Wer wegen einer Krankheit nicht arbeitsfähig ist, kann von der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) Krankengeld erhalten. Dieses soll den Verlust des Einkommens teilweise ausgleichen. Voraussetzung ist ein ärztlich bestätigter Krankenstand.
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Im Erkrankungsfall bekommen Sie Ihr Gehalt bzw. Ihren Lohn von Ihrer Dienstgeberin oder Ihrem Dienstgeber in der Regel zwischen sechs und zwölf Wochen weiter ausbezahlt. Die Dauer der Fortzahlung ist abhängig von den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen und von der Beschäftigungsdauer.
Wenn die Entgeltansprüche gegenüber der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber infolge mehrerer oder längerer Krankenstände verbraucht oder zumindest um 50 % reduziert sind, erhalten Sie Krankengeld von der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK).
- Anspruch
Anspruch auf Krankengeld haben:
- Erwerbstätige in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis (oder wenn dieses während des Krankenstandes beendet wird), wenn die Entgeltfortzahlung (Gehalt bzw. Lohn) aufgrund einer Krankheit 50 % oder weniger beträgt.
- Dazu zählen: Arbeiter, Angestellte, Lehrlinge
- Personen, die eine Leistung des Arbeitsmarktservice (Arbeitslosengeld und Notstandshilfe) beziehen
- Geringfügig Beschäftigte, die eine freiwillige Selbstversicherung abgeschlossen haben (§ 19a ASVG)
- Unter speziellen Voraussetzungen: Personen, die nicht mehr pflichtversichert und erwerbslos sind (Schutzfrist). Hier finden Sie Details zu Besonderheiten bei der Dauer des Krankengeldanspruchs
- Freie Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer (gem. § 4 Abs. 4 ASVG)
- Sonstige Personengruppen wie z. B. Zivildiener, Hebammen, Dentistinnen und Dentisten
- Erwerbstätige in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis (oder wenn dieses während des Krankenstandes beendet wird), wenn die Entgeltfortzahlung (Gehalt bzw. Lohn) aufgrund einer Krankheit 50 % oder weniger beträgt.
- Dauer
Krankengeld gebührt frühestens ab dem vierten Tag eines Krankenstandes. Die Bezugsdauer kann variieren, dies ist gesetzlich geregelt.
Sie haben grundsätzlich 26 Wochen Anspruch auf Krankengeld.
Dieser Anspruch verlängert sich auf bis zu 52 Wochen, wenn Sie innerhalb der letzten zwölf Monate vor Beginn des Krankenstandes mindestens sechs Monate in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren (ausgenommen Schutzfrist).
Unter bestimmten (in der Satzung der ÖGK festgelegten) Kriterien wird das Krankengeld über die Dauer von 52 Wochen hinaus bis zu 78 Wochen geleistet.
- Höhe
Erwerbstätige (Arbeiterinnen bzw. Arbeiter, Angestellte, Lehrlinge, mehrfach geringfügig Beschäftigte über der Geringfügigkeitsgrenze und freie Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer):
- Ab dem 4. Tag bis zum 42. Tag des Krankenstandes: 50 % der Bemessungsgrundlage
- Ab dem 43. Tag des Krankenstandes: 60 % der Bemessungsgrundlage
Sonderzahlungen (z. B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld) werden mit einem Zuschlag von 17 % berücksichtigt, wenn Sie die Sonderzahlungen während des Bezuges von Krankengeld nicht zur Gänze weiterbezahlt bekommen.
Die Österreichische Gesundheitskasse erhöht das Krankengeld für erwerbstätige Personen jährlich (im Jänner) automatisch um einen bestimmten Anpassungsfaktor. Sie müssen dafür keinen Antrag stellen.
Personen, die eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung beziehen (z. B. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe):
- Ab dem 4. Tag des Krankenstandes: Krankengeld in Höhe des letzten Leistungsbezuges aus der Arbeitslosenversicherung.
Geringfügig Beschäftigte (monatliche Geringfügigkeitsgrenze = EUR 518,44), wenn eine Selbstversicherung (§ 19a ASVG) abgeschlossen wurde:
- Ab dem 4. Tag des Krankenstandes: täglich EUR 6,21 (für 2024)
- Unterlagen
Wir benötigen folgende Unterlagen für die Auszahlung von Krankengeld:
- die Krankschreibung von der behandelnden Ärztin bzw. vom behandelnden Arzt (in den meisten Fällen übermittelt die Ärztin bzw. der Arzt die Krankschreibung elektronisch)
- die von der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber ausgestellte Arbeits- und Entgeltbestätigung (sofern sie nicht bereits zur Verfügung steht)
- bei stationären Aufenthalten, eine Aufenthaltsbestätigung der Krankenanstalt (Krankenhaus, Kur- bzw. Reha-Einrichtung etc.)
- Ihre Bankverbindung (IBAN und BIC) für die Anweisung des Krankengeldes
Wenn Ihr Krankenstand Folge eines Freizeit- oder Arbeitsunfalls ist, senden wir Ihnen einen Vorfallerhebungsbogen zu, den Sie uns bitte ausgefüllt und unterschrieben zurücksenden.
Ihre Unterlagen können Sie per E-Mail, Fax, Post oder persönlich in jeder Kundenservicestelle einreichen.
- Auszahlung
Das Krankengeld wird alle vier Wochen im Nachhinein überwiesen.
Dieser Auszahlungsrhythmus gilt nicht für die Abschlusszahlung bei Ende des Krankenstandes.Für die Auszahlung des Krankengeldes ist der von der behandelnden Ärztin oder vom behandelnden Arzt (Zahnärztin oder Zahnarzt) bestätigte Auszahlungsschein vorzulegen. Wenn eine Begutachtung des Medizinischen Dienstes der ÖGK ergeben hat, dass der oder die Versicherte weiter arbeitsunfähig (im Krankenstand) ist, muss der Auszahlschein nicht vorgelegt werden. Ebenso muss kein Auszahlschein vorgelegt werden, wenn Beginn und Ende des Krankenstandes der ÖGK bereits gemeldet wurden.
- Häufige Fragen (FAQ)
- Wer hat keinen Anspruch?
Keinen Anspruch auf Krankengeld haben z.B.:
- mitversicherte Personen (z.B. Angehörige)
- Pensionistinnen bzw. Pensionisten
- geringfügig Beschäftigte
- Selbstversicherte (§ 16 ASVG)
- Personen, die Kinderbetreuungsgeld beziehen
- Personen, die Sozialhilfe beziehen
- Besonderheiten bei der Dauer des Krankengeldanspruchs
- Ihr Krankenstand beginnt innerhalb von 21 Tagen nach dem Ende Ihrer Krankenversicherung (Schutzfrist). Haben Sie daraus Krankengeldanspruch, erhalten Sie das Krankengeld für maximal 26 Wochen.
Beispiel: Sie werden von Ihrer Dienstgeberin bzw. Ihrem Dienstgeber mit 31.03.2021 abgemeldet. Ihr Krankenstand beginnt innerhalb von 21 Tagen (also bis zum 21.04.2021). Wenn Sie aus dieser Versicherung auch Anspruch auf Krankengeld haben, gebührt dieses längstens für 26 Wochen.
- Liegen zwischen zwei Krankenständen, die auf dieselbe Erkrankung zurückzuführen sind, nicht mehr als 13 Wochen, dann werden diese Zeiten grundsätzlich zusammengerechnet (Fortsetzungserkrankung). Die jeweiligen Krankengeldzeiten der Fortsetzungserkrankung werden für die Höchstanspruchsdauer zusammengerechnet.
Beispiel: Sie waren von 01.01.2021 bis 31.03.2021 im Krankenstand und haben Krankengeld bezogen. Die Ursache war ein Bandscheibenleiden. Ihre Erkrankung wird wieder akut und Sie sind deswegen ab 01.05.2021 neuerlich im Krankenstand. Der Krankengeldanspruch aus dem ersten Krankenstand ab 01.01.2021 wird auf die Höchstanspruchsdauer angerechnet.
Auswirkung des Ablaufs der Höchstanspruchsdauer auf Krankengeld:
Hat die Dauer Ihres Krankengeldbezuges das Höchstausmaß erreicht („Aussteuerung“ vom Krankengeld), endet meistens auch Ihre Krankenversicherung. Anschließend gibt es verschiedene Möglichkeiten, eine gesetzliche Krankenversicherung zu erhalten.
Für nähere individuelle Auskünfte wenden Sie sich bitte rechtzeitig (bereits während des Krankengeldbezuges) an unser Kundenservice.- Ihr Krankenstand beginnt innerhalb von 21 Tagen nach dem Ende Ihrer Krankenversicherung (Schutzfrist). Haben Sie daraus Krankengeldanspruch, erhalten Sie das Krankengeld für maximal 26 Wochen.
- Wann bekomme ich kein Krankengeld?
Es kommt zu einem Ruhen des Krankengeldes
- solange die Arbeitsunfähigkeit der ÖGK nicht gemeldet wird
- solange Ihnen Ihre Dienstgeberin bzw. Ihr Dienstgeber auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen mehr als 50 % der Geld- und Sachbezüge weiterbezahlt
Achtung: Wenn Sie von Ihrer Dienstgeberin bzw. Ihrem Dienstgeber auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen 50 % der Geld- und Sachbezüge erhalten, ruht das Krankengeld zur Hälfte. - solange Sie Übergangsgeld erhalten
- solange Sie eine Kündigungsentschädigung oder eine Urlaubsentschädigung bzw. Urlaubsabfindung erhalten
- solange ein Zivil- oder Präsenzdienst geleistet wird
- solange Sie sich in Pflegekarenz befinden
- für die Dauer eines nicht bewilligten Auslandsaufenthaltes
- für die Dauer einer (Untersuchungs-)Haft
Der Anspruch auf Krankengeld kann ruhen,
- solange Sie einer Ladung zur ärztlichen Untersuchung in der ÖGK ohne wichtigen Grund fernbleiben.
Für eine allfällig medizinisch begründete Entschuldigung ist Ihre behandelnde Ärztin bzw. Ihr behandelnder Arzt zuständig. - wenn Sie wiederholt Bestimmungen der Krankenordnung oder Anordnungen Ihrer behandelnden Ärztin bzw. Ihres behandelnden Arztes nicht einhalten.
Verwirken des Krankengeldes
Krankengeld steht nicht zu, wenn
- der Versicherungsfall (der Krankenstand) durch Selbstbeschädigung vorsätzlich herbeigeführt wurde
- der Versicherungsfall durch eine mit Vorsatz begangene gerichtlich strafbare Handlung eingetreten ist, wegen der die bzw. der Versicherte zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist.
Versagen des Krankengeldes
Krankengeld gebührt nicht, wenn der Krankenstand
- Folge einer schuldhaften Beteiligung an einem Raufhandel (rechtskräftige Verurteilung nach § 91 Strafgesetzbuch - StGB)
oder - unmittelbare Folge von Trunkenheit oder Missbrauch von Suchtgiften ist.
- Ist das Krankengeld lohnsteuerpflichtig?
Liegt dem Krankengeldbezug ein versicherungs- und lohnsteuerpflichtiges Beschäftigungsverhältnis zugrunde, ist laut Einkommensteuergesetz das Krankengeld bis zu einer Höhe von täglich EUR 30,00 lohnsteuerfrei.
Gebührt ein höheres Krankengeld, so ist nur für den über EUR 30,00 hinausgehenden Betrag Lohnsteuer in der Höhe von 20 Prozent zu leisten. Der lohnsteuerpflichtige Anteil des Krankengeldes wird von der ÖGK direkt an die Finanzämter abgeführt.
Der als Lohnsteuer einbehaltene Betrag ist auf der Auszahlungsbestätigung gesondert ausgewiesen. Krankengeldbezüge aufgrund einer Leistung nach dem Arbeitsmarktservice (z.B. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe) sind in jedem Fall lohnsteuerfrei.
Außerdem möchten wir Sie darauf aufmerksam machen, dass es im Rahmen der folgenden ArbeitnehmerInnen-Veranlagung zu einer Nachzahlung kommen kann. Für Fragen dazu wenden Sie sich bitte an das zuständige Finanzamt.
- Information zum Sonderkrankengeld §139 Abs. 2a
In bestimmten Fällen erhalten Sie Krankengeld auch dann, wenn die Anspruchsdauer ausgeschöpft ist.
Folgende Bedingungen müssen für Sonderkrankengeld erfüllt sein:
- Sie haben ein aufrechtes Dienstverhältnis.
- Sie haben gegenüber Ihrer Dienstgeberin bzw. Ihrem Dienstgeber keinen Anspruch auf Entgelt. Bei halbem Entgeltanspruch gebührt Sonderkrankengeld zur Hälfte.
- Die Höchstdauer des Krankengeldanspruchs ist abgelaufen.
- Sie haben einen Antrag auf Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension gestellt, den Ihr Pensionsversicherungsträger abgelehnt hat.
- Sie haben gegen den negativen Bescheid eine Klage bei Gericht eingebracht.
- Sie haben keinen Anspruch auf Rehabilitationsgeld.
- Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Krankenversicherung liegt weiter vor, das heißt die Arbeitsfähigkeit wurde noch nicht wiedererlangt.
- Sie haben bei der ÖGK einen Antrag auf Sonderkrankengeld gestellt.
Unter diesen Bedingungen erhalten Sie ab dem Tag der Antragstellung Krankengeld in der zuletzt bezogenen Höhe, und zwar
- solange der Krankenstand andauert und
- maximal bis zum Ende des Gerichtsverfahrens wegen Ihres abgelehnten Antrags auf Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension.
- Informationen zum Familienzuschlag
Ab dem 43. Tag des Krankenstandes gebührt auf Antrag ein Familienzuschlag zum Krankengeld, sofern Sie von Ihrer Dienstgeberin bzw. Ihrem Dienstgeber kein Entgelt mehr beziehen. Voraussetzung dafür ist, dass Sie mindestens eine Angehörige bzw. einen Angehörigen haben, die bzw. der ohne eigenes Einkommen mitversichert ist.
Folgende Angehörige kommen für den Familienzuschlag in Frage:
- Kind, Wahlkind
- Stiefkind, Enkel (wenn dieses mit dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft lebt)
- Pflegekind (wenn dieses vom Versicherten unentgeltlich verpflegt wird oder das Pflegeverhältnis auf einer behördlichen Bewilligung beruht)
Anspruch haben sowohl Alleinerzieherinnen bzw. Alleinerzieher als auch Versicherte, die in einer Partnerschaft (Ehe bzw. Lebensgemeinschaft) leben. Ihre Angehörigen sowie Ihre Partnerin bzw. Ihr Partner dürfen nicht über ein eigenes Einkommen verfügen, das monatlich über der Erwerbslosigkeitsgrenze von (EUR 621,37 für 2024) liegt.
Der Familienzuschlag zum Krankengeld beträgt zusätzlich 10 % der Bemessungsgrundlage.
Personen, die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen oder eine Selbstversicherung nach § 19a ASVG abgeschlossen haben, haben keinen Anspruch auf einen Familienzuschlag.