Sie haben keine eigene Krankenversicherung und sind auch bei niemandem mitversichert? Dann können Sie sich bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) freiwillig versichern.
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Rückfragen zur Selbstversicherung
Mit der Selbstversicherung in der Krankenversicherung können Sie sich freiwillig krankenversichern. Der monatliche Beitrag beträgt im Jahr 2024 EUR 495,58.
- Voraussetzung
- Sie sind in keiner gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, weder in Österreich, noch in einem EU/EWR-Staat oder einem Staat mit bilateralem Abkommen.
- Ihr Wohnsitz ist im Inland.
- Antrag stellen
Für die Anmeldung der Selbstversicherung in der Krankenversicherung benötigen wir folgende Dokumente:
- vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
- Lichtbildausweis
- Meldebestätigung
- Antragsteller aus Nicht-EU/EWR-Staaten bzw. der Schweiz: gültiger Aufenthaltstitel
Nach Abschluss der Selbstversicherung müssen Sie uns alle für die Versicherung bedeutsamen Änderungen innerhalb einer Woche schriftlich melden, zum Beispiel: Beginn einer Pflichtversicherung oder Mitversicherung, Änderung von Name oder Wohnadresse, … .
- vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
- Versicherungsbeginn und Versicherungsende
Beginn
Die Versicherung beginnt:
- im Anschluss an eine zuvor bestehende Krankenversicherung oder Mitversicherung: Der Antrag muss innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende einer Versicherung oder Mitversicherung gestellt werden.
- ansonsten am Tag nach der Antragstellung
Für Personen, die bisher bei einem anderen Versicherungsträger versichert waren, gelten andere Regelungen. In den häufigen Fragen finden Sie Details zum Beginn der Selbstversicherung.
Sie erhalten Leistungen nach Ablauf einer Wartezeit von sechs Monaten.
Die Wartezeit entfällt, wenn Sie vor Beginn der Selbstversicherung eine gesetzliche Krankenversicherung in Österreich, einem EU/EWR-Staat oder in einem Staat mit bilateralem Abkommen hatten:
- in den unmittelbar vorangegangenen zwölf Monaten mindestens 26 Wochen
- oder unmittelbar vorher mindestens sechs Wochen durchgehend
Ende
Bitte senden Sie uns eine Abmeldung von der Selbstversicherung, wenn diese beendet werden soll.
Die Selbstversicherung in der Krankenversicherung endet mit dem Wegfall der Voraussetzungen.
Ein neuerlicher Antrag kann jederzeit gestellt werden, wenn die Voraussetzungen wieder vorliegen.
Weiters endet die Selbstversicherung:
- einen Tag vor Beginn der Pflichtversicherung
- mit Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland
- bei freiwilliger Abmeldung von der Selbstversicherung: mit dem Ende des Kalendermonates in dem die Abmeldung erfolgt, jedoch frühestens nach Ablauf der Mindestvertragsdauer von sechs Monaten
- bei Beitragsrückstand: wenn die für zwei Kalendermonate fälligen Beiträge nicht entrichtet sind, mit dem Ende des zweiten Kalendermonats, jedoch frühestens nach Ablauf der Mindestvertragsdauer von sechs Monaten
Eine neuerliche Selbstversicherung in der Krankenversicherung ist in den beiden letztgenannten Fällen erst nach Ablauf von sechs Monaten möglich.
- Leistungen
Sie erhalten Leistungen wie beispielsweise Vorsorgeangebote, ärztliche Behandlungen, Spitalsaufenthalte und Medikamente (Sachleistungen). Leistungen wie Wochengeld oder Krankengeld erhalten Sie nicht (Geldleistungen).
- Beitrag und Zahlung
Der monatliche Beitrag beträgt im Jahr 2024 EUR 495,58.
Der monatliche Beitrag ist zu Beginn des Kalendermonates fällig und muss bei uns bis zum 15. des Kalendermonates einlangen.
Herabsetzung
Unter Berücksichtigung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse kann der Beitrag reduziert werden. Dazu müssen Sie einen Herabsetzungsantrag stellen und aktuelle Nachweise erbringen.
Ist der Antrag unvollständig ausgefüllt und sind die gemachten Angaben nicht nachgewiesen, können wir keine Beitragsermäßigung gewähren.
Die Herabsetzung der Beitragsgrundlage ist alle zwei Jahre zu beantragen.
Zahlungsweise
Wir empfehlen, die Beiträge mittels Lastschrifteinzug zu entrichten, damit ist eine fristgerechte Bezahlung der Beiträge gewährleistet.
- Häufige Fragen (FAQ)
- Wann ist man in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht pflichtversichert?
- Sie arbeiten nicht.
- Sie beziehen keine Leistung des Arbeitsmarktservice.
- Sie bekommen keine gesetzliche Pension.
- Sie bekommen kein Kinderbetreuungsgeld.
- Sie sind nicht oder nicht mehr mitversichert (dies ist keine Pflichtversicherung)
- Sie gehören zur Gruppe von bestimmten freiberuflich Selbstständigen mit Pflichtmitgliedschaft in einer Kammer z.B. Rechtsanwälte, Tierärzte, Notare oder Apotheker.
- Welche weiteren Unterlagen werden für die Anmeldung der Selbstversicherung in der Krankenversicherung benötigt?
Neben dem Antrag, einem Lichtbildausweis und einer Meldebestätigung kann es sein, dass wir noch weitere Unterlagen benötigen.
- Waren Sie vorher mitversicherter Angehöriger bei einem anderen Versicherungsträger:
Versicherungsbestätigung Ihrer Vorversicherungszeiten vom zuletzt zuständigen Krankenversicherungsträger - Nach Scheidung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft:
Kopie des rechtskräftigen Scheidungsurteils - Waren Sie vorher in einem anderen EU/EWR oder einem Staat mit bilateralen Abkommen krankenversichert Versicherungsbestätigung des ausländischen Krankenversicherungsträgers über Ihre Vorversicherungszeiten
- Waren Sie vorher mitversicherter Angehöriger bei einem anderen Versicherungsträger:
- Kann der Beitrag herabgesetzt/reduziert werden?
Der Beitrag kann unter Berücksichtigung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse herabgesetzt werden. Dazu müssen Sie einen Antrag stellen und aktuelle Nachweise erbringen.
Bei manchen Selbstversicherten ist eine Herabsetzung nicht möglich:
- Sie erhalten regelmäßige Leistungen von einem Träger der Sozialhilfe
- Ein Wohlfahrtsfonds ersetzt Ihnen Ihre Beiträge zur Selbstversicherung ganz oder teilweise.
Die Herabsetzung wirkt ab Beginn der Selbstversicherung, wenn sie gleichzeitig mit dem Antrag auf Selbstversicherung gestellt wird - sonst mit dem nächsten Monatsersten, nach Einlangen des Antrages.
- Ich möchte einen Herabsetzungsantrag stellen. Welche Unterlagen werden benötigt?
Je nachdem welche Angaben Sie im Antrag zu Ihrem Lebensunterhalt bzw. Bruttoeinkünften machen, müssen Sie aktuelle Nachweise erbringen. Diese sind beispielsweise:
- letzter Gehaltszettel
- Pensions-, Rentenbescheid
- Einkommen Ihrer Ehepartnerin/Ihres Ehepartners bzw. Ihrer eingetragenen Partnerin/Ihres eingetragenen Partners
- Bei Scheidung: Nachweis über die Höhe des Unterhaltes, Alimente (Vergleichsausfertigung)
- Kapitalvermögen (Kontoauszug, Sparbuch, etc.)
- Unterstützungserklärung (Zuwendung von Verwandten/anderen Personen): Formular Unterstützungserklärung
- Bei Vermietung: Mietvertrag oder Einkommensteuerbescheid
- Bei land- und/oder forstwirtschaftlichem Besitz: Einheitswertbescheid, Pachtvertrag usw.
- Bei selbstständiger Erwerbstätigkeit: Einkommensteuerbescheid samt Nachweisen über die in diesem Kalenderjahr vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge, wenn noch kein Einkommenssteuerbescheid vorliegt, Angabe über die voraussichtliche Höhe des Einkommens am Antrag
- Können bei einer Selbstversicherung in der Krankenversicherung auch Angehörige mitversichert werden?
Mitversichern können Sie:
- Ehegattinnen und Ehegatten
- eingetragene Partnerinnen und Partner
- Kinder
Nicht mitversichert werden können Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten sowie Haushaltsführerinnen und Haushaltsführer.
Bei der Selbstversicherung für geringfügig Beschäftigte besteht diese Einschränkung nicht.
Hier finden Sie Informationen zur Mitversicherung und zur Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung.
- Ehegattinnen und Ehegatten
- Was ist das Beitragskonto bzw. Selbstversicherungskonto?
Wenn Sie sich für eine Selbstversicherung angemeldet haben, erhalten Sie ein Beitragskonto bei der Österreichischen Gesundheitskasse.
Auf dieses Konto haben Sie über MeineÖGK mit dem Service „Selbstversicherungskonto anzeigen“ (WEBEKU) Zugriff. Voraussetzung für die Nutzung von MeineÖGK ist die ID Austria.
Das Selbstversicherungskonto bietet Ihnen eine aktuelle Sicht auf Ihr Beitragskonto. Weiters können Sie dort auch die SEPA-Lastschrift ändern.
- Ich war bisher bei einem anderen Versicherungsträger bzw. nach einem anderen Sozialversicherungsgesetz versichert. Wann beginnt meine Selbstversicherung?
Sie sind oder waren
- nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG)
- nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG)
- durch eine Versorgungseinrichtung einer gesetzlichen beruflichen Vertretung
pflichtversichert? Sie können einen Antrag frühestens 60 Kalendermonate nach dem Ausscheiden aus Ihrer Versicherung stellen.
Personen, die bisher eine Waisenpension nach dem GSVG oder BSVG bezogen haben können unmittelbar im Anschluss an diese Versicherung die Selbstversicherung beantragen.
Bei einer Mitversicherung nach dem GSVG oder BSVG als Vorzeit, beginnt die Selbstversicherung immer mit dem auf die Antragstellung folgenden Tag.
Dateien
- Selbstversicherung in der Krankenversicherung (PDF, 193 KB)
Broschüre herunterladen
- Selbstversicherung in der Krankenversicherung (Details) (PDF, 122 KB)
Details herunterladen
- Self-insurance coverage for health insurance (PDF, 201 KB)
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- Self-insurance coverage for health insurance (details) (PDF, 118 KB)
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