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Anmeldung


Auslöser/Zweck der Meldung

  • Eine Person ist vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung zu melden.
  • Die elektronische Anmeldung ist nach erstatteter Vor-Ort-Anmeldung nachzuholen.

Voraussetzungen

  • Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber verfügt über eine Beitragskontonummer.
  • Die versicherte Person verfügt über eine Versicherungsnummer bzw. diese wird spätestens im Zuge der Anmeldung angefordert.

Meldefrist

  • Jede beschäftigte Person ist durch die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.
  • Wurde eine Vor-Ort-Anmeldung erstattet, ist eine elektronische Anmeldung binnen sieben Tagen ab dem Beginn der Pflichtversicherung nachzuholen.

Zuständige Stelle

Die Anmeldung ist an den zuständigen Krankenversicherungsträger zu übermitteln.

Prozess bzw. Ablauf

Die Meldung gilt nur dann als erstattet, wenn sie mittels ELDA (Elektronischer Datenaustausch mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern) übermittelt wird. Meldungen auf anderen Wegen, insbesondere in Papierform, mittels E-Mail oder telefonisch, gelten als nicht erstattet. Die zu erstattende erste monatliche Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) bestätigt oder korrigiert die Angaben der übermittelten Anmeldung und damit Art und Umfang der Versicherung. Der Anmeldeverpflichtung wird auf diesem Wege abschließend entsprochen.

Grundsätzlich ist auf der Anmeldung eine gültige Versicherungsnummer anzugeben. Ist noch keine Versicherungsnummer bekannt, ist diese spätestens zeitgleich mit der Erstattung der Anmeldung mittels der Meldung Versicherungsnummer Anforderung zu beantragen. Auf der Anmeldung ist in diesem Fall zwingend das Geburtsdatum und der Referenzwert der Meldung Versicherungsnummer Anforderung anzugeben. Wenn in Ausnahmefällen zum Zeitpunkt der Anmeldung die Übermittlung der Versicherungsnummer Anforderung nicht möglich war, muss der Referenzwert zur Versicherungsnummer Anforderung per Richtigstellung Anmeldung nachgetragen werden. Der meldenden Stelle wird die Versicherungsnummer über das SV-Clearingsystem bekannt gegeben.

Besonderheiten der Meldung

Nach erfolgter Anmeldung ist der Dienstnehmerin bzw. dem Dienstnehmer unverzüglich eine Abschrift der Anmeldung auszuhändigen. Andernfalls liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die von den Bezirksverwaltungsbehörden durch eine Verwaltungsstrafe geahndet werden kann.

Die Anmeldeverpflichtung ist durch die elektronische Erstattung der Anmeldung und die anschließende fristgerechte Übermittlung der mBGM abschließend erfüllt.