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Standards und Konventionen für die elektronische Kommunikation


Die elektronische Kommunikation basiert auf den neuesten Informations- und Kommunikationstechnologien und entspricht den E-Government Regelungen des Bundes. Dadurch wird den vertriebsberechtigten Unternehmen eine übersichtliche, sichere und rasche Antragstellung ermöglicht.

Technische Rahmenbedingungen

Für die elektronische Kommunikation wird die ID Austria benötigt. 

Informationen zur ID Austria finden Sie hier: 

www.oesterreich.gv.at/id-austria.html

 
Nach Rücksprache mit dem Dachverband besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass - soweit technisch möglich - auch gleichwertige ausländische Zertifizierungen akzeptiert werden. Um dies feststellen zu können, ist jedenfalls die Signatur eines Testformulars erforderlich.

 

Registrierung

Weiters sind 2 Schritte der Registrierung (Erstanmeldung und Beantragung der Rolle „Pharmaindustrie“) über das Internetportal www.sozialversicherung.at vorzunehmen. Um die beantragte Rolle „Pharmaindustrie“ zu erhalten, ist die Befugnis, das/die jeweilige/n pharmazeutische/n Unternehmen zu vertreten, nachzuweisen (z.B. durch eine entsprechende Erklärung,  siehe Muster hier, und einen Firmenbuchauszug, nicht älter als 2 Monate).

Dieser Nachweis ist im Rahmen der elektronischen Anmeldung hochzuladen und muss alternativ binnen 30 Tagen nach erfolgter Beantragung der Rolle beim Dachverband einlangen (zB per Post), andernfalls wird die Registrierung wieder gelöscht.

Nach Prüfung durch den Dachverband sowie der Freischaltung wird die jeweilige Person zum Nutzungsberechtigten. 


Zuständigkeit bei mehreren Nutzungsberechtigten

Sind mehrere Nutzungsberechtigte befugt, ein Unternehmen zu vertreten, so erfolgt die elektronische Kommunikation mit dem zuständigen Nutzungsberechtigten, d.h. mit der Person, die den Antrag an den Dachverband elektronisch übermittelt hat. Eine Änderung des zuständigen Nutzungsberechtigten ist jederzeit im Rahmen der elektronischen Kommunikation durch einen anderen Nutzungsberechtigten, der das jeweilige Unternehmen vertreten darf, möglich. 


Zustellung

Die Zustellung erfolgt durch einen Zustelldienst gemäß den Bestimmungen des Zustellgesetzes:

Wird das Dokument nicht innerhalb von 48 Stunden abgeholt, so erfolgt eine zweite elektronische Verständigung. Wird das Dokument nicht innerhalb von weiteren 24 Stunden abgeholt und hat der Empfänger dem Zustelldienst eine Abgabestelle bekanntgegeben, so wird spätestens am nächsten Werktag außer Samstag eine Verständigung an die dem Zustelldienst bekanntgegebene Abgabestelle versendet, es sei denn, das Dokument wurde vorher abgeholt.

Hat der Empfänger dem Zustelldienst keine Abgabestelle bekanntgegeben, so gilt die Zustellung als am ersten Werktag nach der Versendung der zweiten elektronischen Verständigung bewirkt. Hat der Empfänger dem Zustelldienst eine Abgabestelle bekanntgegeben, so gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Versendung der Verständigung an die Abgabestelle bewirkt.

Ein zur Abholung bereitgehaltenes Dokument gilt spätestens mit seiner Abholung als zugestellt.


Zuletzt aktualisiert am 26. Februar 2024