Die Rente dient der Entschädigung nach einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit.
Sie soll helfen, die Minderung der Erwerbsfähigkeit und die Mehrbelastung durch Behinderung auszugleichen und den Lebensstandard der Versehrten oder ihrer Hinterbliebenen zu sichern.
Entscheidend für die Zuerkennung einer Rente ist der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
Voraussetzung:
MdE von mindestens 20 Prozent durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit
über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalls.
Abweichungen:
Bei Renten nach der Generalklausel muss die MdE mindestens 50 Prozent betragen.
Auch bei Kindergartenkindern, Schülerinnen und Schülern bzw. Studentinnen und Studenten muss die MdE mindestens 50 Prozent betragen.
Nur bei Unfällen im Rahmen eines vorgeschriebenen Praktikums reichen mindestens 20 Prozent wie bei Erwerbstätigen.
Versehrtengeld
Kindergartenkinder, Schülerinnen bzw. Schüler und Studierende erhalten bei Heilverfahrensende als einmalige Leistung ein Versehrtengeld, wenn eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 Prozent über mehr als drei Monate (nach Eintritt des Versicherungsfalles) besteht.
Ausnahme: Nach Unfällen während eines vorgeschriebenen oder üblichen Praktikums besteht kein Anspruch auf Versehrtengeld, dafür bestehen in diesen Fällen verbesserte Ansprüche auf Versehrtenrente.
Das einmalige Versehrtengeld wird nach Abschluss der Heilbehandlung nach dem Grad der noch bestehenden Minderung der Erwerbsfähigkeit mit festen Beträgen bemessen.
Pflegegeld
Anspruch auf Pflegegeld aus der Unfallversicherung haben Bezieherinnen und Bezieher einer Vollrente.
Voraussetzung ist, dass der ständige Pflegebedarf durch die Folgen des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit über sechs Monate nach Eintritt des Versicherungsfalles hinaus mehr als 65 Stunden pro Monat beträgt.
Kindergartenkinder, Schülerinnen bzw. Schüler und Studierende haben ab dem Tag nach Abschluss der Unfallheilbehandlung bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 Prozent Anspruch auf Pflegegeld aus der Unfallversicherung.
Der Bezug einer Vollrente ist hier nicht erforderlich.
Seit 1. Juli 2011 ist für die Feststellung und Auszahlung des Pflegegeldes für Leistungsbezieherinnen und -bezieher der AUVA ausschließlich die nach dem Wohnsitz (Bundesland) der bzw. des Versicherten zuständige Landesstelle der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) verantwortlich.
Pflegegeldstufen:
Nach § 4 Abs. 2 BPGG besteht bei ständigem Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden im Monat wegen einer Behinderung Anspruch auf Pflegegeld.
Die Abstufungen und die monatlichen Beiträge entnehmen Sie bitte aus der Tabelle auf der folgenden Seite:
Integritätsabgeltung
Wurde der Versicherungsfall durch die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht und hat der Versicherte dadurch eine erhebliche und dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität erlitten, so gebührt - wenn auch ein Anspruch auf Versehrtenrente besteht - eine angemessene Integritätsabgeltung.
Diese Abgeltung ist eine einmalige Leistung.
Als Höchstbetrag ist das Doppelte der Jahreshöchstbemessungsgrundlage vorgesehen, Abstufungen nach Höhe des Integritätsschadens sind vorgesehen.