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Unselbständige Tätigkeiten in mehreren Mitgliedstaaten


Als Person, die gewöhnlich in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, gilt diejenige, die gleichzeitig oder abwechselnd für dasselbe Unternehmen (dieselbe Arbeitgeberin bzw. denselben Arbeitgeber) oder für verschiedene Unternehmen (Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber) eine oder mehrere gesonderte Tätigkeiten in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten ausübt.  

Für die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften bei Tätigkeiten in mehreren Mitgliedstaaten werden marginale Tätigkeiten nicht berücksichtigt (etwa einmal im Jahr eine Vortragstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat). 


Umfasst sind somit sowohl

  • Beschäftigungsverhältnisse zu mehreren Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern mit Beschäftigungsort in verschiedenen Mitgliedstaaten (Beispiel: Herr Y arbeitet für die Firma A in Irland und nimmt parallel dazu eine weitere Tätigkeit für das Unternehmen B in Deutschland auf) als auch
  • Arbeiten für eine Arbeitgeberin bzw. einen Arbeitgeber, die in mehreren Mitgliedstaaten ausgeübt werden (Beispiel: Herr X wird als Vertreter für das Unternehmen A in Österreich, Deutschland, Ungarn und Slowenien tätig)