Personen, die mehrfach beschäftigt sind, haben mehrere Jobs gleichzeitig. Je nach konkretem Fall kann es vorkommen, dass Sie Beiträge zurückerstattet bekommen oder an die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) zahlen müssen.
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Rückfragen zur mehrfachen Beschäftigung
Personen, die gleichzeitig mehrere Beschäftigungen ausüben, haben für jede Beschäftigung Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten.
Dabei sind zwei Entgeltgrenzen von Bedeutung:
- Geringfügigkeitsgrenze
- Höchstbeitragsgrundlage
- Mehrfache geringfügige Beschäftigung
Bei einer mehrfachen geringfügigen Beschäftigung haben Sie mehrere geringfügige Beschäftigungen gleichzeitig oder hintereinander.
Ist die Summe Ihres Einkommens höher als die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Wert 2024: EUR 518,44), dann entsteht eine Pflichtversicherung neben der Unfallversicherung auch in der Kranken- und Pensionsversicherung.
Das Entgelt aus Ihrer geringfügigen Beschäftigung wird auch berücksichtigt für
- die Berechnung von Krankengeld oder Wochengeld
- die Pension
Es wirkt sich also positiv auf Ihre Leistungen aus.
Sie bekommen einen Pauschalbetrag für die Kranken- und Pensionsversicherung vorgeschrieben:
- Dieser macht für jeden Monat 14,12 Prozent Ihres gesamten monatlichen Entgelts aus allen geringfügigen Beschäftigungen (inkl. Sonderzahlungen) aus.
- Bei Zugehörigkeit zur Arbeiterkammer: auch die Arbeiterkammerumlage in Höhe von 0,5 Prozent ist zu bezahlen. Hier werden die Sonderzahlungen nicht berücksichtigt.
- Bei Zugehörigkeit zur Landarbeiterkammer: Sie bezahlen auch die Landarbeiterkammerumlage in Höhe von 0,75 Prozent.
Sie können die Beiträge aber auch im Voraus monatlich zahlen. Quartalsweise berechnen wir die endgültigen Beiträge auf Grund der von den Dienstgebern gemeldeten monatlichen Beitragsgrundlagen. Je nach Höhe der Vorauszahlung erhalten Sie eine Gutschrift oder Sie müssen einen Differenzbetrag nachzahlen.
Möchten Sie die Beiträge vorauszahlen, übermitteln Sie uns bitte das Formular Antrag auf Beitragsvorauszahlung.
Wenn Sie nicht anders krankenversichert sind, empfehlen wir eine monatliche Vorauszahlung der Beiträge. Nur so können Sie ärztliche Leistungen erhalten.
Hier finden Sie weitere Informationen zu geringfügiger Beschäftigung.
- Geringfügige Beschäftigung und Vollversicherung
Sie haben eine Beschäftigung unter der Geringfügigkeitsgrenze und eine Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze (Vollversicherung).
Die Beiträge für die vollversicherte Tätigkeit hat Ihr Dienstgeber bereits einbehalten.
Aber auch für die geringfügige Beschäftigung sind Beiträge zu bezahlen. Daher wird Ihnen quartalsweise ein Pauschalbetrag für die Kranken- und Pensionsversicherung vorgeschrieben:
- Dieser macht für jeden Monat 14,12 Prozent Ihres Entgelts aus der geringfügigen Beschäftigung (inklusive Sonderzahlungen) aus.
- Bei Zugehörigkeit zur Arbeiterkammer auch die Arbeiterkammerumlage in Höhe von 0,5 Prozent ist zu bezahlen. Hier werden die Sonderzahlungen nicht berücksichtigt.
- Bei Zugehörigkeit zur Landarbeiterkammer: Sie bezahlen auch die Landarbeiterkammerumlage in Höhe von 0,75 Prozent.
Das Entgelt aus Ihrer geringfügigen Beschäftigung wird auch berücksichtigt für
- die Berechnung von Krankengeld oder Wochengeld
- die Pension
Es wirkt sich also positiv auf Ihre Leistungen aus.
- Mehrfache Vollversicherung
Bei einer mehrfachen Vollversicherung haben Sie gleichzeitige mehrere Beschäftigungen. Dabei ist Ihr Entgelt aus jeder Beschäftigung höher als die Geringfügigkeitsgrenze.
Jeder Ihrer Dienstgeber führt die Sozialversicherungsbeiträge jeweils bis zur Höchstbeitragsgrundlage bei uns ab.
Ist die Summe der beitragspflichtigen Entgelte (Beitragsgrundlagen) einschließlich der Sonderzahlungen höher als das 35‑fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage (Wert 2024: EUR 7.070,00),
- für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung
- im jeweiligen Beitragsjahr
erhalten Sie eine Rückerstattung der zu viel bezahlten Beiträge (Krankenversicherung, Pensionsversicherung, Arbeitslosenversicherung).
Die Rückerstattung von Beiträgen erfolgt seit dem 01.01.2020, beginnend mit dem Beitragsjahr 2019 automatisch. Das heißt, Sie müssen keinen Antrag stellen.
Die rückerstatteten Beiträge sind steuerpflichtig. Die ÖGK ist verpflichtet, über die im jeweiligen Kalenderjahr ausgezahlten Rückerstattungsbeträge einen Lohnzettel auszustellen. Diesen übermitteln wir an das zuständige Finanzamt.
- Häufige Fragen (FAQ)
- Ich bin selbstständig und zusätzlich unselbständig über der Geringfügigkeitsgrenze erwerbstätig. Wohin kann ich mich wenden?
Für eine eventuelle Rückerstattung von Beiträgen über der Höchstbeitragsgrundlage für Unternehmer ist nicht die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) zuständig, sondern die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS).
Alternativ ist eine Differenzvorschreibung möglich: Dabei reduziert die SVS auf Antrag die Ihnen vorgeschriebenen Beiträge, so dass es in Summe zu keiner Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage kommt. Bitte erkundigen Sie sich bei der SVS.
- Welche Bezüge werden bei geringfügiger Beschäftigung nicht berücksichtigt?
Wenn Sie eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung, Kinderbetreuungsgeld, eine Pension oder einen Bezug nach dem Beamten- Kranken und Unfallversicherungsgesetz erhalten, können Sie eine geringfügige Beschäftigung ausüben und müssen keine Beiträge nachzahlen.
- Warum wird man versichert, wenn man bereits mitversichert ist?
Durch das Überschreiten der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze entsteht die Pflichtversicherung. Diese ist der Mitversicherung übergeordnet und es sind Beiträge zu entrichten.