Regelmäßig erreichen uns Anfragen zur steuer- und beitragsrechtlichen Behandlung des Öffi-Tickets und zum Fahrtkostenzuschuss. Antworten auf die häufigsten Fragen lesen Sie hier.
Übertragbares Öffi-Ticket
Eine Dienstgeberin stellt ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine auf eine andere Person übertragbare Jahreskarte für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zur Verfügung. Sind diese Jahreskarten steuer- und beitragsfrei?
Erwirbt eine Dienstgeberin bzw. ein Dienstgeber Öffi-Tickets auf eigene Rechnung und stellt diese den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Verfügung, sind diese Tickets steuer- und beitragsfrei. Ebenso ist die gänzliche oder teilweise Kostenübernahme durch die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber für diese Tickets steuer- und beitragsfrei. Voraussetzung dafür ist, dass die Öffi-Tickets zumindest am Wohn- oder Arbeitsort und für einen längeren Zeitraum gültig sind. Einzelfahrscheine und Tageskarten sind daher ausgenommen.
Die Öffi-Tickets können für die Steuer- und Beitragsfreiheit auch auf andere Personen übertragbar sein. Wenn allerdings Zusatzkosten dafür anfallen, dass die Tickets übertragbar sind, dann sind diese Mehrkosten steuer- und beitragspflichtig.
Öffi-Ticket bei Austritt
Ein Dienstgeber ersetzt einem Dienstnehmer die Kosten einer Jahreskarte für ein öffentliches Verkehrsmittel. Die Jahreskarte ist vom 01.10.2022 bis 30.09.2023 gültig. Das Dienstverhältnis wird einvernehmlich am 31.01.2023 beendet. Der Dienstnehmer kann das Öffi-Ticket nach dem Ende des Dienstverhältnisses behalten und weiterhin bis 30.09.2023 benutzen. Wie ist diese Weiternutzung des Tickets steuer- und beitragsrechtlich zu beurteilen?
Die übernommenen Kosten für das Öffi-Ticket sind, wenn dieses Ticket zumindest am Wohn- oder Arbeitsort und für einen längeren Zeitraum gültig ist, beitragsfrei. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Gültigkeitsdauer des Tickets über die Dauer des Dienstverhältnisses hinausgeht. Es ist keine Aufrollung für die noch nicht verbrauchten Zeiträume vorzunehmen.
Lohnsteuerrechtlich ist jedoch der anteilige Kostenersatz - entsprechend dem weiteren Gültigkeitszeitraum - nach dem Ende des Dienstverhältnisses als Vorteil aus dem Dienstverhältnis im Beendigungsmonat zu versteuern.
Fahrtkostenzuschuss
Ein Dienstgeber bezahlt seiner Dienstnehmerin über die Gehaltsabrechnung einen Fahrtkostenzuschuss in der Höhe einer Monatskarte eines öffentlichen Verkehrsmittels. Die Dienstnehmerin kauft jedoch keine Monatskarte, sondern fährt mit dem eigenen PKW zur Arbeit. Ist dieser Zuschuss steuer- und beitragsfrei, obwohl die Dienstnehmerin nicht mit einem öffentlichen Verkehrsmittel zur Arbeit fährt?
Fahrtkostenzuschüsse in Höhe der fiktiven Kosten eines Massenbeförderungsmittels sind für die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beitragsfrei. Die Beitragsfreiheit ist unabhängig davon, ob die Dienstnehmerin tatsächlich ein Massenbeförderungsmittel benutzt oder mit dem eigenen PKW zur Arbeit fährt.
Ist der Fahrtkostenzuschuss höher als die Kosten eines Tickets des günstigsten in Betracht kommenden Massenbeförderungsmittels, ist der übersteigende Betrag beitragspflichtig.
Lohnsteuerrechtlich unterliegen Kostenzuschüsse für Fahrten mit dem eigenen PKW zwischen Wohnung und Arbeitsstätte der Lohnsteuerpflicht.
Einen Fragen-Antworten-Katalog zum Öffi-Ticket finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) unter dem Link in der Rubrik "Mehr im Internet".
Ansprechpersonen
Ihre Ansprechperson für beitragsrechtliche Fragen finden Sie in der Rubrik "Ansprechpersonen".
Auskünfte zu steuerrechtlichen Fragen erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Betriebsstättenfinanzamt.
Autorin: Mag. a (FH) Karina Sandhofer