Für jedes von einer Vertragsärztin oder einem Vertragsarzt auf Rezept verordnete Medikament ist pro Packung eine Rezeptgebühr direkt in der Apotheke zu bezahlen. Mittels e-Rezept werden die verordneten Medikamente im e-card-System gespeichert. Nach Überschreiten der Rezeptgebührenobergrenze zahlen Sie keine Rezeptgebühr mehr. Diese Gebühr entfällt auch für Personen, die von der Rezeptgebühr befreit sind.
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Über das e-Rezept verschreibt Ihre Vertragsärztin oder Ihr Vertragsarzt eines oder mehrere Medikamente. Die Verschreibung erfolgt elektronisch und wird im e-card-System gespeichert. Sie bezahlen bei der Abholung in der Apotheke nur die Rezeptgebühr. Bestimmte Personen sind automatisch von der Bezahlung der Rezeptgebühr befreit. Man kann sich unter bestimmten Voraussetzungen auch per Antrag befreien lassen.
Hier finden Sie weitere Informationen zum e-Rezept.
- Rezeptgebühr
Um gesund zu werden, brauchen Sie in vielen Fällen Medikamente wie zum Beispiel Tabletten oder Salben.
Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema Medikamente.
Diese verschreibt Ihnen Ihre Ärztin oder Ihr Arzt elektronisch über ein e-Rezept. Sie bezahlen bei Erhalt der Medikamente nur einen Selbstbehalt in Höhe der Rezeptgebühr (pro Packung), die restlichen Kosten übernimmt die ÖGK.
Im Jahr 2024 beträgt die Rezeptgebühr EUR 7,10 pro Packung.
Die Rezeptgebühr müssen Sie direkt in der Apotheke oder Hausapotheke der Ärztin bzw. des Arztes bezahlen. Ist das Medikament günstiger als die Rezeptgebühr, zahlen Sie nur diesen günstigeren Preis. In bestimmten Fällen können Versicherte von der Rezeptgebühr befreit werden.
- Rezeptgebührenbefreiung
Für rezeptgebührenbefreite Personen übernimmt die ÖGK die Kosten aller über ein e-Rezept verschriebenen Medikamente zur Gänze (außer Privatrezepte und rezeptfreie Heilmittel). Manche Personengruppen sind automatisch per Gesetz von der Rezeptgebühr befreit, andere können unter bestimmten Voraussetzungen per Antrag befreit werden.
Folgende Personengruppen sind automatisch von der Rezeptgebühr befreit:
- Bezieherinnen und Bezieher einer Ausgleichszulage
- Zivildiener
- Bezieherinnen und Bezieher von Sozialhilfe, die aufgrund des Bezugs von Sozialhilfe krankenversichert sind
- Asylwerberinnen und Asylwerber
- Selbstversicherte Personen, die sich der Pflege eines behinderten Kindes widmen
- Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Freiwilligen Sozialjahres bzw. des Freiwilligen Umweltschutzjahres
- Personen mit anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten (diese Befreiung gilt nur für einzelne Medikamente, die zur Behandlung von anzeigepflichtigen Krankheiten dienen)
- Personen, die der ÖGK nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz, Heeresversorgungsgesetz bzw. dem Opferfürsorgegesetz zugeteilt sind
Vorteile:
Die Rezeptgebührenbefreiung gilt gleichzeitig als Befreiung vom Service-Entgelt für die e-card. Neben der oder dem Versicherten sind auch alle mitversicherten Angehörigen automatisch von der Rezeptgebühr befreit.
- kein Selbstbehalt für Heilbehelfe und Hilfsmittel
- kein Kostenbeitrag nach dem Krankenanstaltengesetz bei stationärer Aufnahme (Aufenthalt im Krankenhaus)
- keine Zuzahlung bei medizinischer Rehabilitation
- keine Zuzahlung für Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (Kur)
- kein Zusatzbeitrag für beitragspflichtige Mitversicherung
Voraussetzungen zur Befreiung per Antrag:
Wenn Ihr monatliches Nettoeinkommen folgende Richtsätze nicht übersteigt, können Sie einen Antrag auf Befreiung von der Rezeptgebühr stellen:
- Alleinstehende: EUR 1.217,96
- Ehepaare: EUR 1.921,46
Wenn Sie einen erhöhten Bedarf an Medikamenten aufgrund einer Krankheit oder eines Gebrechens haben, gelten folgende Richtsätze für Sie:
- Alleinstehende: EUR 1.400,65
- Ehepaare: EUR 2.209,68
Die Richtsätze für Ehepaare gelten auch für Lebensgemeinschaften und eingetragene Partnerschaften.
Für jedes Kind erhöht sich der Richtsatz um EUR 187,93, sofern das Nettoeinkommen des Kindes den Grenzbetrag von EUR 447,97 nicht erreicht.
Wir berücksichtigen dabei Ihr Einkommen und das Ihrer Partnerin bzw. Ihres Partners zu 100 Prozent. Das Einkommen aller anderen Personen, die im selben Haushalt leben, rechnen wir mit 12,5 Prozent an. Mehr zur Berechnung Ihres Einkommens finden Sie in den FAQ.
- Rezeptgebührenobergrenze (REGO)
Versicherte Personen, die nicht automatisch oder per Antrag von der Rezeptgebühr befreit sind, müssen Rezeptgebühren nur bis zu bestimmten Grenzen bezahlen.
Sie sind von der Rezeptgebühr befreit, wenn:
- Sie pro Kalenderjahr zumindest 42 Rezeptgebühren bezahlen und
- pro Kalenderjahr in Summe mindestens 2 Prozent Ihres Jahres-Nettoeinkommens für die Rezeptgebühren ausgeben.
Sie können den aktuellen Status der bezahlten Rezeptgebühren über unsere Online-Services in „Meine ÖGK“ abfragen.
Die Rezeptgebührenbefreiung beginnt ab dem Zeitpunkt der Überschreitung dieser Grenzen. Weitere Infos dazu unter „Häufige Fragen“.
Die Befreiungen im Rahmen der Rezeptgebührenobergrenze enden grundsätzlich immer mit 31. Dezember eines Kalenderjahres. Daher müssen Sie ab 1. Jänner des folgenden Kalenderjahres die Rezeptgebühren wiederum bis zum Erreichen der Rezeptgebührenobergrenze bezahlen!
Rezeptgebühren, die entrichtet wurden, obwohl die Obergrenze bereits überschritten war, werden im nächsten Kalenderjahr angerechnet und verringern die zu zahlenden Rezeptgebühren bis die Befreiung wieder in Kraft tritt.
- Häufige Fragen (FAQ)
- Wie hoch ist die Rezeptgebühr?
Die Rezeptgebühr beträgt EUR 7,10 pro Packung (2024).
- Was versteht man unter Nettoeinkommen?
Das Nettoeinkommen ist die Summe aller Einkünfte – vermindert um die gesetzlichen Abzüge (Sozialversicherungsbeiträge, Lohnsteuer).
Zu den Einkünften zählen zum Beispiel:
- Lohn, Gehalt
- Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung
- Krankengeld
- Pension
- Rente aus der Unfallversicherung
- Ausländische Rente
- Firmenpension
- Bezüge aufgrund eines Dienst- oder Werkvertrages
- Unterhaltsleistung bei geschiedener Ehe
- Einkünfte aus land- und/oder forstwirtschaftlichem Besitz
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung
- Sachbezüge (z. B. freie Wohnung, freie Kost)
- Welche Unterlagen benötige ich für die Befreiung von der Rezeptgebühr?
- den vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antrag
- Einkommensbelege von allen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen (z.B. Gehaltszettel, Pensionsbescheid, Firmenpension, Auslandsrente, Unfallrente, Arbeitslosengeld, Sozialhilfe)
- Belege über den Bezug von Unterhalt
- Gerichtsbeschluss und Vergleichsausfertigung einer Scheidung
- Medikamentenliste von der Ärztin oder dem Arzt (nur bei Zutreffen der Befreiungsgründe)
- Wie wird die Rezeptgebührenobergrenze berechnet?
Beispiel für die Berechnung:
Jährliches Nettoeinkommen: 18.000 € (ohne Sonderzahlungen)
Obergrenze für Rezeptgebühren: 2 % von 18.000 € = 360 €
360 € geteilt durch 7,10 € (Rezeptgebühr 2024) = 51 Rezeptgebühren (aufgerundet)
Sie müssen 51 Rezeptgebühren zu 7,10 € bezahlen, um Ihre individuelle Obergrenze zu erreichen. Danach sind Sie für das laufende Kalenderjahr befreit und müssen somit keine Rezeptgebühr mehr bezahlen.
Ab 1. Jänner des Folgejahres müssen Sie wieder Rezeptgebühren bezahlen, bis Sie die 2 Prozent-Obergrenze im Folgejahr erreicht haben.
Bitte beachten Sie, dass Sie mindestens 42 Rezeptgebühren pro Kalenderjahr bezahlen müssen.
- Was bedeutet ein „erhöhter Medikamentenbedarf"?
Von einem erhöhten Medikamentenbedarf spricht man, wenn eine durchschnittliche monatliche Belastung von mindestens vier Rezeptgebühren festgestellt wird.
Rezeptgebühren, die im Familienverband (z.B. Ehepaar mit zwei Kindern) anfallen, werden zusammengerechnet. So wird bereits nach regelmäßig 4 bezogenen Rezepten ein erhöhter Bedarf angenommen.
- Ich sollte die Rezeptgebührenobergrenze schon erreicht haben, dies scheint auf der e-card aber nicht auf. Was passiert bei zu viel bezahlten Rezeptgebühren?
Das e-Rezept bzw. das elektronische System ermöglicht die tagesaktuelle Ermittlung der bezahlten Rezeptgebühren. Dadurch sind Versicherte schon einen Tag nach Überschreiten der Rezeptgebührenobergrenze von der Rezeptgebühr befreit.
Falls Sie noch Rezeptgebühren bezahlen, obwohl Sie die Obergrenze bereits überschritten haben, wird der zu viel bezahlte Betrag im folgenden Kalenderjahr als Guthaben berücksichtigt. Brauchen Sie das Guthaben nicht auf, wird es noch ein weiteres Mal ins zweitfolgende Kalenderjahr übertragen. Ab dann können Sie einen Antrag auf eine Auszahlung des Guthabens stellen.
- Woher weiß der Arzt oder die Apotheke, dass ich rezeptgebührenbefreit bin?
Mit Ihrer e-card können Ihre Ärztin oder Ihr Arzt sowie Ihre Apothekerin oder Ihr Apotheker überprüfen, ob Sie von der Rezeptgebühr befreit sind.
- Ich musste das Service-Entgelt bezahlen, obwohl ich zu diesem Zeitpunkt befreit war. Kann ich das Geld zurückbekommen?
Ja, eine Rückerstattung ist möglich. Wenden Sie sich bitte an unser Kundenservice-Team. Unsere Kontaktdaten finden Sie oben.
Dateien
- Infoblatt (PDF, 640 KB)
Informationen zur Rezeptgebühr-Befreiung bei sozialer Schutzbedürftigkeit
- Broschüre Rezeptgebühren Befreiung und Obergrenze (PDF, 798 KB)
Informationsbroschüre zum Thema Rezeptgebührenbefreiung