Man unterscheidet abnehmbaren und festsitzenden Zahnersatz: Zum abnehmbaren Zahnersatz gehören Vollprothesen und Teilprothesen aus Metall oder Kunststoff. Abnehmbarer Zahnersatz kann von Ihnen selbst aus dem Mundraum genommen werden. Zum festsitzenden Zahnersatz gehören Kronen, Brückenglieder, gegossene Stiftaufbauten und Implantate. Festsitzender Zahnersatz kann nicht von Ihnen selbst aus dem Mundraum genommen werden.
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Ein abnehmbarer Zahnersatz ist eine Zahnprothese. Sie wird zum Beispiel aus zahnfleischfarbigem Kunststoff oder aus einer Edelstahllegierung angefertigt. Alle Zahnprothesen müssen vor der Anfertigung von der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) bewilligt werden. Ihre Vertragszahnärztin oder Ihr Vertragszahnarzt stellt in der Regel den Antrag für Sie.
- Abnehmbarer Zahnersatz
Zum abnehmbaren Zahnersatz gehören Vollprothesen und Teilprothesen aus Kunststoff oder Metall.
Eine Vollprothese ersetzt alle Zähne in einem Kiefer. Teilprothesen ersetzen fehlende Zähne und müssen mit Klammern an vorhandenen Zähnen befestigt werden. Manchmal müssen vorhandene Zähne mit Kronen versorgt werden, damit der Halt der Teilprothese verbessert werden kann („Klammerzahnkrone“).
Welche Zahnprothese geeignet ist, entscheidet Ihre Zahnärztin oder Ihr Zahnarzt im Einzelfall. Wichtig sind auf jeden Fall Hygiene und die richtige Pflege der Prothesen.
Anpassung und Haltbarkeit
Innerhalb der ersten acht Wochen nach Übergabe einer zur Dauerversorgung dienenden Totalprothese werden alle Kontrollen und notwendigen Änderungen kostenlos von Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzten durchgeführt (z.B. Beseitigung von Druckstellen).
Wenn Sie bereits einen abnehmbaren Zahnersatz von einem Krankenversicherungsträger erhalten haben, kann die ÖGK frühestens nach vier bzw. sechs Jahren wieder Kosten übernehmen:
- Metallgerüstprothesen und totale Kunststoffprothesen: nach sechs Jahren
- Teilkunststoffprothesen: nach vier Jahren
Für verlorene oder nicht durch normalen Gebrauch beschädigte Zahnersatzstücke übernimmt die ÖGK vor Ablauf der Vier- bzw. Sechsjahresfrist keine Kosten.
Ausnahmen gibt es bei bestimmten Veränderungen im Mund. Zum Beispiel, wenn mehrere Zähne gezogen werden müssen oder eine Reparatur der bestehenden Prothese nicht mehr möglich ist.
Für Reservestücke werden keine Kosten übernommen.
Kosten
Vor Anfertigung des Zahnersatzes muss dieser von der ÖGK genehmigt werden. Der Antrag auf Kostenübernahme für Zahnersatz wird in der Regel von Ihrer Vertragszahnärztin oder Ihrem Vertragszahnarzt für Sie gestellt.
Für folgende Zahnersatzleistungen werden von der ÖGK 75 Prozent der tariflichen Kosten übernommen, wenn diese von einer Vertragszahnärztin oder einem Vertragszahnarzt erbracht werden:
- Kunststoffprothesen
- Metallgerüstprothesen
- Klammerzahnkronen
- Reparaturen von Prothesen
25 Prozent der tariflichen Kosten bezahlen Sie als Selbstbehalt bei der Behandlung durch eine Vertragszahnärztin oder einen Vertragszahnarzt. Die ÖGK kann Ihnen unter Berücksichtigung der Familien- und Einkommensverhältnisse auf Antrag finanzielle Hilfe aus dem Unterstützungsfonds gewähren.
Bei einer Wahlzahnärztin oder einem Wahlzahnarzt ist der von dieser/diesem erstellte Heil- und Kostenplan vorab bei der ÖGK zu bewilligen. Wenn Sie eine Wahlzahnärztin oder einen Wahlzahnarzt nutzen, bezahlen Sie die Leistungen zunächst selbst. Danach können Sie die Honorarnote bei der ÖGK zur Kostenerstattung einreichen. Sie erhalten von der ÖGK 80 Prozent der um den Selbstbehalt verminderten tariflichen Kosten erstattet. Benutzen Sie zum Einreichen Ihrer Rechnung das Service Rechnung einreichen.
Wahlzahnärztinnen und Wahlzahnärzte können ihr Honorar frei festsetzen. Die Preise können stark von den tariflichen Kosten abweichen. Sie erhalten von der ÖGK 80 Prozent der bereits um den Selbstbehalt verminderten tariflichen Kosten erstattet.
- Festsitzender Zahnersatz
Zum festsitzenden Zahnersatz gehören Kronen, Brückenglieder, gegossene Stiftaufbauten und Implantate.
Festsitzender Zahnersatz ist grundsätzlich eine Privatleistung. Die Preise können frei festgesetzt werden. Für festsitzenden Zahnersatz kann grundsätzlich kein Kostenzuschuss geleistet werden. Fragen Sie daher bitte vor einer Behandlung nach den Kosten.
Kostenzuschüsse in besonderen medizinischen Fällen
Die ÖGK leistet Kostenzuschüsse für festsitzenden Zahnersatz, wenn ein abnehmbarer Zahnersatz aus besonderen medizinischen Gründen nicht möglich ist. Die Höhe ist in der Satzung festgelegt.
Besondere medizinische Gründe sind insbesondere der Fall bei:
- Patientinnen und Patienten mit Lippen-Kiefer-Gaumenspalt
- Tumorpatientinnen und Tumorpatienten in der Rehabilitation nach einer Operation in der Mundhöhle
- Patientinnen und Patienten nach mehrfachen Kieferfrakturen in der Rehabilitation
- Patientinnen und Patienten mit extremen Kieferverhältnissen, z.B. totaler Gewebeschwund des Kieferkamms
- Aplasie (Nichtanlage) im Bereich der Zähne 1 bis 5 im Oberkiefer oder im Unterkiefer
Voraussetzungen für Kostenzuschüsse in besonderen medizinischen Fällen:
Für die Bewilligung von Kronen, Brückengliedern und gegossenen Stiftaufbauten benötigen Sie folgende Unterlagen:
- Kostenvoranschlag Ihrer Zahnärztin oder Ihres Zahnarztes
- Medizinische Begründung Ihrer Zahnärztin oder Ihres Zahnarztes
Für die Bewilligung von Implantaten benötigen Sie folgende Unterlagen:
- Kostenvoranschlag Ihrer Zahnärztin oder Ihres Zahnarztes
- Medizinische Begründung Ihrer Zahnärztin oder Ihres Zahnarztes
- Röntgenbilder, die vor der Operation gemacht wurden
Für die Auszahlung der Zuschüsse bei Kronen, Brückengliedern und gegossenen Stiftaufbauten benötigen Sie folgende Unterlagen:
- Honorarnote Ihrer Zahnärztin oder Ihres Zahnarztes
- Zahlungsbestätigung für die Honorarnote
- Bewilligung des Zahnmedizinischen Dienstes der ÖGK
Für die Auszahlung bei Implantaten benötigen Sie folgende Unterlagen:
- Honorarnote Ihrer Zahnärztin oder Ihres Zahnarztes
- Zahlungsbestätigung für die Honorarnote
- Bewilligung des Zahnmedizinischen Dienstes der ÖGK
- Röntgenbilder, die nach der Operation gemacht wurden
- Implantatpass
Technische Voraussetzungen zum Implantat für die Gewährung eines Zuschusses:
- Mindestdurchmesser: größer 3 mm und zweiseitige Einbringung mit einteiligen oder zweiteiligen Implantaten.
- Mindestlänge: in der Regel 10 mm. Bei zu geringem vertikalen Knochenangebot werden Implantate mit einer Länge von 8 mm von der ÖGK akzeptiert, wenn der Durchmesser dabei größer als 3 mm ist.
- Einteilige bzw. Mini-Implantate (Durchmesser 1,8 mm bis 3 mm) werden von der ÖGK nicht bezahlt.
- Häufige Fragen (FAQ)
- Werden die Kosten für Implantate von der ÖGK übernommen?
Implantate gehören nicht zu den Leistungen der Österreichischen Gesundheitskasse und sind daher privat zu bezahlen.
In besonderen medizinischen Fällen erhalten Sie nach Bewilligung unseres Zahnmedizinischen Dienstes Zuschüsse.
Dies ist insbesondere der Fall bei:
- Patientinnen und Patienten mit Lippen-Kiefer-Gaumenspalten
- Tumorpatientinnen und Tumorpatienten in der Rehabilitation nach einer Operation in der Mundhöhle
- Patientinnen und Patienten nach mehrfachen Kieferfrakturen in der Rehabilitation
- Patientinnen und Patienten mit extremen Kieferverhältnissen, z.B. totaler Gewebsschwund des Kieferkamms
- Aplasie (Nichtanlage) im Bereich der Zähne 1 bis 5 im Oberkiefer oder im Unterkiefer
- Wie erhalten Sie einen abnehmbaren Zahnersatz?
Vor Anfertigung des Zahnersatzes ist grundsätzlich die Genehmigung der ÖGK erforderlich. Den dafür notwendigen Antrag füllt Ihre behandelnde Vertragszahnärztin bzw. Ihr behandelnder Vertragszahnarzt aus.
Eine Wahlzahnärztin und ein Wahlzahnarzt im In- oder Ausland dürfen dieses Formular nicht verwenden. Sie erstellen Ihnen einen Kostenvoranschlag.
Diesen Antrag bzw. Kostenvoranschlag müssen Sie vor Behandlungsbeginn zur Bewilligung vorlegen.- Muss man einen Zahnersatz bewilligen lassen?
Vor Anfertigung des Zahnersatzes ist grundsätzlich die Genehmigung der ÖGK erforderlich. Den dafür notwendigen Antrag füllt Ihre behandelnde Vertragszahnärztin bzw. Ihr behandelnder Vertragszahnarzt aus.
- Wann bekomme ich wieder einen neuen abnehmbaren Zahnersatz?
Bitte beachten Sie: Wenn Sie bereits einen abnehmbaren Zahnersatz von einem Krankenversicherungsträger erhalten haben, kann die ÖGK frühestens nach vier bzw. sechs Jahren wieder Kosten übernehmen:
- Metallgerüstprothesen und totale Kunststoffprothesen: nach sechs Jahren
- Teilkunststoffprothesen: nach vier Jahren
Für verlorene oder nicht durch normalen Gebrauch beschädigte Zahnersatzstücke übernimmt die ÖGK vor Ablauf der Vier- bzw. Sechsjahresfrist keine Kosten. Ausnahmen gibt es bei bestimmten Veränderungen im Mund. Zum Beispiel, wenn mehrere Zähne gezogen werden müssen oder eine Reparatur der bestehenden Prothese nicht mehr möglich ist.
Für Reservestücke werden keine Kosten übernommen.
- Gibt es einen Kostenzuschuss bei einem festsitzenden Zahnersatz?
Für den festsitzenden Zahnersatz (Kronen, Brücken, gegossene Stiftaufbauten, Implantate) wird grundsätzlich kein Kostenzuschuss geleistet. Ausnahmen gibt es bei bestimmten besonderen medizinischen Indikationen, wo die Versorgung mit einem abnehmbaren Zahnersatz nicht möglich ist (z.B. Lippen-Kiefer-Gaumenspalten).
Die Einstufung als medizinischer Sonderfall erfolgt durch den Zahnmedizinischen Dienst der ÖGK im Einvernehmen mit der behandelnden Zahnärztin bzw. mit dem behandelnden Zahnarzt.
- Können Zahnbehandlungen auch unter Narkose durchgeführt werden?
Eine Zahnbehandlung unter Narkose ist bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen in Einzelfällen möglich.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre regionalen Ansprechpartner.
Links
- www.zahnaerztekammer.at/patientinnen/zahnarztsuche
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