Partnerinnen und Partner können bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) mitversichert werden. Das gilt für Ehegatten, eingetragene Partner und Lebensgefährten.
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Rückfragen zur Mitversicherung
Wer selbst nicht gesetzlich krankenversichert ist, kann sich bei seiner Partnerin/ seinem Partner mitversichern. Das geht, wenn Sie verheiratet sind oder eine eingetragene Partnerschaft haben. Auch wenn Sie zusammenleben und bestimmte Voraussetzungen erfüllen, ist das möglich. Manchmal ist für diese Mitversicherung ein Beitrag zu zahlen.
- Voraussetzungen
- Die Person, die mitversichert wird, hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
- Die Person, die mitversichert wird, hat keine gesetzliche Krankenversicherung und es trifft kein Ausschlussgrund zu. Die Ausschlussgründe finden Sie in unserer Häufige Fragen
Ehe und eingetragene Partnerschaft
Eine rechtlich anerkannte Eheschließung oder eingetragene Partnerschaft.
Lebensgemeinschaft
Wenn Sie zusammenleben, ohne verheiratet zu sein oder eine eingetragene Partnerschaft zu haben:
- Die beiden Personen müssen mindestens zehn Monate lang im selben Haushalt wohnen
- Der Haushalt muss unentgeltlich geführt werden. Das heißt, es darf nicht eine Person dafür bezahlt werden, dass sie sich um den Haushalt kümmert
- Es darf kein arbeitsfähiger Ehepartner oder eingetragener Partner dort wohnen.
- Notwendige Nachweise
Für die Mitversicherung brauchen wir folgende Dokumente:
- das ausgefüllte Formular "Prüfung der Anspruchsberechtigung für Angehörige"
- die Heiratsurkunde oder Partnerschaftsurkunde
Falls weitere Dokumente nötig sind, melden wir uns bei Ihnen.
Wurde uns die Ehe/ die eingetragene Partnerschaft in der Vergangenheit schon bekannt gegeben, wird die Mitversicherung automatisch wieder aktiv, wenn die eigene Versicherung endet
- Beginn und Ende
Beginn der Mitversicherung:
Die Mitversicherung beginnt frühestens mit dem Tag der Eheschließung oder Beginn der eingetragenen Partnerschaft. Sie kann in bestimmten Fällen auch später beginnen.
Ende der Mitversicherung
Ehe und eingetragene Partnerschaft
Die Mitversicherung ist grundsätzlich unbefristet. Sie ist inaktiv, sobald die mitversicherte Partnerin/ der mitversicherte Partner wieder eine eigene Versicherung hat, zum Beispiel über einen Dienstgeber. Wenn dieser Versicherungsschutz wieder erlischt, wird sie wieder wirksam.
Im Falle einer Scheidung erlischt eine allfällige Mitversicherung mit dem Tag vor der Rechtskraft der Scheidung. Wir bitten Sie in diesem Fall um Zusendung des rechtskräftigen Scheidungsurteils.
Lebensgemeinschaft
Bei Lebensgemeinschaften wird die Mitversicherung für die Dauer von drei Jahren vorgemerkt. Danach ist die neuerliche Prüfung der Anspruchsberechtigung erforderlich.
- Beitrag
Für bestimmte mitversicherte Personen müssen Sie einen Zusatzbeitrag zahlen. Dies sind 3,4 Prozent der Berechnungsgrundlage (des Bruttoeinkommens) des Versicherten.
Wir prüfen, ob in Ihrem Fall ein Beitrag zu zahlen ist und schicken Ihnen zur Erhebung einen Fragebogen zu. Der Beitrag muss in folgenden Fällen nicht gezahlt werden:
- Die mitversicherte Person erzieht aktuell eines oder mehrere Kinder im gemeinsamen Haushalt.
- Die mitversicherte Person hat in der Vergangenheit zumindest vier Jahre lang ein oder mehrere Kinder im gemeinsamen Haushalt erzogen.
- Der mitversicherte Angehörige erhält Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe drei.
- Der mitversicherte Angehörige pflegt den Versicherten, der zumindest Pflegegeld in Höhe der Stufe 3 erhält.
- Eine soziale Schutzbedürftigkeit nach Richtlinien des Dachverbandes liegt vor. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn das monatliche Nettoeinkommen des Versicherten und seines Angehörigen den Ausgleichszulagenrichtsatz für Ehepaare von EUR 1.921,46 nicht übersteigt.
- während des Bezuges von Krankengeld, Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld bzw. Karenzgeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Mindestsicherung.
Der Zusatzbeitrag wird direkt der Versicherten/dem Versicherten vorgeschrieben und von uns eingehoben.
Bei einer Zahlungspflicht wird der Beitrag für das beitragspflichtige Monat immer vier Monate im Nachhinein vorgeschrieben.
- Häufige Fragen (FAQ)
- Was sind Ausschlussgründe für die Mitversicherung?
Eine Mitversicherung ist für folgende Personengruppen nicht möglich:
- Personen mit eigener gesetzlicher Krankenversicherung
- Personen, die auf eigene Rechnung einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb führen
- Angehörige (außer Ehegattin oder eingetragene Partnerin bzw. Ehegatten oder eingetragenen Partner und Kinder) von Versicherten, die in der Krankenversicherung selbstversichert (§ 16 ASVG) sind.
- Personen, die dem Kreis der freiberuflich selbständig Erwerbstätigen angehören (u.a. Ärztinnen/Ärzte, Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte, Patentanwältinnen/Patentanwälte, Notarinnen/Notare, selbständige Apothekerinnen/Apotheker, Wirtschaftstreuhänderinnen/Wirtschaftstreuhänder)
- All diese Personen auch dann, wenn sie eine Pension nach dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger oder nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Notarversicherungsgesetz beziehen oder eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beziehen
- Grenzgängerinnen/Grenzgänger, das heißt Personen, die im Ausland eine Erwerbstätigkeit ausüben, die im Inland eine Pflichtversicherung in einer gesetzlichen Krankenversicherung begründen würde oder eine Pension auf Grund dieser Erwerbstätigkeit beziehen; dies gilt entsprechend für eine Beschäftigung bei einer internationalen Organisation und den Bezug einer Pension auf Grund dieser Beschäftigung
- Was passiert mit der Mitversicherung, wenn die Partnerin/ der Partner verstirbt?
Wir erhalten die Information über das Ableben und beenden die Mitversicherung.
- Was ist der gewöhnliche Aufenthalt im Inland?
Das bedeutet, dass eine Person ihren Lebensmittelpunkt in Österreich hat. Das setzt eine bestimmte Dauer und Beständigkeit voraus, in der Regel mindestens ca. sechs Monate Aufenthalt. Man kann den Aufenthalt zum Beispiel durch einen Melderegisterauszug, einen Mietvertrag etc. nachweisen.