Die Autorin:
Mag. Beate Maier-Glück
leitet die Rechtsdokumentation SozDok im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.
KURZFASSUNG
Einleitung
Die Organisationsreform der Sozialversicherung durch das Sozialversicherungs-Organisationsgesetz – SV-OG sieht die Führung einer Dokumentation des österreichischen Sozialversicherungsrechts als trägerübergreifende Verwaltungsaufgabe des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger vor.
Eine solche Dokumentation gibt es seit den späten 70-er Jahren. Sie wurde ursprünglich federführend vom damaligen Bundesministerium für soziale Verwaltung als „SOZDOK“ unter Mitarbeit des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger geführt. Im Jahr 2002 ging die Dokumentation „SozDok“ unter Migration sämtlicher Daten ihrer technischen Vorgängerin „SOZDOK“ im Internet online und wird seither von einer Redaktion im Hauptverband betreut.
Mit der SozDok gibt es eine auf Sozialversicherungsrecht spezialisierte Datenbank. Eine solche Spezialdokumentation gibt es auch im Finanzbereich mit der Finanzdokumentation „Findok“, die vom Bundesministerium für Finanzen betrieben wird. Beide Rechtsbereiche sind höchst praxisrelevant und weisen eine Reihe von Besonderheiten auf.
Optimierte Suche nach früheren Rechtslagen
Übergangsrecht
Eine Besonderheit des Sozialversicherungsrechts ist die Fülle des Übergangsrechts, das bei bestimmten Sachverhalten auf eine früher geltende Rechtslage verweist.
„Das Übergangsrecht des Sozialrechts knüpft dabei meist nicht direkt an menschliches Verhalten an, sondern bedient sich aus Präzisionsgründen des Umweges über jene alten bzw. neuen Gesetze, in denen auf den zu regelnden Lebenssachverhalt bereits Bezug genommen ist. Seine Aufgabe besteht darin, einen möglichst reibungslosen Wechsel von der alten zur neuen Rechtslage herbeizuführen. Das hat zur Folge, dass Übergangs- und Schlussbestimmungen schwerpunktmäßig aus Verweisungen und der Festlegung von Eckdaten bestehen.“
Suche nach alten Rechtslagen auf Grundlage des Kundmachungsdatums
In der SozDok ist der Gesetzestext so aufbereitet, dass er ohne große Schwierigkeiten „in der Fassung eines bestimmten Tages“ gelesen werden kann.
Will man zum Beispiel in der SozDok nach § 3 ASVG in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung suchen, dann ist im Bereich „Expertensuche“ beim Dokumenttyp das Feld „Rechtsvorschriften“ anzuhaken, im Feld „Paragraf, Rechtsvorschrift“ „§ 3 ASVG“ sowie in den Feldern „Rechtslage am bzw. vom (Stichtag)“ und „betrachtet am (Sichttag)“ das Datum „31.12.2015“ einzugeben und die Suche zu starten.
Diese Suche ergibt die damals gültige Rechtslage aus der damals geltenden Sicht.
Fazit
Der Vorteil der SozDok-Aufbereitung – oder genereller formuliert –, der Vorteil einer Suche, die auch das Kundmachungsdatum im Kundmachungsorgan als Parameter verwendet, liegt in der rascheren Auffindbarkeit alter Rechtslagen aus damaliger Sicht im Rahmen einer automatisierten Suche.
Detaillierte Novellendokumentation
Dokumentation einzelner Novellierungsanordnungen
Die SozDok splittet eine Novelle in ihre einzelnen Novellierungsanordnungen (also in ihre Ziffern) auf und verknüpft die Novellierungsanordnungen mit jener Fassung des Paragrafen, die aufgrund der vorliegenden Novellierungsanordnung erstellt wurde.
Novellendokumentation im RIS
Auch das RIS dokumentiert die Novellen nicht nur in dem Bereich „Bundesgesetzblatt authentisch ab 2004“ und „Staats- und Bundesgesetzblatt 1945 – 2003“, sondern auch im Bereich der Applikation „Bundesrecht konsolidiert“.
Ausblick
Die SozDok verfolgt das Ziel, Arbeitsmittel für die Praxis in Gesetzgebung und Vollziehung eines so komplexen und wichtigen Rechtsbereiches wie jenem des Sozialversicherungsrechts zu sein.
Vorstellbar wäre eine Weiterentwicklung der SozDok im Bereich automatisierter oder teilautomatisierter Textgegenüberstellungen. Damit könnte die Sozialrechtslegistik noch stärker als bisher unterstützt werden. Solche in der SozDok generierten Gegenüberstellungen würden in der Praxis eine beträchtliche Erleichterung und Erhöhung der Übersichtlichkeit bedeuten, weil die durch die Vorlage (Entwurf einer Novelle, einer neuen Satzung usw.) bewirkte Änderung der Rechtslage auf einen Blick erkennbar ist.