Der Lebensmittelpunkt im Inland ist Voraussetzung für den Anspruch auf österreichische Familienleistungen. Eine bloße Wohnsitzmeldung in Österreich oder eine österreichische oder eine EU-Staatsbürgerschaft allein reichen daher nicht aus.
Auslandsaufenthalte sind zu melden, sofern sie das übliche Maß eines normalen Urlaubes überschreiten.
In bestimmten Fällen kann es aber möglich sein, auch bei einem Wohnort oder einer Beschäftigung im EU-Ausland einen Anspruch auf österreichische Familienleistungen zu erwerben.
Bei EU-Bürgerinnen/Bürgern (gilt auch für Bürgerinnen und Bürger der EWR und der Schweiz) ist in grenzüberschreitenden Fällen zu prüfen, unter welche Rechtsvorschriften die Mütter und Väter fallen. Daraus ergibt sich, welcher Mitgliedstaat für sämtliche Familienleistungen zuständig ist. Diese Prüfung erfolgt gemäß der Verordnung (EWG) Nr 883/2004. Bei der Prüfung ist die gesamte familiäre Situation unter Heranziehung beider (auch getrennt lebender) Elternteile ausschlaggebend.
- Für die Auszahlung der Familienleistungen ist vorrangig jener Mitgliedstaat zuständig, in dem ein Elternteil beschäftigt ist (Beschäftigungsstaatprinzip). Im Wohnortstaat gebühren eventuell Ausgleichszahlungen, wenn die Familienleistungen des Beschäftigungsstaates niedriger sind.
- Sind beide Elternteile in verschiedenen Staaten beschäftigt, so sind die Familienleistungen in jenem Beschäftigungsstaat zu gewähren, in dem das Kind mit den Eltern lebt (Wohnortstaatprinzip).
Für einige Personen bestehen Sonderregelungen, wie etwa für entsendete Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, Beamtinnen/Beamte, Personen mit Beschäftigungen in mehreren Staaten, etc.
Es gilt der Grundsatz der Antragsgleichstellung, wonach der Tag der Abgabe des Antrags in einem Staat in allen Staaten fristwahrend heranzuziehen ist. Bitte beantragen Sie so rasch wie möglich auch im anderen Staat alle dortigen Familienleistungen, sonst verzögert sich die Bearbeitung der Ausgleichszahlung.