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Sozialversicherung Allgemein


Wenn eine Person etwa in Österreich arbeitet und sich hier auch ihr Wohnsitz befindet, ist gemäß den Bestimmungen der VO 1408/71 bzw. der VO 883/2004 eine parallel in Deutschland ausgeübte Tätigkeit ebenfalls den österreichischen Rechtsvorschriften zu unterstellen.

Hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge, der versicherungsrechtlichen Beurteilung etc. finden sodann auf beide Erwerbstätigkeiten die österreichischen sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen Anwendung.

Das deutsche Unternehmen hat in einem solchen Fall auch die in Deutschland tätige Person in Österreich zur Pflichtversicherung zu melden und die entsprechenden Beiträge abzurechnen.

Hierbei sind sämtliche Bestimmungen des österreichischen Melde-, Versicherungs- und Beitragsrechtes von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber zu beachten.

Nachfolgend ein kurzer Überblick über die Grundzüge der einzuhaltenden Bestimmungen:


Pflichtversicherung

Die österreichische Sozialversicherung ist als Pflichtversicherungssystem aufgebaut. Das bedeutet, dass die Versicherung kraft Gesetzes unabhängig vom Willen der bzw. des Einzelnen eintritt.

Gesetzlich geregelt ist weiters, welcher Versicherungsträger örtlich bzw. sachlich die Versicherung durchzuführen hat. Der Versicherungsschutz umfasst grundsätzlich die Zweige der

  • Krankenversicherung (KV),
  • Unfallversicherung (UV),
  • Pensionsversicherung (PV) sowie
  • Arbeitslosenversicherung (AV).


Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

Der Geltungsbereich des ASVG erstreckt sich grundsätzlich auf sämtliche unselbständig tätige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Das Melde-, Versicherungs- und Beitragswesen wird in der Regel von der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) administriert. Diese hebt die Beiträge aus allen Zweigen der Sozialversicherung ein und leitet sie an die jeweils zuständigen Stellen weiter.

Anmeldung/Abmeldung

Unterliegt eine Person der Pflichtversicherung in Österreich, hat die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber eine Anmeldung beim zuständigen Versicherungsträger zu erstatten. Endet die Pflichtversicherung, ist eine Abmeldung vorzulegen.

Beitragsgrundlage und Beitragsabrechnung

Als Basis für die Ermittlung der Sozialversicherungsbeiträge dient das Entgelt, auf das die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer auf Grund des Dienstverhältnisses einen arbeitsrechtlichen Anspruch hat oder das sie bzw. er darüber hinaus von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber oder einer bzw. einem Dritten erhält. Beitragspflicht besteht bis zur Höchstbeitragsgrundlage. Bestimmte im ASVG taxativ aufgezählte Entgeltbestandteile zählen nicht zur Beitragsgrundlage, wie zum Beispiel Auslagenersätze.

Die Beitragsabrechnung erfolgt nach dem Selbstabrechnerverfahren. Das bedeutet, dass die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) bis zum 15. des Folgemonates an den zuständigen Krankenversicherungsträger übermittelt. In Einzelfällen werden die Beiträge auf Antrag auch vorgeschrieben.

Fälligkeit und Zahlungsfrist

Die allgemeinen Sozialversicherungsbeiträge sind am letzten Tag des jeweiligen Kalendermonates fällig und unaufgefordert binnen 15 Tagen auf das Beitrags­konto des zuständigen Krankenversicherungsträgers einzuzahlen.

Nebenbeiträge und Umlagen

Je nach vorliegendem Sachverhalt können auch folgende Nebenbeiträge und Umlagen anfallen:

  • Arbeiterkammerumlage
  • Landarbeiterkammerumlage
  • Wohnbauförderungsbeitrag
  • Schlechtwetterentschädigungsbeitrag
  • Insolvenz-Entgeltsicherungszuschlag
  • Nachtschwerarbeits-Beitrag
  • Beitrag zur Betrieblichen Vorsorge


Diese Nebenbeiträge und Umlagen (mit Ausnahme des Nachtschwerarbeits-Beitrages, der zur Finanzierung einer speziellen Pensionsleistung dient) sind allerdings nicht von den koordinierenden Regelungen der VO 1408/71 bzw. der VO 883/2004 sowie vom Austrittsabkommen und vom Abkommen über Handel und Zusammenarbeit umfasst. Ob diese zu entrichten sind, ist somit nach österreichischem Recht bzw. dem auf das Beschäftigungsverhältnis anzuwendenden Arbeitsrecht zu beurteilen.

Übernahme der Dienstgeberpflichten durch die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer

Eine Arbeitgeberin bzw. ein Arbeitgeber ohne Niederlassung in Österreich kann gemäß Artikel 109 der Durchführungsverordnung (EWG) Nr. 574/72 (DVO 574/72) bzw. Artikel 21 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 (DVO 987/2009) sowie dem Austrittsabkommen und dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit mit der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer vereinbaren, dass diese bzw. dieser die Pflichten zur Zahlung der Beiträge und Erstattung der Meldungen übernimmt. 

Eine solche Vereinbarung ist der ÖGK zu übermitteln. Zusätzlich zu dieser Vereinbarung sind ein Dienstvertrag und ein Nachweis über das anzuwendende Arbeitsrecht vorzulegen.