Kur-, Erholungs-, Genesungs- und Landaufenthalte sind freiwillige Leistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Die Höchstaufenthaltsdauer beträgt grundsätzlich 22 Tage. Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) übernimmt den Aufenthalt dann, wenn keine andere Stelle dafür zuständig ist. Die entsprechende Maßnahme ist von Ihrer behandelnden Ärztin bzw. Ihrem behandelnden Arzt zu verordnen und medizinisch zu bestätigen.
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Eine Kur ist ein mehrwöchiger stationärer Aufenthalt (im Regelfall drei Wochen) in einer Kuranstalt. Diese sind für spezifische Krankheitsbilder entsprechend eingerichtet. Die angebotenen Heilverfahren sollen den Zweck erfüllen die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit oder die Fähigkeit für die lebensnotwendigen Bedürfnisse zu sorgen, nachhaltig zu festigen oder zu verbessern. Die Auswahl ob ein Kur-, Erholungs-, Genesungs- oder Landaufenthalt zielführend ist, trifft Ihre behandelnde Ärztin bzw. Ihr behandelnder Arzt. Dabei sind unterschiedliche medizinische und persönliche Voraussetzungen zu beachten.
- Antragstellung
- Ein Antrag muss vor Inanspruchnahme eines Aufenthaltes gestellt werden.
- Ihre behandelnde Ärztin, bzw. Ihr behandelnder Arzt füllt gemeinsam mit Ihnen den „Antrag auf Rehabilitations-, Kur- bzw. Erholungsaufenthalt“ aus.
- Der Antrag kann über die MeineÖGK-App, per Post oder persönlich in einer ÖGK-Kundenservicestelle abgegeben werden. In vielen Fällen übernimmt das Übermitteln des Antrages auch Ihre behandelnde Ärztin bzw. Ihr behandelnder Arzt.
- Sind wir als ÖGK für Ihren Antrag zuständig, überprüfen wir, ob die notwendigen medizinischen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Selbstverständlich leiten wir Anträge, für die wir nicht zuständig sind, an den zuständigen Sozialversicherungsträger weiter.
- Die ÖGK ist zuständig für:
Bei Kuraufenthalten für
- mitversicherte Angehörige, wenn diese weder einer selbstständigen noch unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen (z.B. Kinder)
- in der Krankenversicherung freiwillig Versicherte
- Asylwerberinnen und Asylwerber
- Bezieherinnen und Bezieher einer Leistung nach den Mindestsicherungs- und Sozialhilfegesetzen der Länder
Bei Erholungs-, Genesungs- und Landaufenthalten für alle bei der ÖGK versicherten Personen
Bei Kuraufenthalten für Berufstätige, Bezieherinnen und Bezieher einer Leistung des Arbeitsmarktservice sowie Pensionistinnen und Pensionisten ist der jeweilige Pensionsversicherungsträger zuständig.
- Einrichtung und Termin
Welche Einrichtung in Frage kommt, hängt von Ihrem Gesundheitszustand ab. Es kommen sowohl die eigenen Einrichtungen der Sozialversicherung, als auch Vertragseinrichtungen in Frage. Die ÖGK ist bemüht, Wünsche bezüglich der Einrichtung zu berücksichtigen. Eine Abweichung der Wunscheinrichtung ist jedoch möglich. Der definitive Antrittstermin ist mit der Einrichtung abzustimmen.
Hier finden Sie die Kur- und Rehabilitationszentren der ÖGK.
- Zuzahlung
Patientinnen und Patienten müssen bei stationären Aufenthalten einen täglichen Zuzahlungsbetrag zwischen EUR 9,70 und EUR 23,56 (Werte 2024) leisten. Die Höhe hängt vom monatlichen Bruttoeinkommen ab.
(Brutto)Erwerbseinkommen und/oder Pension in Euro Zuzahlung pro Tag in Euro EUR 1.217,96 bis EUR 1.799,34 EUR 9,70 EUR 1.799,35 bis EUR 2.380,73 EUR 16,62 über EUR 2.380,73 EUR 23,56 Bei mitversicherten Angehörigen gilt das Einkommen des versicherten Familienmitglieds als Grundlage für die Berechnung des Zuzahlungsbetrages.
Von der Zuzahlung befreit sind:
- Personen mit einem geringen monatlichen Einkommen (maximal EUR 1.217,96 - Wert 2024)
- Personen, die eine Leistung nach den Mindestsicherungs- und Sozialhilfegesetzen der Länder beziehen
- Personen, bei denen eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit besteht (z.B. Personen, die eine Ausgleichszulage beziehen).
- Häufige Fragen (FAQ)
- Wie oft kann eine Kur, Erholung oder Genesung in Anspruch genommen werden?
Bei Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen, können diese Leistungen innerhalb von fünf Jahren zweimal in Anspruch genommen werden. Zwischen zwei Aufenthalten muss mindestens ein Jahr liegen.
- Gilt Kur bzw. Erholung als Krankenstand?
Ja, wenn Sie berufstätig sind, gilt Ihre Kur bzw. Erholung als Krankenstand.
- Ich bin von der Rezeptgebühr befreit, muss ich trotzdem eine Zuzahlung leisten?
Der Zuzahlungsbetrag entfällt, wenn Sie von der Rezeptgebühr befreit sind. Eine Befreiung von der Rezeptgebühr wegen Erreichen der Rezeptgebührenobergrenze gilt hier nicht.