Rehabilitationsgeld (Rehageld) können Personen mit Geburtsdatum ab 01.01.1964 erhalten, die vorübergehend (mindestens sechs Monate) aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten können. Diese Geldleistung soll die Betroffenen unterstützen, wieder arbeitsfähig zu werden.
Reha­bi­li­ta­tions­geld
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Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) zahlt das Rehabilitationsgeld an ihre Versicherten aus und übernimmt auch die Betreuung in Form von Case Management.
Hier finden Sie Informationen zum Case Management.
Wenn Ihr Pensionsversicherungsträger im Zuge der Antragstellung auf Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension bei Ihnen keine dauerhafte, aber mindestens sechs Monate andauernde Invalidität oder Berufsunfähigkeit feststellt, ist es Aufgabe der Krankenversicherung, Sie bei der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit zu unterstützen. Zur finanziellen Unterstützung während dieses Zeitraumes bezahlt die ÖGK Rehabilitationsgeld an die Betroffenen.
- Anspruch
Anspruch auf Rehabilitationsgeld haben Personen,
- für die vorübergehend eine Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit für mindestens sechs Monate mit Bescheid des Pensionsversicherungsträgers oder durch gerichtlichen Vergleich festgestellt wurde,
- für die eine berufliche Rehabilitation nicht zweckmäßig und zumutbar ist und
- die nach dem 31.12.1963 geboren wurden.
- Dauer
Das Rehabilitationsgeld bekommen Sie zeitlich unbefristet, solange Sie die Voraussetzungen erfüllen. Diese prüft Ihr Pensionsversicherungsträger.
- Höhe
- Das Rehabilitationsgeld beträgt 50 % des beitragspflichtigen Arbeitsverdienstes Ihrer letzten unselbständigen Erwerbstätigkeit (= Bemessungsgrundlage). Ab dem 43. Tag erhalten Sie 60 % der Bemessungsgrundlage.
Wenn Sie während der Erwerbstätigkeit Anspruch auf Sonderzahlungen hatten (Urlaubsgeld, Weihnachtsremuneration), erhalten Sie noch einen Zuschlag von 17 %. - Der Mindestbetrag des Rehabilitationsgeldes hängt vom Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende ab und beträgt täglich brutto EUR 40,60 (Wert 2024).
- Die Österreichische Gesundheitskasse erhöht das Rehabilitationsgeld jährlich (im Jänner) automatisch um einen bestimmten Anpassungsfaktor. Sie müssen dafür keinen Antrag stellen.
Hier finden Sie Information zum Krankengeld.
- Das Rehabilitationsgeld beträgt 50 % des beitragspflichtigen Arbeitsverdienstes Ihrer letzten unselbständigen Erwerbstätigkeit (= Bemessungsgrundlage). Ab dem 43. Tag erhalten Sie 60 % der Bemessungsgrundlage.
- Auszahlung und persönliche Betreuung
Für die Auszahlung des Rehabilitationsgeldes und für das Case Management ist die ÖGK zuständig.
Case Management ist eine individuelle, auf die jeweilige Person zugeschnittene Einzelbetreuung durch unsere speziell geschulten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Im Rahmen des Case Managements wird die Person, der Rehabilitationsgeld zuerkannt wurde, vom zuständigen Betreuenden kontaktiert und eingeladen. Es wird festgestellt, welche Maßnahmen erforderlich sind und ein Versorgungsplan wird erstellt. Das Case Management unterstützt Sie während des gesamten Zeitraums mit dem Ziel, die Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen.
Hier finden Sie Informationen zum Case Management.
- Häufige Fragen (FAQ)
- Was gilt, wenn ich neben dem Rehabilitationsgeld ein Einkommen habe?
Wenn Sie aufgrund eines Dienstverhältnisses oder einer selbständigen Tätigkeit (z.B. als Landwirt, Gewerbetreibender) ein Erwerbseinkommen haben, kann unter bestimmten Umständen das Rehabilitationsgeld anteilsmäßig gekürzt werden. Je nach Art der Tätigkeit und Höhe des Erwerbseinkommens beträgt der Abschlag zwischen 0% und 100% des Rehabilitationsgeldes. Bitte kontaktieren Sie das Case Management der ÖGK. Diese Information ist wichtig für die Berechnung des Rehabilitationsgeldes.
- Wann ruht das Rehabilitationsgeld?
Der grundsätzliche Anspruch auf Rehabilitationsgeld kann aus bestimmten Gründen teilweise oder ganz ruhen. Die wichtigsten sind:
- solange Sie Anspruch auf Entgeltfortzahlung (aus einer für die Bemessung des Rehageldes maßgeblichen Erwerbstätigkeit) haben
- wenn und solange Sie Urlaubsentschädigung bzw. -abfindung oder Kündigungsentschädigung erhalten
- wenn Sie die Mitwirkung an vereinbarten Maßnahmen der Rehabilitation verweigern
- wenn Sie die Teilnahme am Case Management verweigern
- auch ein nicht angekündigter Ortswechsel kann zu einem Ruhen führen
- Ist Rehabilitationsgeld lohnsteuerpflichtig?
Bis zu einer täglichen Höhe von EUR 30,00 ist nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes für das Rehabilitationsgeld keine Lohnsteuer zu bezahlen. Für jenen Betrag, der EUR 30,00 täglich überschreitet, sind 20 % Lohnsteuer zu leisten. Die Lohnsteuer wird von der ÖGK an das Finanzamt abgeführt.
Im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung kann es zu Nachzahlungen kommen.
Links
- Krankheitsbedingte Pensionen
Informationen zu Krankheitsbedingte Pensionen