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Abmeldung


Auslöser/Zweck der Meldung

Eine Person ist von der Pflichtversicherung abzumelden und/oder die Beitragspflicht nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) endet.

Voraussetzungen

Es besteht ein laufendes Pflichtversicherungsverhältnis bzw. Beitragspflicht nach dem BMSVG.

Meldefrist

Die Abmeldung ist binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung zu erstatten. 

Zuständige Stelle

Die Abmeldung ist an den zuständigen Krankenversicherungsträger zu übermitteln.

Prozess bzw. Ablauf

Die Meldung gilt nur dann als erstattet, wenn sie mittels ELDA (Elektronischer Datenaustausch mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern) übermittelt wird.

Meldungen auf anderen Wegen, insbesondere in Papierform, mittels E-Mail oder telefonisch, gelten als nicht erstattet. 

In der Abmeldung ist das Datum des Endes des Entgeltanspruchs und des arbeitsrechtlichen Endes des Beschäftigungsverhältnisses anzuführen. Endet lediglich der Entgeltanspruch, aber das arbeitsrechtliche Beschäftigungsverhältnis bleibt aufrecht (zum Beispiel Karenzurlaub, Präsenzdienst), ist nur das Ende des Entgeltanspruchs anzuführen. 

Wenn sowohl eine Kündigungsentschädigung als auch eine Urlaubsersatzleistung gebühren, ist in der Abmeldung die Zeit der Kündigungsentschädigung vor der Zeit der Urlaubsersatzleistung anzuführen. Das Ende des Entgeltanspruchs muss dabei stets mit jenem Datum übereinstimmen, bis zu dem die Pflichtversicherung verlängert wird. 

Der Abmeldegrund ist zwingend anzuführen. 

Besonderheiten der Meldung

Eine Abschrift der Abmeldung ist der Dienstnehmerin bzw. dem Dienstnehmer unverzüglich auszuhändigen. 

Wird eine Arbeits- und Entgeltbestätigung für Wochengeld erstattet, ist keine Abmeldung für die Unterbrechung des Entgeltanspruchs erforderlich. Wird im Anschluss an den Wochengeldbezug Karenzurlaub in Anspruch genommen, ist eine Abmeldung mit "Entgeltanspruch Ende" sowie gegebenenfalls "Betriebliche Vorsorge Ende" zu übermitteln. 

Auch die Vorlage einer Arbeits- und Entgeltbestätigung für Krankengeld ersetzt die Abmeldung zur Pflichtversicherung. Endet der Krankengeldanspruch, lebt die Pflichtversicherung automatisch wieder auf – eine gesonderte Anmeldung ist nicht nötig. Lediglich wenn die Höchstdauer des Krankengeldanspruchs durch die versicherte Person ausgeschöpft ist (= Aussteuerung), ist eine Abmeldung mit "Entgeltanspruch Ende" sowie gegebenenfalls "Betriebliche Vorsorge Ende" nachzuholen. 

Eine Anmeldung zur Familienhospizkarenz und eine Anmeldung zur Pflegekarenz gegen Entfall des Entgelts ersetzen ebenfalls die Abmeldung.

Richtigstellung der Abmeldung

Mit dieser Meldungsart können das Datum der Abmeldung, das Ende des Beschäftigungsverhältnisses, der Abmeldegrund, die Kündigungsentschädigung ab/bis, die Urlaubsersatzleistung ab/bis sowie das Ende der Betrieblichen Vorsorge berichtigt werden. 

Die mittels Richtigstellung Abmeldung übermittelten Daten ersetzen vollständig die ursprünglich getätigten Angaben. Dabei gilt für die Datenfelder

  • Beschäftigungsverhältnis Ende,
  • Kündigungsentschädigung ab,
  • Kündigungsentschädigung bis,
  • Urlaubsersatzleistung ab,
  • Urlaubsersatzleistung bis und
  • Betriebliche Vorsorge Ende, 

dass die Nicht-Angabe zum gänzlichen Entfall des ursprünglich gemeldeten Sachverhaltes führt. 

Storno der Abmeldung

Ein Storno der Abmeldung ist lediglich dann vorzunehmen, wenn die ursprüngliche Abmeldung nicht korrekt erfolgte. Wenn die Versicherungszeit vollständig entfällt, ist nur ein Storno der Anmeldung erforderlich. Ein Storno der Abmeldung in diesem Fall nicht erforderlich.