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Export des österreichischen Rehabilitationsgeldes ins Ausland: Überlegungen zur Rechtsprechung


Mag. Anna Maria MuchaDie Autorin:

Mag. Anna Maria Mucha
studierte Rechtswissenschaften an der Johannes Kepler Universität in Linz und an der Universität Wien. Seit 2010 ist sie in der Pensionsversicherungsanstalt tätig – zunächst im Rechtsbereich der Landesstelle Wien und seit 2013 im nunmehrigen Geschäftsbereich Recht und Wissenschaft.


KURZFASSUNG

Aufgrund der Einordnung des österreichischen Rehabilitationsgeldes als Leistung bei Krankheit durch die neue Rechtsprechung des EuGH bzw. des OGH ist Österreich nur zur Leistung des Rehabilitationsgeldes verpflichtet bzw. darf nur leisten, wenn Österreich auch der aufgrund des Titels II (Bestimmungen des anwendbaren Rechts) der VO 883/2004 zuständige Staat ist. Für Antragsteller, die keiner Beschäftigung in Österreich nachgehen und deren Wohnsitz in einem anderen EUMitgliedstaat, einem EWR-Staat bzw. der Schweiz liegt, oder für Rehabilitationsgeldbezieher, die keiner Beschäftigung in Österreich nachgehen und die ihren Wohnsitz in einen anderen EU-Mitgliedstaat, einen EWR-Staat bzw. die Schweiz verlegen, ist Österreich grundsätzlich nicht mehr der zuständige Staat. Die Zuständigkeit geht auf einen anderen Staat über.




Zuletzt aktualisiert am 09. November 2020