Wahlärztinnen und Wahlärzte haben keinen Vertrag mit der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK). Daher werden Sie dort als Privatpatientin oder Privatpatient behandelt und müssen die Behandlung zunächst selbst bezahlen. In den meisten Fällen erstattet Ihnen die ÖGK einen Teil der Kosten zurück.
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Wahlärztinnen und Wahlärzte sind freiberuflich tätige Ärztinnen und Ärzte ohne Kassenvertrag. Sie sind somit nicht an die Tarife der Krankenversicherungsträger gebunden und können die Höhe ihrer Honorare für die erbrachten Leistungen frei bestimmen. Als Privatpatientin oder Privatpatient zahlen Sie die Behandlung zunächst selbst. Danach können Sie bei der ÖGK einen Antrag auf Kostenerstattung stellen. Das kann entweder durch die Wahlärztin bzw. den Wahlarzt in Ihrem Namen erfolgen oder Sie können selbst einen Antrag auf Kostenerstattung stellen.
- Kostenerstattung
Versicherte der ÖGK, die einen Wahlarzt bzw. eine Wahlärztin oder eine wahlärztliche Einrichtung aufsuchen, müssen die Rechnung selbst bezahlen und können diese dann bei der ÖGK einreichen. Das kann entweder durch die Wahlärztin bzw. den Wahlarzt in Ihrem Namen erfolgen oder Sie können selbst einen Antrag auf Kostenerstattung stellen.
Die ÖGK erstattet die Kosten eines Wahlarztes oder einer Wahlärztin grundsätzlich in der Höhe von 80 Prozent jenes Betrages, den die ÖGK bei Inanspruchnahme eines entsprechenden Vertragspartners bzw. einer Vertragspartnerin aufwenden hätte müssen, jedoch nicht mehr als die tatsächlichen Kosten.
Die Berechnung der Erstattung von Kosten für Leistungen der ärztlichen Hilfe, für Leistungen, die der ärztlichen Hilfe gleichgestellt sind sowie für medizinische Hauskrankenpflege (§§ 131 Abs. 1 und 2, 151 Abs. 4 ASVG) erfolgt gemäß § 23 der Satzung der Österreichischen Gesundheitskasse.
Die Österreichische Gesundheitskasse erstattet diese Kosten nur, wenn die Voraussetzungen des § 37 der Krankenordnung erfüllt sind.
Zur Liste der Pauschbeträge (PDF, 1 MB)
Zu den Gesamtverträgen
Sie bekommen selten 80 Prozent des Rechnungsbetrages erstattet, weil die Tarife von Wahlärztinnen und Wahlärzten meist höher sind als jene der Kassen.
Antrag auf Kostenerstattung über die Wahlärztin bzw. den WahlarztWahlärztinnen und Wahlärzte, die pro Jahr mindestens 300 Patientinnen und Patienten betreuen, sind seit 1.7.2024 verpflichtet, die Anträge auf Kostenerstattung für ihre Patientinnen und Patienten einzureichen. Dafür nutzen sie das System WAHonline.
- Als Patientin bzw. Patient müssen Sie zuerst die Rechnung bezahlen.
- Anschließend übermittelt der Wahlarzt bzw. die Wahlärztin die Rechnungsdaten an die ÖGK.
- Informieren Sie bitte Ihren Wahlarzt oder ihre Wahlärztin, auf welches Bankkonto die Kostenerstattung erfolgen soll.
Wahlärztinnen und Wahlärzte mit weniger als 300 Patientinnen und Patienten pro Jahr, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie therapeutische Gesundheitsberufe können auf freiwilliger Basis ebenfalls WAHonline nutzen und ihren Patientinnen und Patienten diesen Service anbieten.
Einreichen der Kostenerstattung durch die Patientin bzw. den PatientSie benötigen dafür:
- Das Service Rechnung einreichen
- Geben Sie dort Ihre Bankverbindung an (IBAN und BIC).
- Bezahlte Honorarnote (Original oder Duplikat) mit
- detaillierten Angaben zu den erbrachten Leistungen (Behandlungsdaten, Behandlungsdauer, Diagnose)
- den persönlichen Daten der Patientin bzw. des Patienten (Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer)
- Stempel der Leistungserbringerin bzw. des Leistungserbringers
- Zahlungsnachweis
- bei Barzahlung: Zahlungsvermerk auf der Honorarnote
- bei Zahlung mit Erlagschein: Einzahlungsabschnitt (auch Kopie)
- bei elektronischer Bezahlung: Nachweis der Abbuchung (z.B. Protokollauszug, Bankauszug)
Die Kostenerstattung können Sie auch mit der Meine ÖGK App (für Android und IOS) erledigen.
- Keine Kostenerstattung
In folgenden Fällen kann die ÖGK die Wahlarztkosten nicht erstatten:
- Sie haben in einem Kalendervierteljahr einen Wahlarzt und einen Vertragsarzt des gleichen Fachgebietes aufgesucht.
- Sie haben in einem Kalendervierteljahr mehrere Wahlärztinnen oder Wahlärzte des gleichen Fachgebietes besucht. In diesem Fall erhalten Sie nur für die zuerst eingereichte Rechnung eine Kostenerstattung.
- Sie haben eine Vertragsärztin oder einen Vertragsarzt privat in Anspruch genommen.
Hier finden Sie Informationen zu Vertragsärztinnen und Vertragsärzten.
Leistungen, die nicht in die Zuständigkeit der ÖGK fallen, sind von einer Kostenerstattung ausgeschlossen:
- Sportuntersuchungen, Befreiungen vom Turnunterricht, Schikurs etc.
- Pflegefreistellungsersuchen
- Einstellungsuntersuchungen bei Dienstantritt
- Untersuchungen zur medizinischen Befundung einer Invalidität, Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder der Notwendigkeit eines Kur- oder Erholungsaufenthaltes außerhalb des Leistungsbereichs der ÖGK
- rein kosmetische Behandlungen
- Impfungen (wenn sie keine Krankenbehandlung sind)
- Krankschreibung
Wenn Sie eine Wahlärztin oder ein Wahlarzt krankschreibt, müssen Sie die schriftliche Bestätigung des Krankenstands sofort an eine Kundenservicestelle der ÖGK übermitteln. Zusätzlich müssen Sie Ihren Dienstgeber informieren - oder das AMS, wenn Sie arbeitslos gemeldet sind.
Hier finden Sie weitere Informationen zum Krankenstand.- Häufige Fragen (FAQ)
- Wie lange kann ich die Rechnung einreichen?
Sie können die Wahlarztrechnung innerhalb von 42 Monaten (= 3,5 Jahre) ab dem Leistungsdatum bei der ÖGK einreichen.
- Warum muss ich die Honorarnote vor der Antragstellung einzahlen?
Die ÖGK kann eine Kostenerstattung nur für tatsächlich erbrachte Leistungen auszahlen. Der Zahlungsbeleg ist der Beweis für die tatsächliche Durchführung.
- Für wen kann ich Rechnungen einreichen?
Sie können Anträge auf Kostenerstattung für sich selbst oder mitversicherte Angehörige einreichen. Hier finden Sie Informationen zur Mitversicherung.
- Bei welchem Versicherungsträger soll ich einreichen?
Sind Sie bei mehreren Krankenversicherungsträgern versichert, können Sie pro Wahlarztrechnung nur einen Antrag auf Kostenerstattung stellen. Es steht Ihnen frei, bei welchem Versicherungsträger.
- Sind Vorsorgeuntersuchungen bei Wahlärztinnen und Wahlärzten gratis?
Manche Wahlärztinnen und Wahlärzte haben mit der gesetzlichen Krankenversicherung einen Vertrag für Vorsorgeuntersuchungen („Gesundenuntersuchung“) abgeschlossen. Umgangssprachlich nennt man ihn „VU-Vertrag“. In diesem Fall verrechnet der Wahlarzt die Kosten direkt mit Ihrer Krankenversicherung, Sie müssen vor Ort nichts bezahlen.
Links
- Gesamtverträge
Gesamtverträge für Ärzte
Dateien
- Pauschbeträge (PDF, 1 MB)
Liste der Pauschbeträge