Durch das zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union geschlossene Austrittsabkommen wurde zwar sichergestellt, dass das EU-Recht im Verhältnis zum Vereinigten Königreich bis zum 31.12.2020 uneingeschränkt weiter anwendbar blieb, ab dem 1.1.2021 aber bestimmte grenzüberschreitende Sachverhalte sozialversicherungsrechtlich nicht mehr koordiniert werden.
Dies betrifft unter anderen die Sachleistungsaushilfe (z. B. ärztliche Behandlung bei einer Erkrankung) während eines vorübergehenden Aufenthalts (z. B. Urlaub) im Vereinigten Königreich. Gemäß dem Austrittsabkommen ist eine Sachleistungsaushilfe nur noch für bestimmte Personengruppen vorgesehen, sodass ab dem 1.1.2021 die sich auf der Rückseite der e-card befindliche Europäische Krankenversicherungskarte im Verhältnis zum Vereinigten Königreich nicht mehr verwendet werden konnte und der zuständige österreichische Krankenversicherungsträger zwecks Ausstellung einer Provisorischen Ersatzbescheinigung (PEB) kontaktiert werden musste.
Ende Dezember 2020 hat die Europäische Kommission eine Einigung mit dem Vereinigten Königreich über ein Handels- und Kooperationsabkommens erzielt. Dieses Handels- und Kooperationsabkommen enthält auch Regelungen für die Sachleistungsaushilfe während eines vorübergehenden Aufenthalts im Vereinigten Königreich ab dem 1.1.2021.
Dies hat zur Folge, dass alle österreichischen Versicherten sowie ihre mitversicherten Familienangehörigen ab dem 1.1.2021 bei Reisen ins Vereinigte Königreich wieder die Europäische Krankenversicherungskarte verwenden können.
Eine vorherige Kontaktaufnahme mit dem zuständigen österreichischen Krankenversicherungsträger ist somit ab sofort nicht mehr erforderlich.
Vorübergehende Aufenthalte (z.B. Urlaub) im Vereinigten Königreich ab dem 1.1.2021
Information für österreichische Versicherte und deren mitversicherten Familienangehörigen zum BREXIT (Austritt des Vereinigten Königreichs und Nordirlands aus der Europäischen Union)
Zuletzt aktualisiert am 09. Mai 2022