Hier finden Sie weitere Informationen, die im Zusammenhang mit dem Kinderbetreuungsgeld zu beachten sind.
Was sonst noch zu beachten ist
- Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes
Sie erhalten das Kinderbetreuungsgeld im Nachhinein ausbezahlt – also grundsätzlich jeweils bis zum 10. des Folgemonats.
Mit einer Ausnahme: Das Kinderbetreuungsgeld für Dezember überweisen wir aus technischen Gründen bereits Ende Dezember.
Hinweise zur Höhe der monatlichen Auszahlung:
Das Kinderbetreuungsgeld ist eine tägliche Leistung – daher kann die Höhe des Auszahlungsbetrages von Monat zu Monat leicht variieren.
Zum Beispiel ist das Kinderbetreuungsgeld für Februar (Auszahlung im März) in der Regel etwas geringer, weil der Monat Februar nur 28 bzw. 29 Kalendertage hat.
Das Kinderbetreuungsgeld für November (Auszahlung im Dezember) ist etwas geringer, weil das jährliche Service-Entgelt für die e-card abgezogen wird.
- Arbeitsrechtliche Bestimmungen
Unter Karenz versteht man den arbeitsrechtlichen Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Entgeltes. Der Anspruch auf Karenz besteht längstens bis zum zweiten Geburtstag des Kindes, unabhängig davon, ob nur ein Elternteil oder beide abwechselnd Karenz in Anspruch nehmen. Der damit verbundene Kündigungs- und Entlassungsschutz endet vier Wochen nach Ende der Karenz.
Die Karenz muss mindestens zwei Monate dauern.
Bitte beachten Sie, dass sich der Anspruch auf Karenz hinsichtlich der Dauer mit dem Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld nicht decken muss.
Der große Unterschied:
Karenz
(arbeitsrechtlicher Anspruch)Kinderbetreuungsgeld
(Familienleistung)der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber bekanntgeben (aus Beweisgründen schriftlich) Antrag beim Krankenversicherungsträger Freistellung von der Arbeit (längstens bis zum zweiten Geburtstag des Kindes) Geldleistung (je nach gewählter Anspruchsdauer, längstens bis zu 851 Tage bzw. 1063 Tage ab Geburt des Kindes) - Beschäftigung während der Karenz
Bis zur Geringfügigkeitsgrenze (2024: EUR 518,44 brutto monatlich) kann:
- sowohl beim eigenen als auch bei einer anderen Arbeitgeberin bzw. einem anderen Arbeitgeber dazuverdient werden.
Über der Geringfügigkeitsgrenze kann:- mit der eigenen Arbeitgeberin bzw. dem eigenen Arbeitgeber eine Beschäftigung bis zu 13 Wochen im Kalenderjahr vereinbart werden
oder - mit Zustimmung der eigenen Arbeitgeberin bzw. des eigenen Arbeitgebers eine Beschäftigung bis zu 13 Wochen im Kalenderjahr bei einer anderen Arbeitgeberin bzw. einem anderen Arbeitgeber ausgeübt werden.
Die 13-Wochen-Grenze ist ausschließlich im Arbeitsrecht von Bedeutung und hat grundsätzlich keine Auswirkungen auf den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld (die Einkünfte zählen jedoch zum Zuverdienst!).Hier finden sie Informationen zur Karenz bei der Arbeiterkammer
- Sozialrechtliche Bestimmungen
- Krankenversicherung
Während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld besteht grundsätzlich eine Krankenversicherung für die Bezieherin/den Bezieher und das Kind. Hierzu ist kein gesonderter Antrag nötig.
- Pensionsversicherung
Durch die Pensionsharmonisierung gilt seit 2005 für den kindererziehenden Elternteil, der ab 1. Jänner 1955 geboren ist, folgendes:
Für Zeiträume der Kindererziehung ab 1. Jänner 2005 besteht für die ersten vier Jahre ab der Geburt des Kindes eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung (bei Mehrlingen für die ersten fünf Jahre ab der Geburt der Kinder). Dadurch werden Beitragszeiten erworben. Die Beitragsgrundlage und damit auch die Bemessungsgrundlage für die Pension beträgt im Jahr 2024 monatlich EUR 2.163,78.
- Pensionssplitting
Eltern können Teilgutschriften bei Kindererziehung auf den anderen Elternteil übertragen.
Der Elternteil, der sich nicht überwiegend der Kindererziehung widmet und erwerbstätig ist, kann für die ersten sieben Jahre nach Geburt des Kindes bis zu 50 Prozent seiner Teilgutschrift auf das Pensionskonto des Elternteiles, der sich der Kindererziehung widmet und somit Kindererziehungszeiten erwirbt, übertragen lassen. Es sind Übertragungen für maximal 14 Kalenderjahre möglich.
Der Antrag ist schriftlich beim leistungszuständigen Versicherungsträger (das ist jener Träger, bei dem der erwerbstätige Elternteil pensionsversichert ist) bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres des jüngsten Kindes einzubringen.
Hier finden Sie Informationen zum Pensionssplitting.
- Eltern-Kind-Pass (vormals Mutter-Kind-Pass)
Sowohl beim einkommensabhängigen KBG als auch beim KBG-Konto sind immer fünf Untersuchungen der werdenden Mutter und fünf Untersuchungen des Kindes Voraussetzung für den Bezug von Kinderbetreuungsgeld in voller Höhe. Werden die Untersuchungen nicht rechtzeitig durchgeführt und nachgewiesen, wird das Kinderbetreuungsgeld um EUR 1.300,00 pro Elternteil gekürzt.
Jede durchgeführte Eltern-Kind-Pass-Untersuchung wird von der Ärztin/dem Arzt in den Eltern-Kind-Pass eingetragen.
Im hinteren Teil des Passes befinden sich Blätter, die als Nachweis für den Krankenversicherungsträger dienen.
Der Nachweis der Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen hat in zwei Schritten zu erfolgen:
Der Nachweis der fünf Schwangerschaftsuntersuchungen und der ersten Kindes-Untersuchung hat gleich bei der Antragstellung zu erfolgen (in Kopie), die restlichen vier Untersuchungen sind bis zur Vollendung des 15. Lebensmonats des Kindes nachzuweisen (ebenfalls in Kopie).
Fertigen Sie eine Kopie der Nachweisblätter an, aber belassen Sie die Originalblätter im Eltern-Kind-Pass. Der Krankenversicherungsträger kann die Originale zu einem späteren Zeitpunkt abverlangen.
Bei Mehrlingskindern sind die Untersuchungen für jedes Kind extra nachzuweisen, sonst kommt es zu einer weiteren Kürzung des Kinderbetreuungsgeldes.
- Mitteilungspflicht
Bitte geben Sie uns im eigenen Interesse unverzüglich bekannt, wenn sich bei Ihnen oder Ihren im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen bedeutsame Änderungen ergeben. Wir benötigen die Meldung spätestens zwei Wochen nach Eintritt des Ereignisses.
Welche Änderungen müssen Sie melden?
Die wichtigsten Änderungen sind:
- Neuerliche Schwangerschaft
- Neuerliche Geburt
- Wegfall des Familienbeihilfenbezuges im In- und Ausland
- Auflösung des gemeinsamen Haushaltes mit dem Kind im In- und auch Ausland
- Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen Staat
- Aufnahme bzw. die Beendigung einer Beschäftigung im In- und auch Ausland
- Vorzeitige Beendigung der Elternkarenz im In- und auch Ausland
- Beginn bzw. Beendigung des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im In- und auch Ausland
- Beginn oder Ende eines Pensions- oder Rentenbezuges im In- und auch Ausland
- Beginn oder Ende des Anspruchs auf eine ausländische Familienleistung
- Aufnahme bzw. Beendigung einer Beschäftigung bei einer Internationalen Organisation
Informieren Sie uns auch, wenn sich der Kindesvater oder Ihr Partner im gemeinsamen Haushalt an- oder abmeldet.