Nicht nur Versicherte können die Leistungen der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) nutzen. Auch viele ihrer Familienmitglieder (Angehörige) sind bei der ÖGK mitversichert. Für Kinder ist das kostenfrei möglich.
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Rückfragen zur Mitversicherung
Kinder sind in der Regel bis einen Tag vor dem 18. Geburtstag bei ihren Eltern mitversichert. Darüber hinaus ist eine weitere Mitversicherung möglich. Wie das funktioniert, erfahren Sie hier.
- Kinder bis zum 18. Lebensjahr
Kinder sind ab der Geburt in Österreich grundsätzlich automatisch bei beiden Elternteilen mitversichert. Diese Mitversicherung ist gratis und läuft bis einen Tag vor dem 18. Geburtstag des Kindes.
Für Kinder, die im Ausland geboren wurden, brauchen wir die Geburtsurkunde und das ausgefüllte Formular "Prüfung der Anspruchsberechtigung für Angehörige". Falls weitere Dokumente notwendig sind, melden wir uns bei Ihnen.
- Kinder ab dem 18. Geburtstag
Kinder sind ab dem 18. Geburtstag bei den Eltern unter folgenden Voraussetzungen weiter kostenlos mitversichert
Bezug von Familienbeihilfe
Wenn Sie für Ihr Kind Familienbeihilfe vom Finanzamt erhalten, wird die Mitversicherung automatisch verlängert.
Schul-, Berufsausbildung oder Studium
Sie können Ihr Kind bis zum 27. Lebensjahr (= bis einen Tag vor dem 27. Geburtstag) mitversichern, wenn es eine anerkannte Schul- oder Berufsausbildung (mit mindestens 20 Wochenstunden) macht. Dazu brauchen wir
- das ausgefüllte Formular "Prüfung der Anspruchsberechtigung für Angehörige"
- jährlich die aktuelle Schulbesuchsbestätigung
Die Mitversicherung bis zum 27. Lebensjahr ist auch möglich, wenn Ihr Kind ein ordentliches Studium an einer Universität oder Fachhochschule verfolgt. Dazu brauchen wir
- jährlich die aktuelle Studienbestätigung
- ab dem dritten Semester den Erfolgsnachweis vom letzten Studienjahr (Nachweis über 16 positiv absolvierte ECTS Punkte oder acht positive Semesterwochenstunden)
Studierende im ordentlichen Master- oder Doktoratsstudium müssen keinen Erfolgsnachweis vorlegen.
Erwerbslosigkeit
Wenn Ihr Kind unmittelbar ab dem 18. Geburtstag oder unmittelbar nach einer Schul-, Studien- oder Berufsausbildung erwerbslos ist, können Sie es für maximal 24 Monate (längstens bis einen Tag vor dem 29. Geburtstag) weiter mitversichern. Weiters muss die Ausbildung spätestens bis zum 27. Lebensjahr (= ein Tag vor dem 27. Geburtstag) beendet worden sein. Die Mitversicherung ist auch mehrfach – nach jeder Ausbildung – möglich. Wir brauchen dafür
- nach Schul- oder Berufsausbildung: Bestätigung über das Ende der Schul- oder Berufsausbildung (zum Beispiel Abschlusszeugnis)
- nach einem Studium: die Bestätigung über den Abschluss des Studiums (zum Beispiel Diplom) oder über den Abbruch des Studiums (Exmatrikulation)
Erwerbsunfähigkeit
Eine Mitversicherung ist auch möglich, wenn Ihr Kind wegen Krankheit oder Gebrechen spätestens ab Vollendung des 18. Lebensjahres (= ein Tag vor dem 18. Geburtstag) bzw. spätestens seit dem Ende der Schul- oder Berufsausbildung bzw. des Studiums (= letzter Tag der Ausbildung oder des Studiums) erwerbsunfähig ist. Dazu brauchen wir:
- das ausgefüllte Formular "Prüfung der Anspruchsberechtigung für Angehörige"
- einen aktuellen Befundbericht über die Erkrankung oder das Gebrechen und seit wann diese bestehen
- Stiefkinder, Pflegekinder, Enkelkinder, Adoptiv(Wahl)kinder
Sie können nicht nur leibliche Kinder, sondern auch Stiefkinder, Pflegekinder, Enkelkinder und Adoptivkinder kostenlos mitversichern.
Adoptivkinder
Adoptivkinder werden wie leibliche Kinder ab der Geburt mitversichert.
Für Kinder, die in Österreich adoptiert werden, erhält die ÖGK die notwendigen Unterlagen von den Personenstandsbehörden.
Bei Adoptionen im Ausland benötigen wir- das ausgefüllte Formular "Prüfung der Anspruchsberechtigung für Angehörige"
- die (berichtigte) Geburtsurkunde
- den Adoptionsbescheid
Stiefkinder
Stiefkinder sind leibliche Kinder der Ehepartnerin bzw. des Ehepartners oder der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners. Sie können mitversichert werden, wenn Sie mit der Stiefmutter oder dem Stiefvater im selben Haushalt leben.
Wir benötigen dazu:- das ausgefüllte Formular "Prüfung der Anspruchsberechtigung für Angehörige"
- die Geburtsurkunde des Kindes
- die Heiratsurkunde des Elternteils mit dem Stiefelternteil
Enkelkinder
Großeltern können Ihre Enkelkinder mitversichern lassen, wenn sie mit diesen im selben Haushalt wohnen.
Wir benötigen dazu:- das ausgefüllte Formular "Prüfung der Anspruchsberechtigung für Angehörige"
- die Geburtsurkunde des Kindes
- die Geburtsurkunde des Vaters oder der Mutter (um das Verwandtschaftsverhältnis nachzuvollziehen)
Pflegekinder
Pflegekinder sind Kinder die sich entweder bei Krisenpflegeeltern befinden, für die es eine amtliche Pflegebewilligung gibt oder Kinder, die von Onkel, Tante oder sonstigen Personen vorübergehend betreut werden. Damit eine Mitversicherung möglich ist, müssen sich Pflegekinder in einer Hausgemeinschaft mit der versicherten Person befinden.
Wir benötigen dazu:
- das ausgefüllte Formular "Prüfung der Anspruchsberechtigung für Angehörige"
- falls vorhanden, die amtliche Pflegebewilligung
- bei verwandten Pflegekindern den Nachweis der Verwandtschaft
- das ausgefüllte Formular "Prüfung der Anspruchsberechtigung für Angehörige"
- Häufige Fragen (FAQ)
- Mein Kind arbeitet geringfügig, kann es trotzdem weiter mitversichert werden?
Ja. Eine geringfügige Tätigkeit in Österreich schließt die Mitversicherung aufgrund von Studium oder Ausbildung nicht aus. Bitte beachten Sie, dass die ÖGK auch eine Selbstversicherung für geringfügig Beschäftigte anbietet, mit der Zeiten für die Pensionsversicherung erworben werden.
Weitere Informationen zur Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung.
- Mein Kind hat die Schule beendet und wird demnächst Präsenzdienst (Bundesheer oder Zivildienst) leisten. Wie ist es bis dahin versichert?
Eine Mitversicherung ist selbstverständlich möglich. Wenn Sie Familienbeihilfe beziehen, wird die Mitversicherung automatisch bis zum 30.11. des Kalenderjahres verlängert. Wenn Sie keine Familienbeihilfe beziehen oder die Einberufung erst nach dem 30.11. erfolgt, kann das Kind bei den Eltern auf Grund von Erwerbslosigkeit für die Dauer von bis zu zwei Jahren mitversichert werden.
- Ist was zu tun, wenn das Studium gewechselt wird?
Wenn das Studium gewechselt wird, benötigen wir das Studienblatt, die neue Studienbestätigung und ab dem dritten Semester die Bestätigung über den Studienerfolg.
- Mein Kind ist vorübergehend über die Arbeit versichert (z.B. Ferialjob). Welche Auswirkungen hat das auf die Mitversicherung?
Liegt der Verdienst über der Geringfügigkeitsgrenze, so wird die junge Arbeitnehmerin oder der junge Arbeitnehmer automatisch bei der ÖGK angemeldet und ist somit eigenständig versichert. Das ist auch der Fall, wenn Schülerinnen und Schüler oder Studentinnen und Studenten einen Ferialjob annehmen. Wenn dieser versicherungspflichtige Sommerjob bzw. das Praktikum wieder beendet wird, lebt die Mitversicherung wieder auf.
Bitte beachten Sie, dass Ihr Kind nach einem Ferialjob in Österreich noch für sechs Wochen lang einen eigenen Leistungsanspruch in der gesetzlichen Schutzfrist hat.
- Mein Kind möchte im Ausland studieren, ist eine Mitversicherung möglich?
Ja, eine Mitversicherung ist möglich. Wenn Sie für Ihr Kind Familienbeihilfe vom Finanzamt erhalten, wird die Mitversicherung automatisch verlängert. Ansonsten brauchen wir jährlich die aktuelle ausländische Studienbestätigung.
- Ist mein Kind bei beiden Elternteilen mitversichert?
Ja, Kinder werden bei beiden Elternteilen mitversichert. Wenn ein Elternteil nicht bei der ÖGK versichert ist, erfolgt das nicht automatisch. Bitte fragen Sie beim jeweiligen Krankenversicherungsträger nach.
- Wann sind Kinder nicht bei den Eltern mitversichert?
Kinder sind nicht mitversichert, wenn sie einen eigenen Krankenversicherungsschutz haben, zum Beispiel:
- wenn sie eine Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze haben oder
- wenn sie eine Waisenpension beziehen