Nicht nur Versicherte können die Leistungen der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) nutzen. Auch Familienmitglieder (Angehörige) können bei der ÖGK mitversichert werden.
Mitversicherung haushaltsführende Personen
Mitversicherung
soll ich mich
wenden?
Wählen Sie
Ihre Region
Österreichische
Gesundheitskasse (ÖGK)
Burgenland
Siegfried Marcus-Straße 5
7000 Eisenstadt
Rückfragen zur Mitversicherung
Österreichische
Gesundheitskasse (ÖGK)
Kärnten
Kempfstraße 8
9021 Klagenfurt am Wörthersee
Rückfragen zur Mitversicherung
Österreichische
Gesundheitskasse (ÖGK)
Niederösterreich
Kremser Landstraße 3
3100 St. Pölten
Rückfragen zur Mitversicherung
Österreichische
Gesundheitskasse (ÖGK)
Oberösterreich
Gruberstraße 77
4021 Linz, Donau Postfach
Rückfragen zur Mitversicherung
Österreichische
Gesundheitskasse (ÖGK)
Salzburg
Engelbert-Weiß-Weg 10
5020 Salzburg
Rückfragen zur Mitversicherung
Österreichische
Gesundheitskasse (ÖGK)
Steiermark
Josef-Pongratz-Platz 1
8010 Graz
Rückfragen zur Mitversicherung
Österreichische
Gesundheitskasse (ÖGK)
Tirol
Klara-Pölt-Weg 2
6020 Innsbruck
Rückfragen zur Mitversicherung
Österreichische
Gesundheitskasse (ÖGK)
Vorarlberg
Jahngasse 4
6850 Dornbirn
Rückfragen zur Mitversicherung
Österreichische
Gesundheitskasse (ÖGK)
Wien
Wienerbergstraße 15-19
1100 Wien
Rückfragen zur Mitversicherung
Sie leben mit Ihrer Schwester, Ihrem Sohn oder einem anderen Angehörigen im selben Haushalt und führen deren Haushalt? Wenn Sie nicht gesetzlich krankenversichert sind, können Sie sich bei dieser Person mitversichern.
- Voraussetzungen
Die Person ist aus dem Kreis der
- Eltern, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern
- Kinder, Wahl-, Stief- und Pflegekinder
- Enkelkinder
- Geschwister
Die Person hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Das bedeutet, dass sie ihren Lebensmittelpunkt in Österreich hat.
Die Person, die mitversichert wird, hat keine gesetzliche Krankenversicherung und es trifft kein Ausschlussgrund zu. Die Ausschlussgründe finden Sie in unserer FAQ.
Die versicherte und die mitzuversichernde Person müssen mindestens 10 Monate lang im selben Haushalt wohnen.
Die mitzuversichernde Person muss seit mindestens 10 Monaten den Haushalt der versicherten Person kostenlos führen. Das heißt, die Person darf nicht dafür bezahlt werden, dass sie sich um den Haushalt kümmert. Es darf kein arbeitsfähiger Ehepartner oder eingetragener Partner dort wohnen.
- Notwendige Nachweise
Für die Mitversicherung brauchen wir folgende Dokumente:
- das ausgefüllte Formular "Prüfung der Anspruchsberechtigung für Angehörige"
Bitte kreuzen Sie „verwandte haushaltsführende Person“ an und schreiben Sie, seit wann Sie im selben Haushalt wohnen und diesen kostenlos führen. - Urkunden zum Nachweis der Verwandtschaft
Falls weitere Dokumente nötig sind, melden wir uns bei Ihnen.
- das ausgefüllte Formular "Prüfung der Anspruchsberechtigung für Angehörige"
- Dauer
Diese Mitversicherung wird für drei Jahre vorgemerkt. Danach ist die Anspruchsberechtigung neuerlich zu prüfen.
- Beitrag
Für bestimmte mitversicherte Personen müssen Sie einen Zusatzbeitrag zahlen. Dieser beträgt 3,4 Prozent Ihres aktuellen Brutto-Einkommens oder Ihrer monatlichen Pension – erhöht um anteilige Sonderzahlungen.
Wir prüfen, ob in Ihrem Fall ein Beitrag zu zahlen ist und schicken Ihnen dazu einen Fragebogen. In welchen Fällen kein Beitrag bezahlt werden muss, finden Sie unter Häufige Fragen.
Die Österreichische Gesundheitskasse schreibt der versicherten Person den Zusatzbeitrag monatlich vor und hebt diesen auch ein. Diese Vorschreibung beginnt mit dem Datum, ab dem alle Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind (höchstens bis zu 5 Jahre rückwirkend).
- Häufige Fragen (FAQ)
- Was sind Ausschlussgründe für die Mitversicherung?
Eine Mitversicherung ist für folgende Personengruppen nicht möglich:
- Personen mit eigener gesetzlicher Krankenversicherung
- Personen, die auf eigene Rechnung einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb führen
- Personen, die dem Kreis der freiberuflich selbständig Erwerbstätigen angehören (u.a. Ärztinnen bzw. Ärzte, Rechtsanwältinnen bzw. Rechtsanwälte, Patentanwältinnen bzw. Patentanwälte, Notarinnen bzw. Notare, selbständige Apothekerinnen bzw. Apotheker, Wirtschaftstreuhänderinnen bzw. Wirtschaftstreuhänder)
- All diese Personen auch dann, wenn sie eine Pension nach dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger oder nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Notarversicherungsgesetz beziehen oder eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beziehen
- Personen, die im Ausland eine Erwerbstätigkeit ausüben, die im Inland eine Pflichtversicherung in einer gesetzlichen Krankenversicherung begründen würde oder eine Pension auf Grund dieser Erwerbstätigkeit beziehen; dies gilt auch für eine Beschäftigung bei einer internationalen Organisation und für den Bezug einer Pension auf Grund dieser Beschäftigung
- Angehörige (außer Ehefrau oder eingetragene Partnerin bzw. Ehemann oder eingetragener Partner, Kinder und Enkel) von Versicherten, die in der Krankenversicherung selbstversichert (§ 16 ASVG) sind.
- Wann muss kein Beitrag gezahlt werden?
- Die mitversicherte Person erzieht aktuell ein Kind oder mehrere Kinder im gemeinsamen Haushalt.
- Die mitversicherte Person hat in der Vergangenheit zumindest vier Jahre lang ein Kind oder mehrere Kinder im gemeinsamen Haushalt erzogen.
- Der bzw. die mitversicherte Angehörige erhält Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe drei.
- Der bzw. die mitversicherte Angehörige pflegt den Versicherten, der zumindest Pflegegeld in Höhe der Stufe drei erhält.
- Eine soziale Schutzbedürftigkeit nach Richtlinien des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger (DVSV) liegt vor. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn das monatliche Nettoeinkommen der bzw. des Versicherten den Ausgleichszulagenrichtsatz für Ehepaare (EUR 1.921,46) nicht übersteigt.
- Während des Bezuges von Krankengeld, Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld bzw. Karenzgeld, Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe.