammer sowie der Sozialversicherung finanziell getragen werden. Durch den Lehrpraxis-Gesamtvertrag wurde nun die gesamtvertragliche Basis für die Verrechnung von Leistungen junger Ärztinnen und Ärzte, die sich in Ausbildung in einer Vertragsgruppenpraxis befinden, entsprechend der Honorarordnung des jeweiligen KV-Trägers geschaffen.
Mag. Marcel Jira (HVB) absolvierte ein im Vorjahr ins Leben gerufenes Programm, um bei der Europavertretung der Sozialversicherung in Brüssel Praxiserfahrung zu sammeln und sie in der täglichen Arbeit zu unterstützen. Das Personalentwicklungsprogramm wurde durch die im September 2015 eröffnete Europavertretung möglich gemacht, die sich in unmittelbarer Nähe des Europäischen Parlaments befindet, und für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Hauptverbandes sowie aller SV-Träger geschaffen, um Erfahrungen aus dem internationalen Umfeld sammeln und Entscheidungen der EU unmittelbar mitvollziehen zu können.
MMag. Dr. Birgit Schrattbauer (Universität Salzburg) setzt sich in ihrem Fachbeitrag mit dem Berufsrecht der Ärzteschaft auseinander. Deren Behandlungsvertrag ist gewöhnlich ein freier Dienstvertrag und vom Arzt persönlich auszuüben. Die Frage wird dabei untersucht, ob der Arzt auch andere Personen (Hilfskräfte, Angehörige anderer Gesundheitsberufe oder andere Ärzte) zur Leistungserbringung einsetzen darf.
Im Mittelpunkt der Überlegungen steht der in einer Einzelordination tätige Arzt. Entscheidend für die Frage, ob für diesen eine vertragliche Pflicht zur persönlichen Behandlung besteht, ist die vertragsrechtliche Zuordnung des ärztlichen Behandlungsvertrags. Da dieser im Regelfall als freier Dienstvertrag einzuordnen ist, schuldet der Arzt dem Patienten keinen bestimmten Behandlungserfolg, sondern die fachgerechte Behandlung nach den Regeln ärztlicher Kunst (lege artis). Hilfspersonen dürfen nur unter ständiger Aufsicht herangezogen werden und in Lehrpraxen darf jeweils nur ein Arzt ausgebildet werden.
Mit dem Gebot zur persönlichen Berufsausübung im Berufsrecht werden andere Ziele als mit der ähnlich lautenden Verpflichtung in ärztlichen Gesamtverträgen verfolgt. Daher sind die Grenzen für die Heranziehung dritter Personen zur Leistungserbringung nicht zwangsläufig deckungsgleich. Die gesamtvertragliche Beschränkung der Leistungserbringung auf die Person des Vertragsarztes ist als ein Aspekt zur Gewährleistung des Ökonomiegebotes zu sehen, das die Finanzierbarkeit des Krankenbehandlungsanspruches sicherstellen soll.
Die Diätologin Tanja Schmoll (WGKK) gibt daran anschließend noch Empfehlungen für die Ernährung bei Vorliegen von Diabetes mellitus Typ 2.
Dr. Wilhelm Donner