DRUCKEN

Selbständige Tätigkeiten in mehreren Mitgliedstaaten


Unter einer Person, die gewöhnlich in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten selbständig tätig wird, ist diejenige zu verstehen, die gleichzeitig oder abwechselnd eine oder mehrere gesonderte selbständige Tätigkeit(en) in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten ausübt, und zwar unabhängig von der Eigenart dieser Tätigkeit(en). 

Die Bestimmungen der VO 1408/71 unterscheiden sich von jenen der VO 883/2004 bzw. des Austrittsabkommens und des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit.  

Die VO 883/2004 bzw. das Austrittsabkommen und das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit stellen zwecks Abgrenzung, welche nationalen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, auf das Vorliegen einer wesentlichen Tätigkeit im Wohnmitgliedstaat bzw. falls diese nicht vorliegt, auf den Mittelpunkt der Tätigkeit in einem Mitgliedstaat ab. Abweichend hiervon genügt nach der VO 1408/71 eine teilweise Tätigkeit im Wohnmitgliedstaat. Liegt diese nicht vor, ist zu klären, in welchem Mitgliedstaat die Haupttätigkeit vorliegt.

Mittelpunkt der Tätigkeit bzw. Haupttätigkeit

Die Bestimmung des Tätigkeitsmittelpunktes bzw. der Haupttätigkeit einer bzw. eines selbständig Erwerbstätigen erfolgt unter Berücksichtigung aller Aspekte der beruflichen Tätigkeiten einer Person. Abgrenzungsrelevant ist vor allem der Ort, an dem sich die feste und ständige Niederlassung befindet, von der aus die Tätigkeiten ausgeführt werden. 

Bei der vorzunehmenden Feststellung sind weiters zu berücksichtigen:

  • Die gewöhnliche Art oder die Dauer der ausgeübten Tätigkeiten,
  • die Anzahl der erbrachten Dienstleistungen und
  • der aus allen Umständen erkennbare Wille der betroffenen Person.


Für die Beurteilung des Sachverhaltes ist die für die nachfolgenden zwölf Kalendermonate anzunehmende zukünftige Situation der bzw. des selbständig Erwerbstätigen zu beachten. Bei der Ermittlung des Mittelpunktes der Tätigkeit bzw. der Haupttätigkeit besteht in der Praxis zwischen der VO 1408/71 und der VO 883/2004 bzw. dem Austrittsabkommen und dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit kein Unterschied.

Beispiele

Mit (wesentlicher) Tätigkeit im Wohnmitgliedstaat

  • Selbständige Tätigkeiten in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten
  • Mit (wesentlicher) Tätigkeit im Wohnmitgliedstaat


Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten eine selbständige Tätigkeit verrichtet, unterliegt den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, wenn sie dort einen wesentlichen Teil der Tätigkeit ausübt (VO 883/2004, Austrittsabkommen, Abkommen über Handel und Zusammenarbeit), dort ihre Tätigkeit zum Teil ausübt (VO 1408/71).



Keine (wesentliche) Tätigkeit im Wohnmitgliedstaat

  • Selbständige Tätigkeiten in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten
  • Keine (wesentliche) Tätigkeit im Wohnmitgliedstaat

 

Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten eine selbständige Tätigkeit ausübt und im Wohnmitgliedstaat

  • nicht wesentlich tätig ist, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Tätigkeit befindet (VO 883/2004, Austrittsabkommen, Abkommen über Handel und Zusammenarbeit),
  • nicht tätig ist, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet sie ihre Haupttätigkeit ausübt (VO 1408/71).