Erwerbstätige Väter, die sich direkt nach der Geburt ihres Kindes intensiv und ausschließlich der Familie widmen, können für Geburten ab 1. März 2017 eine finanzielle Unterstützung erhalten.
Familienzeitbonus
Kinderbetreuungsgeld
soll ich mich
wenden?
Wählen Sie
Ihre Region
Österreichische
Gesundheitskasse (ÖGK)
Burgenland
Kundenservice - Kinderbetreuungsgeld
Siegfried Marcus-Straße 5
7000 Eisenstadt
Rückfragen zum Kinderbetreuungsgeld
Österreichische
Gesundheitskasse (ÖGK)
Kärnten
Kempfstraße 8
9021 Klagenfurt am Wörthersee
Rückfragen zum Kinderbetreuungsgeld
Österreichische
Gesundheitskasse (ÖGK)
Niederösterreich
Kremser Landstraße 3
3100 St. Pölten
Rückfragen zum Kinderbetreuungsgeld
Österreichische
Gesundheitskasse (ÖGK)
Oberösterreich
Gruberstraße 77
4020 Linz, Donau
Rückfragen zum Kinderbetreuungsgeld
Österreichische
Gesundheitskasse (ÖGK)
Salzburg
Engelbert-Weiß-Weg 10
5020 Salzburg
Rückfragen zum Kinderbetreuungsgeld
Österreichische
Gesundheitskasse (ÖGK)
Steiermark
Josef-Pongratz-Platz 1
8010 Graz
Rückfragen zum Kinderbetreuungsgeld
Österreichische
Gesundheitskasse (ÖGK)
Tirol
Klara-Pölt-Weg 2
6020 Innsbruck
Rückfragen zum Kinderbetreuungsgeld
Österreichische
Gesundheitskasse (ÖGK)
Vorarlberg
Jahngasse 4
6850 Dornbirn
Rückfragen zum Kinderbetreuungsgeld
Österreichische
Gesundheitskasse (ÖGK)
Wien
Wienerbergstraße 15-19
1100 Wien
Rückfragen zum Kinderbetreuungsgeld
- Anspruchsvoraussetzungen
Voraussetzungen für einen Anspruch auf Familienzeitbonus sind
- Anspruch und Bezug der Familienbeihilfe für das Kind,
- Lebensmittelpunkt von Vater, Kind und anderem Elternteil in Österreich,
- ein auf Dauer angelegter (mind. 91-tägiger) gemeinsamer Haushalt mit dem Kind und dem anderen Elternteil sowie idente Hauptwohnsitzmeldungen von allen drei Personen,
- Inanspruchnahme der Familienzeit und
- Erfüllung des Erwerbstätigkeitserfordernisses.
- Für Nicht-Österreicherinnen und Nicht-Österreicher zusätzlich ein rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich (NAG-Karte) bzw. die Erfüllung bestimmter asylrechtlicher Voraussetzungen von Vater, Kind und anderem Elternteil.
- Erwerbstätigkeitserfordernis vor/nach der Familienzeit
Der Vater muss in den letzten 182 Kalendertagen unmittelbar vor Bezugsbeginn durchgehend eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich und ununterbrochen ausüben (Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit von bis zu 14 Tagen sind unschädlich). Zudem dürfen im relevanten Zeitraum vor Bezugsbeginn keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen werden.
Zeiten der Väterkarenz bis maximal zum zweiten Geburtstag des älteren Kindes sind der Ausübung der kranken- und pensionsversicherungsrechtlichen Ausübung einer Erwerbstätigkeit gleichgestellt.
Während der Familienzeit ist es nicht erlaubt, eine andere Erwerbstätigkeit auszuüben, es darf daher auch keine neue Erwerbstätigkeit begonnen werden. Weiters dürfen keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld, etc.) bezogen sowie keine Entgeltfortzahlung aufgrund von oder bei Krankheit erhalten werden.
Nach der Familienzeit ist die unmittelbar davor ausgeübte Erwerbstätigkeit direkt im Anschluss an die Familienzeit wiederaufzunehmen. Eine direkt anschließende Karenz / Freistellung ist nicht möglich.- Familienzeit
Die Familienzeit bezeichnet den Zeitraum der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit(en) unter Abmeldung von der Sozialversicherung, ohne Gehaltsbezug und ohne Bezug anderer (staatlicher) Leistungen.
Als Familienzeit gilt etwa ein mit der Dienstgeberin/dem Dienstgeber vereinbarter Sonderurlaub gegen Entfall der Bezüge oder der Antritt einer Frühkarenz im öffentlichen Dienst oder auch eine Freistellung anlässlich der Geburt des Kindes („Papamonat“); alle diese Freistellungen gelten dann als Unterbrechung zum Zwecke der Familienzeit, wenn alle Anspruchsvoraussetzungen nach dem Familienzeitbonusgesetz erfüllt werden. Insbesondere beim „Papamonat“ bestehen derartige Abweichungen von den Regelungen des Familienzeitbonus, dass hier bereits im Vorfeld besonders darauf zu achten ist, um Anspruchsverluste zu verhindern.
Ein Gebührenurlaub bzw. ein Krankenstand stellen keine Unterbrechung der Erwerbstätigkeit dar, daher gebührt für solche Zeiträume kein Familienzeitbonus.
Auch selbständig Erwerbstätige können Familienzeit in Anspruch nehmen, dazu müssen sie ihre Tätigkeit ebenfalls unterbrechen (z.B. Abmeldung von der Sozialversicherung, Ruhendmeldung des Gewerbes, Meldung bei der Kammer).Bei Ausübung mehrerer Erwerbstätigkeiten müssen alle Erwerbstätigkeiten unterbrochen werden.
- Anspruch und Bezug der Familienbeihilfe für das Kind,
- Höhe
Für erwerbstätige Väter, die sich unmittelbar nach der Geburt des Kindes intensiv und ausschließlich der Familie widmen und ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen, das heißt, sich Familienzeit nehmen, ist ein "Familienzeitbonus" in Höhe von EUR 52,46 (bis Dezember 2023: 47,82) täglich vorgesehen. Ab 2023 wird der Tagsatz des Familienzeitbonus jeweils ab Jänner eines Jahres automatisch valorisiert, d.h. an die Inflation angepasst.
Der Familienzeitbonus ist eine Vaterschaftsleistung im Sinne der VO 883/2004 und gebührt grundsätzlich nur bei einer Erwerbstätigkeit (inkl. Sozialversicherung) des Vaters in Österreich (auch bei einem Wohnort im EU- / EWR-Ausland und der Schweiz).
- Anspruchsdauer
Der Familienzeitbonus ist innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von 28, 29, 30 oder 31 Tagen (Wahl unter vier Varianten) und innerhalb eines fixen Zeitrahmens von 91 Tagen nach der Geburt zu konsumieren.
Die gewählte Bezugsdauer des Familienzeitbonus muss sich mit der Familienzeit decken.
Der Familienzeitbonus gebührt bei einer Geburt im Krankenhaus (auch bei Aufenthalt im Familienzimmer) frühestens ab Entlassung von Mutter und Kind aus dem Krankenhaus.
Falls Ihr Kind aus medizinischen Gründen (allein) ins Krankenhaus kommt (z. B. als Frühchen), kontaktieren Sie bitte Ihren Krankenversicherungsträger.
Während der Familienzeit (mit Bezug des Familienzeitbonus) besteht eine Kranken- und Pensionsversicherung.
Hier finden Sie einen Online-Rechner, der Sie bei Gestaltung des Familienzeitbonus unterstützt.
- Antrag
Der Antrag muss spätestens binnen 121 Tagen ab dem Tag der Geburt (für Geburten bis 31.10.2023 binnen 91 Tagen) des Kindes beim zuständigen Krankenversicherungsträger gestellt werden. Bei der Antragstellung ist die Anspruchsdauer grundsätzlich verbindlich festzulegen. Für Geburten ab 01.11.2023 ist innerhalb einer Frist von 182 Tagen ab der Geburt eine einmalige Änderung der Variante möglich.
- Erforderliche Unterlagen
- Dem Antrag ist das Formular Anlage 1 zum Familienzeitbonus als Nachweis über die Familienzeit ausgefüllt beizulegen!
- Geburtsurkunde des Kindes
- Entlassungsbestätigung des Kindes und der Kindesmutter aus dem Krankenhaus
- Bescheinigungen über den rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich nach §§ 8 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz oder § 54 Asylgesetz 2005 von Vater, Mutter und Kind, sofern sie nicht österreichische Staatsangehörige sind
- Karten für Asylberechtigte bzw Asylzuerkennungsbescheide von asylberechtigten Antragstellerinnen bzw. Antragstellern und Kindern bzw Karten für subsidiär Schutzberechtigte bzw Asylaberkennungsbescheide bei subsidiär schutzberechtigten Eltern und Kindern
- Nachweis über das Dauerpflegeverhältnis bei Dauerpflegeeltern
- Nachweis über in- und ausländische Vaterschaftsleistungen (inkl. Leistungen von internationalen Organisationen)
Liegen uns aktuelle Unterlagen bereits in elektronischer Form vor, müssen diese kein weiteres Mal vorgelegt werden.
- Dem Antrag ist das Formular Anlage 1 zum Familienzeitbonus als Nachweis über die Familienzeit ausgefüllt beizulegen!