Kieferregulierungen und Zahnspangen sind dann eine Leistung der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK), wenn sie Schäden für die Gesundheit verhindern und sie nicht ausschließlich der Kosmetik dienen.
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Kieferregulierungen können sinnvoll und notwendig sein. Es ist wichtig für das Kauen und Abbeißen wie auch für das Sprechen, dass das Gebiss richtig funktioniert. Bei manchen Fehlstellungen geht es auch darum, künftige Beschwerden der Kiefergelenke, der Kaumuskulatur oder des Zahnfleisches zu vermeiden.
- Gratis-Zahnspange
Bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren übernimmt die ÖGK bei schweren Kieferfehlstellungen unter bestimmten Bedingungen die gesamten Kosten für die Zahnspange. Bei Besuch einer Wahlzahnärztin oder eines Wahlzahnarztes ist eine Kostenerstattung möglich. Eine „Gratis-Zahnspange“ kann abnehmbar oder festsitzend sein.
Was bedeutet "Gratis-Zahnspange" und wer bekommt sie?
Zur "Gratis-Zahnspange" gehört neben der kostenlosen kieferorthopädischen Beratung und Feststellung des Schweregrades Folgendes:
- Die frühkindliche Behandlung gilt für Kinder mit schweren Zahn- oder Kieferfehlstellungen bis zum Alter von etwa 10 Jahren und wird in der Regel mit abnehmbaren Zahnspangen durchgeführt.
- Jugendliche von etwa 12 bis zum vollendeten 18. Lebensjahr erhalten eine festsitzende Zahnspange.
Für beide Leistungen gilt: Die Zahnspange muss medizinisch notwendig sein. Rein kosmetische Korrekturen sind keine Leistungen der Sozialversicherung.
Ob ein Kind noch eine frühkindliche Behandlung mit abnehmbarer Zahnspange bekommt oder eine festsitzende Zahnspange, hängt von der Entwicklung des Kiefers ab. Die Altersgrenzen können sich daher etwas verschieben. Fix ist jedoch die Alters-Obergrenze (18. Geburtstag). Spätestens bis dahin muss die Behandlung begonnen haben.
Was heißt medizinisch notwendig?
Der Grad der Fehlstellung wird anhand eines internationalen Index (IOTN - Index of Orthodontic Treatment Needs) festgestellt. Dieser Index nimmt eine Einteilung in die Schweregrade IOTN 1 bis 5 vor. Bei einer Fehlstellung des Schweregrades 4 oder 5 besteht jedenfalls eine medizinische Notwendigkeit und somit ein Anspruch auf die neue Kassenleistung.
In den FAQs finden Sie Details zu schweren Fehlstellungen.
Bei einer Fehlstellung, die geringer als IOTN 4 oder 5 ist, ist eine "Gratis-Zahnspange" nicht möglich. Die ÖGK überprüft aber, ob Sie andere Kostenzuschüsse erhalten können. Es gelten die generellen Bestimmungen zur Zahnspange.
Was geschieht, wenn mein Kind bereits vor Einführung der „Gratis-Zahnspange“ eine Behandlung begonnen hat?
Bitte setzen Sie die Behandlung auf jeden Fall fort. Wenn die Patientin bzw. der Patient die Anspruchsvoraussetzungen (Alter, IOTN 4 oder 5) erfüllt und ein entsprechender Antrag bei der ÖGK gestellt wird, ist ein Wechsel in die neue Leistung möglich. Die Anspruchsvoraussetzungen sind durch Ihre Zahnärztin oder Ihren Zahnarzt zu bestätigen.
Kann ich auch zu einem Zahnärztin oder einem Zahnarzt ohne Kassenvertrag gehen, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für die Zahnspange vorliegen?
Ja. Die ÖGK prüft im Einzelfall, ob eine Kostenerstattung möglich ist. Wenn ja, erstattet sie für kieferorthopädische Leistungen 80 Prozent des gültigen Kassentarifes (nicht des Rechnungsbetrags). Diese Kostenerstattung darf das tatsächlich von Ihnen entrichtete Honorar jedoch nicht übersteigen. Achtung: Eine Kostenerstattung ist nur bei Wahlzahnärztinnen und Wahlzahnärzten, Wahlkieferorthopädinnen und Wahlkieferorthopäden möglich, welche bereits zu Beginn der Behandlung über die nötige Ausbildung und Erfahrung verfügen. Das wird von der ÖGK geprüft. Fragen Sie Ihre Zahnärztin oder Ihren Zahnarzt, ob das der Fall ist.
Bitte beachten Sie: Es gibt auch Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte, die gleichzeitig Wahlkieferorthopäden sind. Hier gelten bei festsitzenden Zahnspangen ebenfalls die eben beschriebenen Grundsätze in der Kostenerstattung.- Abnehmbare Zahnspange
Sind die Voraussetzungen für die Gratis-Zahnspange nicht erfüllt, gilt:
- Sie brauchen eine Bewilligung durch den Zahnmedizinischen Dienst.
- Bei Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzten übernimmt die ÖGK 70 Prozent der Kosten. Das sind derzeit EUR 774,90 (Tarif 2024) pro Behandlungsjahr. 30 Prozent zahlt die Patientin bzw. der Patient selbst, das sind EUR 332,10 (Tarif 2024) pro Behandlungsjahr.
- Wahlzahnärztinnen und Wahlzahnärzte können ihr Honorar frei festlegen. Ein Preisvergleich lohnt sich daher. Wir empfehlen einen Kostenvoranschlag einzuholen. Die ÖGK erstattet 80 Prozent des Kassenanteils, also derzeit EUR 619,92 (Tarif 2024) pro Behandlungsjahr zurück. Das ist ein Fixbetrag unabhängig davon, wie viel die Wahlzahnärztin oder der Wahlzahnarzt tatsächlich verrechnet.
Bitte beachten Sie: Manche Vertragskieferorthopädinnen und Vertragskieferorthopäden sind gleichzeitig Wahlzahnärztinnen und Wahlzahnärzte. Wenn Ihr Kind eine abnehmbare Zahnspange bekommt und keinen Anspruch auf eine Gratis-Zahnspange hat, gelten hier die Bedingungen wie bei einer Wahlzahnärztin oder einem Wahlzahnarzt. Das heißt: Sie müssen Ihre Rechnung zur Kostenerstattung mit dem Service Rechnung einreichen an uns schicken. Fragen Sie im Zweifelsfall Ihre Zahnärztin oder Ihren Zahnarzt, ob sie/er die abnehmbare Zahnspange als Vertragszahnärztin/arzt oder als Wahlzahnärztin/arzt erbringt.
- Festsitzende Zahnspange
Für festsitzende Zahnspangen gibt es keinen Vertrag mit den Zahnärztinnen und Zahnärzten.
Die ÖGK leistet aber einen Zuschuss von höchstens EUR 774,90 (Tarif 2024) pro Behandlungsjahr, wenn die Rechnung für ein Behandlungsjahr zur Gänze bezahlt wurde.
Bewilligung durch die ÖGK notwendig
Egal ob abnehmbare oder festsitzende Zahnspange: Generelle Voraussetzung für eine Kostenbeteiligung der ÖGK ist, dass der Therapie-Vorschlag bei der ÖGK eingereicht und vom Zahnmedizinischen Dienst bewilligt wird. Die Einreichung übernimmt meist der behandelnde Zahnarzt. Fragen Sie zur Sicherheit nach.
Sind die Voraussetzungen für die „Gratis-Zahnspange“ nicht erfüllt, gilt:
- Für eine festsitzende Zahnspange ist nur ein Kostenzuschuss von aktuell EUR 774,90 (Tarif 2024) pro Behandlungsjahr möglich. Ob es sich um eine Zahnärztin oder einen Zahnarzt bzw. eine Kieferorthopädin oder einen Kieferorthopäden mit oder ohne Kassenvertrag handelt, spielt keine Rolle.
- Sie müssen den Kostenzuschuss bei der ÖGK beantragen und dafür die Rechnung einreichen.
Etwaige Kostenbeteiligungen sind vor Beginn einer Behandlung - egal ob bei Vertrags- oder Wahlzahnärztinnen und -zahnärzten – von der ÖGK zu bewilligen!
Sie können Ihre Rechnung unter dem Service Rechnung einreichen an uns schicken.
- Häufige Fragen (FAQ)
- Wo erhält mein Kind die Gratis-Zahnspange?
Frühkindliche Behandlung: bei Zahnärztinnen und Zahnärzten oder Kieferorthopädinnen und Kieferorthopäden, die einen Kassenvertrag mit der ÖGK haben oder bei Einrichtungen der ÖGK.
Festsitzende Zahnspangen: bei Kieferorthopädinnen und Kieferorthopäden, die einen Kassenvertrag mit der ÖGK haben oder Einrichtungen der ÖGK.
- Kann die Gratis-Zahnspange auch bei Wahlkieferorthopädinnen oder Wahlkieferorthopäden gemacht werden?
Ja, dabei sind folgende Punkte zu beachten:
Frühkindliche Behandlung (Kinder bis ca. 10 Jahre)
- Die Behandlung muss von der Österreichischen Gesundheitskasse genehmigt werden. Benötigt wird die plausible IOTN Einstufung, Indikation und Erfolgsannahme durch die Zahnärztin bzw. den Zahnarzt.
- Der erfolgreiche Abschluss der Behandlung muss der ÖGK nachgewiesen werden.
- Die Kostenerstattung erfolgt erst nach Abschluss der Behandlung, wenn Sie die bezahlte Honorarnote vorlegen.
Festsitzende Zahnspange (Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr)
- Die Behandlung muss von der Österreichischen Gesundheitskasse genehmigt werden.
- Die Wahlkieferorthopädin bzw. der Wahlkieferorthopäde muss zu Behandlungsbeginn die notwendigen Ausbildungs- und Qualitätskriterien erfüllen und der ÖGK nachweisen. Fragen Sie Ihre Zahnärztin oder Ihren Zahnarzt danach bzw. erkundigen Sie sich bei der ÖGK.
Unter dem Service Rechnung einreichen können Sie Ihre Rechnung an uns schicken.
- Wie wird die Schwere der Fehlstellung beurteilt?
Der Grad der Fehlstellung wird anhand eines internationalen Index (IOTN - Index of Orthodontic Treatment Needs) festgestellt. Dieser Index nimmt eine Einteilung in die Schweregrade IOTN 1 bis 5 vor. Bei einer Fehlstellung des Schweregrades 4 oder 5 besteht eine medizinische Notwendigkeit und somit ein Anspruch auf eine Gratis-Zahnspange.
Hier sehen Sie Beispiele für die häufigsten Fehlstellungen.
Links
- www.zahnaerztekammer.at/patientinnen/zahnarztsuche
Österreichweit nach Zahnärztinnen und Zahnärzten suchen.
Dateien
- Kieferorthopädie Vertragspartner (PDF, 101 KB)
Liste der niedergelassenen Kieferorthopädinnen und Kieferorthopäden mit Kassenvertrag sowie Vertragsinstitute. Anbieter der "Gratiszahnspange".