Die Wiedereingliederungsteilzeit soll Menschen helfen, nach einer längeren Erkrankung (z.B. psychische Erkrankung, Krebserkrankung) schrittweise in den Arbeitsprozess zurückzukehren. Dazu kann eine Teilzeitbeschäftigung mit der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber vereinbart werden, während dieser die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) zusätzlich Wiedereingliederungsgeld bezahlt.
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Nach längerer Krankheit ist die Rückkehr in den beruflichen Alltag oft problematisch. Da kann es helfen, schrittweise und sanft wieder in den Arbeitsprozess einzusteigen.
Dafür gibt es die Wiedereingliederungsteilzeit und das von der Krankenversicherung bezahlte Wiedereingliederungsgeld.
Basis dieser Leistung ist eine einvernehmlich getroffene Vereinbarung zwischen Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer und Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber sowie ein Wiedereingliederungsplan. Der Medizinische Dienst der ÖGK muss die medizinische Zweckmäßigkeit bestätigen.
Bitte sprechen Sie rechtzeitig mit Ihrer Dienstgeberin oder Ihrem Dienstgeber: Die schriftliche Vereinbarung und der Wiedereingliederungsplan sind die Grundlage für alle weiteren Schritte!
- Anspruch
Unter folgenden Voraussetzungen können Sie eine Wiedereingliederungsteilzeit in Anspruch nehmen:
- Sie haben ein aufrechtes Dienstverhältnis oder Lehrverhältnis (seit drei Monaten ununterbrochen) und es kommt zu keiner Änderung des Dienstvertrages.
- Ihr Krankenstand hat mindestens sechs Wochen ohne Unterbrechung gedauert.
- Die Wiedereingliederungsteilzeit beginnt innerhalb eines Monats nach Ihrem Krankenstand.
- Sie haben eine schriftliche Vereinbarung (Wiedereingliederungsvereinbarung) mit Ihrer Dienstgeberin bzw. Ihrem Dienstgeber mit Beginn, Dauer und Ausmaß der Beschäftigung (Wiedereingliederungsplan) getroffen.
- Sie verfügen über eine medizinische Stellungnahme des arbeitsmedizinischen Dienstes oder von „fit2work“.
- Sie haben eine ärztliche Bestätigung über die wiedererlangte Arbeitsfähigkeit.
- Dauer
Die Genehmigung wird zunächst für die vereinbarte Zeit, maximal aber für sechs Monate erteilt, wenn aufgrund der vorgelegten Unterlagen davon ausgegangen werden kann, dass die Wiedereingliederung medizinisch zweckmäßig ist.
Die Wiedereingliederungsteilzeit beginnt mit dem vereinbarten Zeitpunkt, frühestens jedoch einen Tag nach Zustellung der Bewilligung der Geldleistung (durch RSb an die Arbeitnehmerin bzw. an den Arbeitnehmer oder e-Zustellung an das e-Postfach).
Eine einmalige Verlängerung über sechs Monate hinaus ist möglich, das Gesamtausmaß der Wiedereingliederungsteilzeit darf aber neun Monate nicht übersteigen. Diese Verlängerung muss neuerlich vom Medizinischen Dienst der ÖGK genehmigt werden.
- Höhe
Während der Wiedereingliederungsteilzeit bezieht die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer neben dem Lohn bzw. Gehalt aus der Teilzeitbeschäftigung ein Wiedereingliederungsgeld. Dieses wird aus dem erhöhten Krankengeld errechnet und von der ÖGK ausbezahlt.
Wenn beispielsweise die wöchentliche Normalarbeitszeit um 50 % herabgesetzt wird, erhalten Sie Wiedereingliederungsgeld in der Höhe von 50 % des erhöhten Krankengeldes.
Hier finden Sie Informationen zur Höhe des Krankengeldes.
- Lohnsteuerpflicht
Das Wiedereingliederungsgeld ist bei Beträgen über EUR 30,00 steuerpflichtig.
Berechnungsbeispiel für das Wiedereingliederungsgeld:
Ein Arbeitnehmer hat vor der Wiedereingliederungsteilzeit ein monatliches Entgelt von € 2.000,00 brutto zuzüglich zwei Sonderzahlungen (z.B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld) erhalten.
Daraus ergibt sich ein erhöhter Krankengeldanspruch in Höhe von rund € 1.400,00.
Reduziert er während der Wiedereingliederungsteilzeit seine Normalarbeitszeit um 50 %, bekommt er
ein Gehalt in Höhe von € 1.000,00 (= 50 % von € 2.000,00)
und
ein Wiedereingliederungsgeld in Höhe von rund € 700,00 (= 50 % vom erhöhten Krankengeld in Höhe von € 1.400,00).
Außerdem möchten wir Sie darauf aufmerksam machen, dass es im Rahmen der folgenden ArbeitnehmerInnen-Veranlagung zu einer Nachzahlung kommen kann. Für Fragen dazu wenden Sie sich bitte an das zuständige Finanzamt.
- Antrag stellen
So beantragen Sie das Wiedereingliederungsgeld bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK):
- Sie brauchen eine Wiedereingliederungsvereinbarung mit Ihrer Dienstgeberin bzw. Ihrem Dienstgeber und zusätzlich einen Wiedereingliederungsplan. Diese Unterlagen sind Voraussetzung dafür, dass die ÖGK das Wiedereingliederungsgeld bewilligen kann.
- Kontaktieren Sie eine der Beratungsstellen von fit2work. Dort erfahren Sie alles Notwendige.
- Wenn es in Ihrem Betrieb eine Arbeitsmedizinerin oder einen Arbeitsmediziner gibt, nehmen Sie mit dieser bzw. diesem Kontakt auf. Eine Beratung bei fit2work ist dann nicht notwendig.
- Bitte übermitteln Sie der ÖGK den Wiedereingliederungsplan, die Wiedereingliederungsvereinbarung und allfällige medizinische Unterlagen per Post, Fax oder E-Mail.
Bitte übermitteln Sie uns den Antrag mindestens zehn Werktage vor Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit. Damit können wir eine rechtzeitige Bewilligung gewährleisten.
Haben Sie noch allgemeine Fragen? Dann kontaktieren Sie bitte das Kundenservice der ÖGK, fit2work oder Ihren Arbeitsmediziner.
Haben Sie noch Fragen zur Berechnung? Dann kontaktieren Sie bitte das Kundenservice der ÖGK oder vereinbaren Sie online einen Beratungstermin Krankenstand.
- Auszahlung
Das Wiedereingliederungsgeld wird automatisch zum Monatsersten des Folgemonats ausbezahlt.
- Häufige Fragen (FAQ)
- Wie viele Stunden kann ich reduzieren?
Kernstück der Wiedereingliederungsteilzeit ist eine schriftliche Vereinbarung über die befristete Reduzierung der Arbeitszeit.
Die Zahl Ihrer Arbeitsstunden vereinbaren Sie mit Ihrer Dienstgeberin bzw. Ihrem Dienstgeber
- Die Reduktion muss mindestens ein Viertel und darf maximal die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit vor der Erkrankung betragen.
- Ihre wöchentliche Arbeitszeit muss mindestens zwölf Stunden oder mindestens 30 % Ihrer Normalarbeitszeit betragen
- Das reduzierte Gehalt muss über der Geringfügigkeitsgrenze liegen (EUR 518,44). Lehrlinge sind von dieser Regelung ausgenommen.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann es zu einer Durchschnittsberechnung unter Berücksichtigung der gesamten Dauer der Wiedereingliederungsteilzeit hinsichtlich der Arbeitszeit kommen.
- Was passiert bei einer neuerlichen Erkrankung während der Wiedereingliederungsteilzeit?
Wenn Sie während der Wiedereingliederungsteilzeit erkranken, erhalten Sie anstelle von Krankengeld das Wiedereingliederungsgeld weiterbezahlt.
Für den Zeitraum der vollen Entgeltfortzahlung wird das Wiedereingliederungsgeld unverändert weitergeleistet. Bei 50 %iger oder geringerer Entgeltfortzahlung wird das Wiedereingliederungsgeld in Höhe des 60 %igen Krankengelds abzüglich des tatsächlich geleisteten Entgelts ausbezahlt.
- Was ist sonst noch zu beachten?
- Wenn die festgelegte reduzierte Arbeitszeit um mehr als 10 % überschritten wird, wird das Wiedereingliederungsgeld entzogen.
- Ein neuerlicher Anspruch besteht erst nach Ablauf von 18 Monaten nach dem Ende eines bereits bezogenen Wiedereingliederungsgeldes.
- Die Wiedereingliederungsteilzeit kann auch vorzeitig im Einvernehmen zwischen Ihnen und Ihrer Dienstgeberin bzw. Ihrem Dienstgeber beendet werden. Die ÖGK ist davon schriftlich zu informieren.
Die Rückkehr darf frühestens drei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beendigungswunsches der Wiedereingliederungsteilzeit an die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber erfolgen. - Bezieherinnen und Bezieher von Rehabilitationsgeld oder einer Eigenpension haben keinen Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld.
Links
- fit2work.at/
Informationen zu fit2work
Dateien
- Broschüre Wiedereingliederungsteilzeit (PDF, 88 KB)
Informationen zum Wiedereinstieg mit Teilzeit
- Broschüren und Leitfäden
Arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Informationen des Bundesministeriums für Arbeit